VwGH 2006/17/0131

VwGH2006/17/013124.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der B Gesellschaft mbH & Co KG in S, vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Paulitschgasse 17/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 29. Juni 2006, Zl. ZRV/0138-Z1W/02, betreffend Festsetzung von Altlastenbeitrag für den Zeitraum Juli 1998 bis Dezember 2000, zu Recht erkannt:

Normen

ALSAG 1989 §8 idF 1996/201;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;
ALSAG 1989 §8 idF 1996/201;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. Jänner 2002 wurde gemäß § 10 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 (im Folgenden:

ALSAG), festgestellt, dass die auf näher genannten Grundstücken

der Beschwerdeführerin abgelagerten Materialien

1. Abfall sind,

2. dem Altlastenbeitrag unterliegen,

  1. 3. zu 50 % der Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 ALSAG und zu 50 % der Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 ALSAG unterliegen und

    4. die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 ALSAG nicht anzuwenden sind.

    Zum näheren Gang des diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens wird zum einen auf die noch wiederzugebende Begründung des hier angefochtenen Bescheides der belangten Behörde, zum anderen auf das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2002/07/0036, verwiesen, mit welchem eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den zitierten Bescheid vom 8. Jänner 2002 als unbegründet abgewiesen wurde.

    Mit Bescheid vom 28. Jänner 2002 schrieb das Zollamt Klagenfurt sodann der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 Abs. 1 Z 1, 4 Z 4, 6 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 und 7 Abs. 1 Z 1 ALSAG für das langfristige Ablagern von 30.400 t Baurestmassen und 30.400 t Erdaushub auf den Grundstücken X und Y der KG D in den Jahren 1998, 1999 und 2000 einen Altlastenbeitrag in der Höhe von EUR 353.480,67 vor. Weiters wurde ein Säumniszuschlag und ein Verspätungszuschlag festgesetzt.

    Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, im Verfahren gemäß § 10 ALSAG sei festgestellt worden, dass auf den genannten Grundstücken insgesamt 38.000 m3 altlastenbeitragspflichtiger Abfall, und zwar zu je 50 % der Abfallkategorie Baurestmassen bzw. Erdaushub zugehörend, "auf Veranlassung und mit Duldung" der Beschwerdeführerin langfristig abgelagert worden wären. Da die Abgaben nicht zum gesetzlich fixierten Fälligkeitstag errichtet worden seien, sei ein Säumniszuschlag in der Höhe von 2 % und, da die Nichteinreichung der Abgabenerklärung unentschuldbar sei, in Ausübung des Ermessens nach § 20 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (im Folgenden: BAO), ein Verspätungszuschlag von 5 % vorzuschreiben.

    Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie führte aus, die von der erstinstanzlichen Behörde angenommene Menge des altlastenpflichtigen Materials mit 38.000 m3 könne nicht richtig sein. Eine tatsächliche Überprüfung dieses Ausmaßes sei nicht Gegenstand des Verfahrens gemäß § 10 ALSAG gewesen. Die Annahmen in der Begründung der im Verfahren nach § 10 ALSAG eingeschrittenen Behörden beruhten lediglich auf einer Schätzung des dort beigezogenen Amtssachverständigen. Dieser Wert könne nicht richtig sein, da sich hieraus ein Ausmaß von 19.000 m3 Abbruchmaterial ergeben würde, was dem Abbruchmaterial von mehr als einer Hälfte des gesamten Stadtgebiets von St entsprechen würde. Das Ausmaß des altlastenpflichtigen Materials stütze sich ausschließlich auf Circa-Angaben in den im Verfahren gemäß § 10 ALSAG ergangenen Bescheiden. Die Unrichtigkeit dieser angenommenen Mengen seien von den Geschäftsführern der Beschwerdeführerin in Einvernahmen vom 30. März 1999 und am 11. Mai 1999 bereits dargelegt worden. Auch seien dem Zollamt am 27. April 1999 Aufstellungen über die im Zeitraum vom 13. Juli 1998 bis 27. April 1999 abgelagerten Materialen zur Verfügung gestellt worden.

    Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. September 2002 wurde die Berufung unter Klarstellung der Volumina mit je 19.000 m3 und unter Beibehaltung des Gewichtes als unbegründet abgewiesen. Auch in dieser Entscheidung hielt das Zollamt unter Zugrundelegung der Feststellungen des Amtssachverständigen vom 25. März 1999, wonach schon zu diesem Zeitpunkt 26.000 m3 Abfall abgelagert worden seien, sowie der laufend vorgenommenen zusätzlichen Ablagerungen und eines Sachverständigengutachtens vom 27. Februar 2001 an einer Gesamtabfallmenge von 38.000 m3, fest.

    Gegen diese Berufungsvorentscheidung erhob die Beschwerdeführerin Administrativbeschwerde gemäß § 85c Abs. 1 ZR-DG an die belangte Behörde. In diesem Zusammenhang wurde zunächst das Vorbringen in der Berufung wiederholt, weiters wurde behauptet, die Beschwerdeführerin habe im Verfahren nach § 10 ALSAG auch detaillierte Aufzeichnungen über die tatsächlich angelieferte Kubatur vorgelegt, aus denen sich für den gegenständlichen Zeitraum August 1998 bis Dezember 2000 eine angelieferte Menge von insgesamt 24.659,83 m3 ergebe, welche wesentlich realistischer erscheine als das Schätzungsergebnis. Auch sei in den Schätzungen der Sachverständigen auf die vor den Aufschüttungen vorgelegene Ausgestaltung und Höhe des Untergrundes nicht Bezug genommen worden.

    Im Zuge des Verfahrens über die genannte Administrativbeschwerde übermittelte die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2006 die im Verfahren nach § 10 ALSAG vorgelegten Aufzeichnungen über die Abfallmengen an die belangte Behörde.

    Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 2006 wurde der Administrativbeschwerde teilweise Folge gegeben und die Berufungsvorentscheidung wie folgt abgeändert:

    "Der Altlastenbeitrag wird für die Ablagerung von

58.612 t (statt bisher 60.800 t) altlastenbeitragspflichtigen Materialien im Zeitraum Juli 1998 bis Dezember 2000 mit

340.760,01 EUR (statt bisher 353.480,67 EUR)

neu festgesetzt.

Der Säumniszuschlag wird in Höhe von 6.815,20 EUR

(statt bisher 7.069,61 EUR)

neu festgesetzt.

Der Verspätungszuschlag wird in Höhe von 17.038,00 EUR

(statt bisher 17.674,03 EUR)

neu festgesetzt.

Im Übrigen bleibt der Bescheid aufrecht."

In der Begründung dieses Bescheides legte die belangte Behörde zunächst den Gang des Abgabenbemessungsverfahrens dar und traf im Folgenden nachstehende Feststellungen betreffend den Gang des Verfahrens nach § 10 ALSAG (die Beschwerdeführerin wird in diesem Text als Bf. bezeichnet):

"Im März 1999 wurde dem Zollamt Klagenfurt bekannt, dass die Firma Bf. auf ihrem Grundstück seit längerer Zeit Baurestmassen ohne Entrichtung eines Altlastenbeitrags in einer Schottergrube verfüllt. Bei ersten Erhebungen des Zollamtes am 24.3.1999 wurde das gegenständliche Grundstück in der KG D. mit Nummern X. und Y. vermessen und fotografiert und vom Geschäftsführer G.U. die Auskunft erteilt, dass das Grundstück mit Erdaushub und nichtaufbereiteten Baurestmassen, welche bei Abrissarbeiten der Firmen U. und S. anfallen, verfüllt wird, dass es dafür eine naturschutzrechtliche Bewilligung gäbe, dass auf der verfüllten Fläche eine Halle gebaut werden soll, wobei für eine Baubewilligung noch nicht eingereicht sei und dass Aufzeichnungen über die Verfüllmengen nicht vorlägen. Am 25.3.1999 wurde mit dem Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft beim Amt der Kärntner Landesregierung neuerlich eine Besichtigung vorgenommen und die Ergebnisse niederschriftlich festgehalten. Dabei wurde festgestellt, dass es sich auf dem genannten Grundstück um Verfüllung mit altlastenbeitragspflichtigem Abfall, nämlich um mineralische Baurestmassen vermischt mit übrigen Abfällen, z. B. Holz, Kunststoffe, Metall, deren genauer Anteil nicht abschätzbar war, handelt. Der Anteil der reinen Baurestmassen wurde mit mehr als 50% eingeschätzt. In Anlehnung an eine entworfene Skizze wurde eine Schätzung der verfüllten Menge mit 26.000 m3 vorgenommen. Der Wert wurde so ermittelt, dass die Schüttmenge entlang der Straße nach St. eine Länge von 209 m, senkrecht dazu eine Länge von 85 m und als Grundrissgestalt annähernd ein rechtwinkeliges Dreieck sowie eine Schütthöhe von 3 - 4 m aufweist. Die Fläche ergab sich somit als (209 x 85):2 = 8882,5 m2 und das Volumen mit diesem Wert x3 = 26.647,5 m3. Mit dem Umrechnungsgewicht 1,6 t/m3 ergäbe das die abgerundete Tonnage von 26.000 x 1,6 = 41.600 t an verfüllter Menge zu diesem Zeitpunkt. In der Niederschrift wurde weiters festgestellt, dass keine Baumaßnahme vorliegt, die Materialien in material- und bautechnischem Bezug nicht zur Erfüllung einer bautechnische Funktion zulässig sind und im Hinblick auf eine bautechnische Funktion nicht im unbedingt erforderlichen Ausmaß verwendet worden sind. Das ergab sich daraus, dass Betonabbruch- und Stahlbetonabbruchstücke mit mehr als 1 m Kantenlänge dabei waren bzw. aus der Art der Aufschüttung als reine Verfüllung.

Am 30.3.1999 wurde mit G.U., der gemeinsam mit F.S. ab 11.10.1996 für alle Geschäftsvorgänge einschließlich der steuerrechtlichen Angelgenheiten der Bf. verantwortlich ist, eine Niederschrift aufgenommen. Darin führte er aus, dass die Bf. das Grundstück Nr. X. am 8.11.1996 gekauft und 1998 eine Teilfläche an die Stadtgemeinde St. zwecks Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Industriepark weiterverkauft hatte. Im Zuge des Verkaufs wurde, da die neuanzulegende Straße ca. 3 m über dem anliegenden Gelände liegen wird, mit der Gemeinde St. vereinbart, dass der Höhenunterschied zwischen den beiden Straßen seitens der Firmen B.GmbH und Bf. aufgeschüttet wird. Nach getätigtem Verkauf wurde mit den Aufschüttungsarbeiten auf dem Grundstück Nr. X. begonnen. Im Zuge dieser Arbeiten wurde festgestellt, dass auf Grund der Höhe die Anschüttung nur mit Aushubmaterial nicht möglich ist, da dann die Tragfähigkeit des Bodens nicht gegeben sei. Dem Ansuchen, das Aushubmaterial mit zerkleinertem Bauschutt zu vermischen, wurde mit naturschutzrechtlichem Bescheid der BH St. vom 17.6.1998 stattgegeben. Mit den Anschüttungen wurde dann im Zeitraum 1.1.1998 bis 1.3.1998 begonnen. Da der Vorgang mit behördlicher Genehmigung erfolgte, war man sich keiner Gesetzesübertretung bewusst, auf eine Altlastenbeitragspflicht sei man seitens der Beamten nicht hingewiesen worden. Man gehe davon aus, dass die Verfüllung eine konkrete bautechnische Maßnahme bezüglich der geplanten Errichtung einer Industriehalle sei, ein Antrag auf eine Baubewilligung sei bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestellt worden. Das geschätzte Mengenausmaß von 26.000 m3 könne er nicht beurteilen, der geschätzte Anteil an Baurestmassen von über 50 % der verfüllten Menge stimme nicht, da die Auffüllungen lediglich von den Firmen S. und U. durchgeführt werden, die in den letzten 2 Jahren keine Umbauarbeiten solchen Ausmaßes durchgeführt haben. Aufzeichnungen über Baurestmassen gäbe es nur bei der Baufirma S. Die Altlastenbeitragspflicht für die Baurestmassenverfüllung sei ihm erst im Zuge dieser Niederschrift bekannt geworden, ebenso die Aufzeichnungspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz. Er sei auch der Meinung, dass auf Grund der naturschutzrechtlichen Bewilligung der BH St. kein Altlastenbeitrag zu bezahlen sei, er werde aber ab dato genaue Mengenaufzeichnungen über verfüllte Baurestmassen führen.

Am 27.4.1999 wurde dem Zollamt seitens der Firma S.Gmbh eine Zusammenstellung von Baurestmassenlagerungen aus verschiedenen Bauvorhaben aus der Zeit 13.7.1998 bis 22.4.1999 im Gesamtausmaß von 195 m3 übermittelt.

Am 11.5.1999 wurde mit F.S. eine Niederschrift aufgenommen. Auch er führte aus, dass die Bf. das Grundstück Nr. X. am 8.11.1996 kaufte, um ein Betriebsgebäude zu errichten, wofür durch Verfüllung eine Anhebung auf das Straßenniveau notwendig war. Die Verfüllungsmenge 26.647,5 m3 per 24.3.1999 könne er nicht bestätigen, der auf Grund einer oberflächlichen Besichtigung geschätzte Anteil an Baurestmassen von über 50 % stimme jedenfalls nicht. Denn mit mineralischen Baurestmassen soll auf dem Grundstück X. nur der Bereich zwischen dem Splittlager und der im Lageplan eingezeichneten Linie C (Bl. 23 d. Aktes) verfüllt werden, da auf diesem Streifen die Zufahrt zum Betriebsareal und LKW-Abstellplätze errichtet werden sollen. Der Bereich zwischen Linie C und D sollte nur mit Erde und Schotter verfüllt werden, da dort keine erhöhte Tragfähigkeit nötig ist. Wenn seitens des Zollamtes und des Amtssachverständigen auch in dieser Zone eine Verfüllung mit mineralischen Baurestmassen festgestellt worden ist, so dürfte das daran liegen, dass LKW-Fahrer die Baurestmassen auf der falschen Seite abgeladen hatten und diese erst mittels Ladegerät in den richtigen Bereich verbracht werden müssen. In der Zone zwischen der Linie C und dem Splittlager stelle die Verfüllung seines Erachtens eine konkrete bautechnische Maßnahme, nämlich die Verfestigung des Untergrundes dar, dass das Verfüllungsmaterial altlastenbeitragspflichtig sein könnte, wisse er nicht. Ein Bauplan für die Errichtung einer Zufahrtsstraße und von Parkplätzen liege nicht vor und wurde bei der Behörde auch nicht eingereicht, es liege aber die naturschutzrechtliche Bewilligung vor. Die Menge 195 m3 an Baurrestmassen wurde bis 22.4.1999 verfüllt, für danach abgelagerte Mengen werde die Aufstellung nach Berichtigung dem Zollamt Klagenfurt zur Verfügung gestellt werden. Auf den Vorhalt, dass die Besichtigungen am 24. und 25.3.1999 größere Mengen an Baurestmassen erkennen ließen und dies auch auf Fotos ersichtlich sei, antwortete F.S., aus den vorliegenden Lieferscheinen gehen keine größeren Mengen hervor, er müsse diese noch auf Vollständigkeit überprüfen. Ihm sei das ALSAG zwar grundsätzlich bekannt, spezielle Aufzeichnungspflichten nach diesem Gesetz kenne er nicht.

Eine Erläuterung für die Altlastenbeitragsanmeldung mit den wesentlichen Bestimmungen des ALSAG wurde an F.S. übergeben.

Auf Grund der strittigen Fragen zu Zusammensetzung und Funktion des Schüttmaterials stellte das Zollamt Klagenfurt am 31.5.1999 einen Antrag nach § 10 Abs.1 Z.1 bis Z.4 ALSAG auf Feststellung, ob die auf dem Grundstück Nr. X. aufgeschütteten Materialien Abfall sind, dem Altlastenbeitrag unterliegen, welche Abfallkategorie vorliegt und ob Zuschläge nach § 6 Abs.2 oder 3 zu verhängen wären. Im Laufe dieses Verfahrens fand am 30.3.2000 eine mündliche Verhandlung zur Klärung der anstehenden Fragen bezüglich der bis 25.3.1999 auf dem Grundstück Nr. X. aufgeschütteten ca. 26.000 m3 Baurestmassen und Aushubmaterials statt. In der mündlichen Verhandlung wurde nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensverlaufs von den anwesenden Geschäftsführern G.U. und F.S. Menge und Abfallqualifikation bestritten. Nach Vorhalt der Fotodokumentation behaupteten die Geschäftsführer, dass die festgestellten Verunreinigungen nur einen geringfügigen Prozentsatz ausmachen und stellten für die Beurteilung der Qualität und Eignung des abgelagerten Materials für betriebliche Bauabsichten die Einholung eine bodenmechanischen Gutachtens durch einen Zivilingenieur in Aussicht. In weiterer Folge wurde aus Kostengründen statt eines solchen Gutachtens der BH ein Schreiben einer Zivilingenieurgemeinschaft vom 31.7.2000 übermittelt, wonach die Anschüttungen auf Teilflächen der Grundstücke Nr. X. und Y. als Untergrund einer zur Fundamentierung von Baulichkeiten anzulegenden lastverteilenden Bodenplatte fungieren sollen und dafür unerheblich sei, ob sich das Schüttmaterial aus großvolumigen oder zerkleinerten Baurestmassen zusammensetzt.

Mit Schreiben vom 16.10.2000 wies das Zollamt Klagenfurt die BH St. darauf hin, dass sich - fotografisch belegt - die Ablagerungen inzwischen wesentlich vergrößert hätten und dehnte mit Schreiben vom 4.1.2001 den Antrag gemäß § 10 ALSAG auf die zusätzlichen Schüttungen im Zeitraum vom 25.3.1999 bis 11.11.1999 im Ausmaß von 4.290 m3 sowie im Zeitraum vom 11.11.1999 bis 6.12.2000 im Ausmaß von 8.065 m3 aus. Diese Mengenangaben beruhten auf Niederschriften mit dem Amtssachverständigen B.S. vom 11.11.1999 und 6.12.2000 und den darin enthaltenen und skizzierten Mengenschätzungen.

Im Laufe des mittlerweile beim Amt der Kärntner Landesregierung anhängigen § 10 - Verfahrens (Devolutionsantrag) erstellte der Amtssachverständige der Abteilung für Umweltschutz und Technik, Fachbereich Abfallwirtschaft und Deponietechnik der Kärntner Landesregierung, Dipl.Ing. M.R. am 27.2.2001 ein Gutachten, in dem er die Eigenschaften der auf den Liegenschaften Nr. X. und Y. nunmehr abgelagerten ca. 38.000 m3 Aufschüttungsmenge beurteilte. Hingewiesen ist im Gutachten auch auf die laut naturschutzbehördlichem Bescheid vom 17.6.1998 bewilligten Aufschüttungen auf einer Teilfläche der Liegenschaft X. im Ausmaß von ca. 7.000 m2 und auf Nr. Y. im Ausmaß von ca. 3.950 m2, sodass sich bei einer Anschüttungshöhe bis zur Straßenoberkante in Höhe von etwa 4 m eine bescheidmäßig höchstzulässige Anschüttungsmenge von ca. 40.000 m3 ergibt.

Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde dieses Gutachten inklusive den Niederschriften der Zollverwaltung mit B.S. vom 11.11.1999 und 6.12.2000 samt Fotodokumentation zur Stellungnahme am 5.3.2001 an die Bf. übermittelt.

Am 20.6.2001 erging der Bescheid des Amtes der Kärntner

Landesregierung gemäß § 10 ALSAG. Im Spruch dieser Entscheidung

wird gemäß § 10 Z.1, Z.2, Z.3 und Z.4 festgestellt, dass die auf

den Liegenschaften Nr. X. und Nr. Y., beide KG D. und Eigentum der

Bf., abgelagerten Materialien

1. Abfall sind

2. dem Altlastenbeitrag unterliegen

  1. 3. zu 50 % der Abfallkategorie gem. § 6 Abs.1 Z.1 ALSAG (Baurestmassen) und zu 50 % der Abfallkategorie gem. § 6 Abs.1 Z.2 ALSAG (Erdaushub) unterliegen und

    4. auf das abgelagerte Material Zuschläge gemäß § 6 Abs.2 Z.1 ALSAG anzuwenden sind.

    In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Fa. Bf. seit 1998 auf Teilflächen der Liegenschaften X. und Z. in der KG D. Anschüttungen mit Bodenaushub und Baurestmassen, jeweils mit ca. 50 Volumsprozent, vornimmt, wobei die Anschüttungsmenge bis zum 25.3.1999 ca. 26.000 m3, am 11.11.1999 bereits ca. 30.000 m3 und durch weitere Aufschüttungen am 6.12.2000 auf einer Fläche von ca. 9.000 m2 mit einer durchschnittlichen Höhe von 4 m 38.000 m3 beträgt, wobei diese Materialien nicht in einem Zusammenhang mit der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion für eine übergeordnete Baumaßnahme stehen. Die Ablagerungsfläche verfüge weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung. Gestützt sind diese Ausführungen auf das Gutachten des Amtssachverständigen M.R. und die den Niederschriften und Flächenskizzen des Amtssachverständigen B.S. beigefügte Fotodokumentation, die mit Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 5.3.2001 zur Stellungnahme übermittelt worden waren. Das Amt der Kärntner Landesregierung ging in dem Bescheid davon aus, dass es sich unverkennbar um ein langfristiges Ablagern von Abfällen i.S.d. § 2 ALSAG iVm § 2 Abs.1 bis 4 AWG handle, ohne dass aber der Befreiungstatbestand nach § 3 Abs.1 Z. 2 gegeben sei, nämlich das Vornehmen von Geländeverfüllungen oder Geländeanpassungen im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme. Zudem wurde die Anlage als Deponie i.S.d. § 2 Abs.11 AWG eingestuft.

    Der Berufung der Bf. gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung gab das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Entscheidung vom 8.1.2002 teilweise Folge dahin, dass die Zuschläge nach § 6 Abs.2 oder 3 ALSAG nicht anzuwenden sind. Begründet wurde dies damit, dass die Ablagerungsstätte keine Deponie im rechtlichen Sinn ist. Im Übrigen blieb der Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung aufrecht.

    Eine gegen die Berufungsentscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft am 18.3.2002 gemäß Art. 131 Abs.1 Z.1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 20.10.2005, Zl. 2002/07/0036 abgewiesen."

    In der Folge gab die belangte Behörde die von ihr angewendeten Gesetzesbestimmungen wieder. Sodann heißt es im angefochtenen Bescheid:

    "Bezüglich der strittigen Frage der Abfallmenge stehen die Ausführungen des Zollamtes und der Bf. gegenüber, ob die Abfallmenge das Volumen 38.000 m3 oder 24.659,83 m3 hat. Vermerkt sei, dass Gegenstand der Berufungsentscheidung nur diejenigen Abfälle sind, die schon im Erstbescheid vom 28.1.2002 und in der Berufungsvorentscheidung vom 10.9.2002 gegenständlich waren, also nur die von Juli 1998 bis Dezember 2000 abgelagerten Substanzen, nicht hingegen die nach diesem Zeitraum festgestellten weiteren Aufschüttungen. Das Zollamt gründet seinen Wert auf die am 25.3.1999, 11.11.1999 und 6.12.2000 in Gegenwart des Amtssachverständigen B.S. gemäß § 182 BAO durchgeführten Ortsaugenscheine, bei denen jeweils eine Niederschrift erstellt wurde und anhand beigefügter Skizzen die mit Abfällen belegten Flächen dargestellt sind. Diese Niederschriften und Skizzen wurden mit Vorhaltschreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung (die Skizze vom 25.3.1999 ist in der Skizze vom 11.11.1999 mitenthalten) an die Bf. vom 5.3.2001 zur Stellungnahme übermittelt. Die Bf. gründet ihre Mengenangabe auf die im Laufe des Verfahrens beigebrachten Zusammenstellungen der angelieferten Schüttmaterialien: am 27.4.1999 wurde dem HZA Klagenfurt von der S.GmbH eine Zusammenstellung von Schüttmaterialien für die Zeit vom 13.7.1998 bis 22.4.1999 übermittelt, im Rechtsmittelverfahren nach § 10 ALSAG erging an die Bf. die Aufforderung, bis längstens 14.12.2001 Aufzeichnungen beizubringen über Herkunft, Anlieferungsdatum, Menge und Art der auf den Grundstücken Nr. X. und Y. aufgeschütteten Materialien. Daraufhin legte die Bf. am 10.12.2001 eine Unterlage vor mit der Überschrift 'Aufzeichnungen über Betonrestmassen-Lagerung', aus der für den Zeitraum Juli 1998 bis 6.12.2000 eine aus verschiedenen Bauvorhaben herrührende Gesamtkubatur von 1.661,60 m3 hervorgeht und zusätzlich vermerkt ist, dass 'in der angegebenen Menge das Erdmaterial und Schottermaterial, das mit deponiert wurde, nicht enthalten ist', sowie nach gewährter Fristerstreckung am 20.12.2001 eine Aufstellung über Aushubmaterial im Ausmaß von 22.998,23 m3 , das von August 1998 bis Dezember 2000 aufgeschüttet worden war, wobei nähere Angaben zur Qualität des Materials der Aufstellung nicht zu entnehmen sind. Am 16.6.2006 waren diese Zusammenstellungen vom Rechtsvertreter der Bf. dem UFS übermittelt worden.

    In der vergleichenden Würdigung der vorliegenden Beweismittel vermag die von der Bf. vorgebrachte Mengenzusammenstellung in Hinblick auf ihre Vollständigkeit nicht zu überzeugen. Zunächst ist zu bemerken, dass die Unstimmigkeiten und die Notwendigkeit einer schätzungsweisen Mengenermittlung durch das Zollamt nur deshalb zustandekamen, weil die Bf. ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach §§ 8 und 20 Abs.1 ALSAG zur Führung laufender Aufzeichnungen und der Aufbewahrung von Belegen nicht nachgekommen ist. Aber auch nach den Niederschriften vom 30.3.1999 und 11.5.1999 ist dem, wenn überhaupt, in höchst unvollkommener Weise entsprochen worden. Schon allein der Umstand, dass für die Vorlage von Unterlagen während des § 10 - Verfahrens eine Fristerstreckung benötigt wurde, macht deutlich, dass es sich hier keinesfalls um laufende, lückenlose Registrierungen mit entsprechenden Verwiegungsbelegen handelt und bezüglich der Vollständigkeit dieser Unterlagen im Sinne von § 184 Abs.3 BAO Zweifel angebracht sind. Bedenkt man nun, dass das Mengenverhältnis 1.661,60 m3 :

    22.998,23 m3 zum 50:50 -Ergebnis des § 10 - Verfahrens nicht passt und die erstgenannte Zahl schon auf Grund des Vermerks, dass mitdeponiertes Schotter- und Erdmaterial nicht enthalten ist, keine Aussagekraft hat, kommt man einmal mehr zum Ergebnis, dass die Angaben der Bf. keine geeignete Grundlage für die altlastenbeitragspflichtige Menge sein können. Bei einer genauen Zählung der Mengen in den Unterlagen erhält man bis zum Dezember 2000 die Mengen 1.650 m3 bzw. 25.254,23 m3 , was aber an den angeführten Argumenten nichts ändert.

    Hingegen hält der UFS die Mengenschätzung des Zollamts - abgesehen von einer noch vorzunehmenden Ergänzung - für schlüssig, nachvollziehbar und mit der im Rahmen eines Schätzverfahrens nach § 184 BAO erforderlichen Genauigkeit und Begründung durchgeführt. Da die Abgabepflichtige gemäß obigen Ausführungen Bücher oder Aufzeichnungen, die den Abgabenvorschriften entsprechen, nicht geführt hat (184 Abs. 3 BAO) bzw. schon die Fotodokumentation deutlich macht, dass man die Schüttmenge auch auf andere Weise nicht exakt, etwa auf Kubikmeter oder Tonne genau ermitteln kann, ist eine Schätzung notwendig. Dabei geht es darum, der wahren Bemessungsgrundlage möglichst nahe zu kommen, also den Wert zu finden, der mit hoher Wahrscheinlichkeit dem reellen Wert entspricht. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent, andererseits darf eine Schätzung nicht willkürlich, sondern nur mit entsprechender Begründung erfolgen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Aufl., § 184 Rz.3 mit angeführter VwGH -Judikatur). Mit diesem Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und die Judikatur sei dem Beschwerdeargument entgegengetreten, dass man sich in diesem Verfahren zu sehr auf 'Circa'-Angaben zurückgezogen habe.

    Das Zollamt hat einen rechnerischen Weg beschritten, der dem tatsaächlichen Schüttvolumen ziemlich nahe zu kommen geeignet ist, indem anhand der geometrischen Figuren der Grundrisse der Schüttmengen und mit der durchschnittlichen Schütthöhe 3 m die entsprechenden Volumsberechnungen durchgeführt wurden.

    Zu dem am 25.3.1999 vorgenommenen Augenschein wurde in der Niederschrift und den zugehörigen Skizzen (Bl. 6 und 13 d.A.) die Schüttfläche in der Liegenschaft Nr. X mit guter Annäherung als rechtwinkeliges Dreieck angenommen, dessen beide kürzeren Seiten entlang der in nordöstlicher Richtung nach St. führenden Straße 209 m bzw. entlang der Grenzlinie zu Liegenschaft Nr. Z. 85 m an Länge aufweisen. Die nicht überall gleiche Füllhöhe ist mit 2,5 bis 4 m (Bl.6 d.A.) vermerkt, was auch mit der Fotodokumentation im Einklang steht. Daher beträgt die Grundfläche der Füllmenge zu diesem Zeitpunkt (209 x 85) : 2 = 8.882,5 m2 und ihr Volumen bei Multiplikation mit der Durchschnittshöhe 3 m somit 26.647,5 m3 . Vermerkt sei, dass die schräg durch die Liegenschaft X. verlaufende Hypotenuse des 'Dreiecks' eine unregelmäßige Linie mit einigen Ausbuchtungen ist, die ein relativ geringfügiges zusätzliches Schüttvolumen mit sich brächten, sodass sich das Zollamt mit der gerundeten Volumsangabe 26.000 m3 jedenfalls zu Gunsten der Bf. im unteren Schätzbereich befindet.

    Bis zum Augenschein vom 11.11.1999 war im südlichen Teil der Liegenschaft Nr. X. ein zusätzlicher Bereich mit unregelmäßiger Gestalt angeschüttet worden, sodass nun die Gesamtlänge der Schüttmenge entlang der Grenzlinie zum Grundstück Nr. Z. auf 95 m angewachsen war und die zusätzliche Schüttmenge 52 m in das Grundstück hineinreicht (Bl.185 d.A.). Das Zollamt hat zur Berechnung der zusätzlichen Menge zunächst in der Liegenschaft X. den an die Liegenschaft Z. angrenzenden Rechtecksbereich mit Länge 95 m und Breite 52 m betrachtet (Fläche 4.940 m2 ), der aus alter und neuer Schüttfläche besteht. Davon macht die alte Schüttfläche einen trapezförmigen Bereich mit den Parallelseiten 50 m und 85 m und der Höhe 52 m aus. sodass sich die alte Teilfläche mit (85 + 50)/2 x 52 = 3.510 m2 bzw. die neue Schüttfläche mit

1.430 m2 ergibt. Somit hat das seit 25.3.1999 neu aufgeschüttete Material ein Volumen von 1.430 x 3 = 4.290 m3 . Auch hier ist in leichter Abrundung zu Gunsten der Bf. eine unregelmäßige, etwa im Zentrum der Liegenschaft X. zusammenlaufende spitze Ausbuchtung vernachlässigt.

Beim Augenschein vom 6.12.2000 war als zusätzliche Schüttmenge südöstlich anschließend ein Quader mit den Abmessungen 77,5 x 26 x (Höhe) 4 m = 8.060 m3 sowie im Mittelbereich und Nordteil der Liegenschaft Erdaushub mit oberflächlich sichtbarem Asphaltaufbruch, Bauschutt und Pflastersteinen im Ausmaß von 5 m3 zu ersehen (Bl. 188 d.A.).

In der Folgezeit wurden mehrmals Besichtigungen der Liegenschaft vorgenommen und weitere Anschüttungen wahrgenommen, die aber für das vorliegende Verfahren nicht mehr gegenständlich sind. Wegen der anhaltenden Diskussionen um die Schüttmenge wurde am 3.4.2002 in einem weiteren Ortsaugenschein in Absprache zwischen dem Zollamt und der Firma und ihrem Rechtsvertreter im Südbereich der Liegenschaft Nr. X. (nunmehr auch einen Teil von Nr. Y. umfassend) ein 100 m langer, 1 m breiter und im Mittel 3m , stellenweise bis zu 4,5 m tiefer Probeschlitz ausgebaggert, wobei der gewachsene Boden bei der Schürfung nicht erreicht werden konnte. Die Grabung wurde mit einem von der Bf. zur Verfügung gestellten Bagger und auf deren Kosten vorgenommen. Da laut Erklärung des Geschäftsführers der Bf. die Zusammensetzung der Anschüttung im gesamten Liegenschaftsbereich zu der im Probeschlitz ersichtlichen gleich sei, wurde von weiteren Grabenziehungen Abstand genommen.

Mit diesen 3 Mengen 26.000, 4.290 und 8.060 m3 gelangt das Zollamt - leicht abrundend - zur ungefähren Gesamtschüttmenge von 38.000 m3 zum Jahresende 2000. Diese Menge ist nachvollziehbar und auf der Grundlage materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen ermittelt und stellt keineswegs - entgegen den Einwänden in der Berufungs- und Beschwerdeschrift - einen völlig oberflächlich geschätzen und gigantisch übersteigerten Wert dar, bei dem die enthaltenen Baurestmassen dem Abbruchmaterial von mehr als der Hälfte des gesamten Stadtgebiets von St. entsprechen würden. Es kann sich erübrigen, Mutmaßungen über das gesamte Bauvolumen von St. anzustellen, es sei aber dazu doch bemerkt, dass eine gewisse Neigung besteht, Rauminhaltsangaben zu unterschätzen. Denn durch das dreidimensionale Rechnen nach der Grundformel Länge x Breite x Höhe fallen Rauminhaltsangaben deutlich höher aus als die im Alltag häufiger unterkommenden Flächen- oder Streckenangaben. Würde man dieselbe Menge statt in Kubikmetern in Litern angeben, müsste man wegen der Umwandlungszahl 1000 (1 Liter = 1 dm3 , 1 m3 = 1000 dm3) sogar den Wert 38.000.000 Liter verwenden.

In einem Punkt ist die Berechnung des Zollamtes zu ergänzen. Im Grundstücksplan zu Nr. X. (Bl.23 d.A.) findet man mit der Schnittlinie C-C eine Darstellung des etwa in westlich-östlicher Richtung verlaufenden Querschnittprofils dieser Liegenschaft im Schüttbereich. Zu ersehen ist, dass der Boden mit leichtem Gefälle eben abfällt von der Kote 463,80 m zur Kote 461,20 m und dass die Ränder der Liegenschaft schräg abfallende Böschungen sind - was auch in der Fotodokumentation ersichtlich ist - während das Zollamt die Volumsberechnungen unter der Annahme senkrecht abfallender Seitenwände vorgenommen hat. Da die am 25.3.1999 und 11.11.1999 festgestellten Schüttmengen unmittelbar an die westliche und südliche Randlinie der Liegenschaft X. heranführen und das Böschungsvolumen natürlich aus dem Füllbereich auszunehmen ist, ist das Volumen der heute nicht mehr zugänglichen Böschungen ebenfalls zu schätzen. Der UFS geht dazu in einer Durchschnittsbetrachtung von einem Anstiegswinkel der Böschung von 45 Grad aus. Bei der Schütthöhe von 3 m ergibt sich dann als Querschnittsfigur der Böschung ein gleichschenkeligrechtwinkeliges Dreieck mit den beiden Katheten von 3 m Länge. Die Querschnittsfläche beträgt dann (3 x 3) : 2 = 4,5 m2 . Die Längenerstreckung der Böschung ist 209+95 = 304 m, sodass man als Volumen der Böschung 304 x 4,5 = 1.368 m3 erhält.

Der UFS gelangt daher gemäß § 184 BAO zu einer zu versteuernden Menge von 38.000 - 1.368 = 36.632 m3. Für das gemäß § 5 ALSAG zu findende Gewicht der Abfallmenge hat das Zollamt den durchschnittlichen Erfahrungswert 1 m3 = 1,6 t verwendet. Das ist ein verwendbarer Mittelwert, man findet z.B. in der Tarifempfehlung des Fachverbandes für Güterbeförderung (Kammer der Transportunternehmer; www.aisoe.at) für die im vorliegenden Verfahren eine Rolle spielenden Substanzen wie Betonbrocken, Erdaushubmaterial, Restschutt, Ziegelbrocken etc. für das Gewicht von 1 m3 Werte zwischen 1,5 und 1,7 t.

Das gemäß §§ 5 und 6 Abs.1 zu Grunde zu legende Gewicht beträgt daher 36.632 x 1,6 = 58.612 t. Mit dem zwischen 1.1.1998 und 1.1.2001 geltenden Abgabensatz 80,- S/t ergibt sich als Altlastenbeitrag 4.688.960,- S. Die Umrechnung auf Euro ergibt 340.760,01 EUR."

Schließlich begründete die belangte Behörde die Entscheidung in Ansehung des Säumnis- bzw. Verspätungszuschlages.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 5, § 6 Abs. 1 Z 1 und 2, § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 8 ALSAG in der im gegenständlichen Abgabenzeitraum (Juli 1998 bis Dezember 2000) in Kraft gestandenen Fassung nach dem Strukturanpassungsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 lauteten (auszugsweise):

"§ 5. Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.

§ 6. (1) Der Altlastenbeitrag beträgt für das langfristige Ablagern oder das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne für

1.

Baurestmassen

  
 

...

  
 

ab 1. Jänner 1998 .................................................................... ................

80

S

 

ab 1. Jänner 2001 .................................................................... ................

100

S

2.

Erdaushub

  
 

ab 1. Jänner 1998 .................................................................... ................

80

S

 

ab 1. Jänner 2001 .................................................................... ................

100

S

...

§ 7. (1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle

1. des langfristigen Ablagerns nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung vorgenommen wurde,

...

(2) Ein Antrag auf Feststellungsbescheid gemäß § 10 zieht für das Entstehen der Beitragsschuld keine aufschiebende Wirkung nach sich.

§ 8. Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 5, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. ..."

Gemäß § 10 ALSAG in der Fassung des

Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 bzw. gemäß § 10

Abs. 1 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 151/1998 hat die Behörde (§ 21)

in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden

Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch

Bescheid festzustellen,

"1. ob eine Sache Abfall ist,

2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

3. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder 5 oder

welcher Deponietyp gemäß § 5 Abs. 4 vorliegt,

4. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge

gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden."

§ 20 Abs. 1 ALSAG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 lautete:

"§ 20. (1) Wer Abfälle langfristig ablagert, mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt, Geländeanpassungen vornimmt, Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes befördert, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle (§ 3) zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen."

§ 184 Abs. 1 und 3 BAO (Stammfassung) lauten:

"§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

...

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof räumt die Beschwerdeführerin zwar ein, dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent sei, dies bedeute jedoch - wie auch der angefochtene Bescheid zugestehe - nicht, dass eine Schätzung willkürlich und ohne entsprechende Begründung erfolgen dürfe.

Es fehle jedoch eine hinreichende Begründung der belangten Behörde, weshalb die von der Beschwerdeführerin dargelegte Gesamtmenge tatsächlich unrichtig sein solle. Dies damit zu begründen, dass die Beschwerdeführerin ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach §§ 8 und 20 Abs. 1 ALSAG zur Führung laufender Aufzeichnungen und Aufbewahrung von Belegen nicht nachgekommen sei, erscheine nicht gerechtfertigt und sei es unzulässig, aus diesem Umstand auf die Unrichtigkeit der von der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Menge von 24.659,83 m3 zu schließen. Nicht verständlich sei auch, weshalb die Mengenangabe von 1.661,60 m3 auf Grund des Vermerkes, wonach darin mitdeponiertes Schotter- und Erdmaterial nicht enthalten sei, keine Aussagekraft haben solle, zumal ohnedies die Gesamtmenge des deponierten Materials bekannt gegeben worden sei.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Mit dem genannten Vorbringen bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht die schon von der belangten Behörde vorgeworfene Verletzung der in §§ 8 und 20 Abs. 1 ALSAG verankerten Aufzeichnungspflicht.

Insbesondere hat es die Beschwerdeführerin verabsäumt, Belege über durchgeführte Messungen gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz ALSAG durch geeignete Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle vorzulegen. Sie hat daher Aufzeichnungen, die sie nach den Abgabenvorschriften zu führen hatte, nicht vorgelegt. Darüber hinaus hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - von der Beschwerdeführerin unbestritten - auch insoweit einen Mangel der vorgelegten Aufzeichnungen angenommen, als es sich dabei keinesfalls um laufende (also zeitnah geführte) Registrierungen gehandelt habe. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Schätzung war - was von der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht ausdrücklich in Abrede gestellt wird - daher gegeben.

Ist eine Schätzung zulässig, so steht nach ständiger Rechtsprechung die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2004/17/0150).

Die von den Abgabenbehörden gewählte Schätzungsmethode (Ermittlung des deponierten Materials anhand der von den im Verfahren nach § 10 ALSAG beigezogenen Sachverständigen ermittelten Deponiefläche unter Berücksichtigung der Schütthöhe und Abzug des Volumens der Böschung mit folgender Errechnung der Tonnage aus dem Schüttvolumen) kann nicht als unschlüssig erkannt werden.

Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vor dem Verwaltungsgerichtshof rügt, es fehlten Feststellungen über den Verlauf des gewachsenen Bodens unterhalb der Anschüttungen, so ist ihr - worauf in der Gegenschrift zutreffend hingewiesen wird - entgegen zu halten, dass die belangte Behörde ihrer Schätzung sehr wohl das Querschnittprofil der Liegenschaft im Schüttbereich berücksichtigt hat und davon ausgegangen ist, dass der Boden mit leichtem Gefälle eben von der Kote 463,80 m zur Kote 461,20 abfällt, sowie weiters, dass die Ränder der Liegenschaft schräg abfallende Böschungen sind (wofür auch entsprechende Abzüge vorgenommen wurden). Auch hat es die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof verabsäumt, zur Dartuung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels näheres Vorbringen über den Verlauf des gewachsenen Bodens im Bereich der Anschüttungen zu erstatten.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters rügt, dass die belangte Behörde ihrer Berechnung "Circa-Schätzungen der Amtssachverständigen" (welche im Verfahren nach § 10 ALSAG beigezogen worden waren) zu Grunde gelegt und es verabsäumt habe, "genauere Messungen" durchzuführen, so lässt dieses Vorbringen nicht erkennen, das Unterbleiben welcher "genaueren Messungen" hier als Verfahrensmangel gerügt werden soll. Die Abmessungen der der Schätzung zu Grunde gelegten Deponieflächen werden im angefochtenen Bescheid hinreichend präzise wiedergegeben. Auch wurde begründet, weshalb - ausgehend von den Angaben des damals anwesenden Geschäftsführers der Beschwerdeführerin - seinerzeit von weiteren Ermittlungen durch Grabenziehungen Abstand genommen wurde.

Zutreffend ist, dass die belangte Behörde verpflichtet war, auf die für die Schätzung relevanten Behauptungen der Partei einzugehen und sich in diesem Zusammenhang auch mit dem Beweiswert der von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben im Zusammenhang mit den von ihr vorgelegten - den gesetzlichen Aufzeichnungspflichten nicht genügenden - Unterlagen im Wege der Beweiswürdigung auseinander zu setzen. Dem Abgabepflichtigen steht es nämlich offen, den Beweis der Richtigkeit des Ergebnisses auch formell mangelhafter Aufzeichnungen zu führen (vgl. hiezu Stoll, BAO-Kommentar II, 1920).

In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde aber ausführlich dargelegt, weshalb sie die Vollständigkeit der in diesem Zusammenhang vorgelegten Aufstellungen der Beschwerdeführerin bezweifelte (und sie daher auf Grund ihrer Beweiswürdigung nicht für geeignet hielt, die Angaben der Beschwerdeführerin zu beweisen und damit das Ergebnis der angestellten Schätzung zu widerlegen).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist in Fragen der Beweiswürdigung seine Kontrollbefugnis darauf eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind, wobei es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2001/17/0181, mit weiteren Hinweisen).

Die Infragestellung des Beweiswertes von Aufzeichnungen, die - von der Beschwerdeführerin unbestritten - nicht laufend geführt wurden und daher nachträgliche Rekonstruktionen darstellen, ist nicht als unschlüssig zu erkennen, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht darlegte, aus welchem Grund ihr eine solche Rekonstruktion lückenlos und fehlerfrei möglich gewesen sein sollte. Schließlich wird vor dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht (in nachvollziehbarer Weise) dargelegt, dass die (zuletzt vorgelegte) Auflistung des Erdaushubmaterials (über rund 23.000 m3) auch den Erdaushub jener Bauvorhaben beinhaltet hätte, für welche zuvor rund 1.700 m3 Baurestmassen unter ausdrücklicher Ausklammerung des mit deponierten Erdaushubes deklariert worden waren.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. September 2007

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