VwGH 2006/13/0171

VwGH2006/13/017124.1.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde des Mag. P in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börsegasse 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 8. Juni 2006, Zl. RV/0955-W/06, betreffend Rückerstattung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO für das Kalenderjahr 1999, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §240 Abs3;
EStG §41 Abs2;
BAO §240 Abs3;
EStG §41 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid habe der Beschwerdeführer einen am 20. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer (§ 240 Abs. 3 BAO) damit begründet, dass er in der Zeit von Jänner bis November 1999 mit der Errichtung einer EDV-Anlage in Kroatien beschäftigt gewesen sei. Obwohl es sich bei dieser Tätigkeit um eine steuerbefreite Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 gehandelt habe, sei für das gesamte Jahr Lohnsteuer einbehalten und die Begünstigungsbestimmung nicht beachtet worden. Die zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer sei daher rückzuerstatten.

Das Finanzamt habe diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass "mangels Transparenzmachung der tatsächlichen Auslandsaufenthaltszeiten" durch den Beschwerdeführer vom ehemaligen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers keine nach Auslands- und Inlandstätigkeit getrennte Lohnzettel erstellt würden. In der Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die Verweigerung der Rückerstattung der Lohnsteuer wegen mangelnder Daten des Dienstgebers widerspreche der Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2006 habe das Finanzamt ausgeführt, nach § 240 Abs. 3 lit. c BAO könne eine entsprechende Rückerstattung dann nicht erfolgen, wenn ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen habe oder im Falle eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte. Der damit zum Ausdruck kommende Vorrang des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem subsidiären Rechtsbehelf eines Antrages nach § 240 Abs. 3 BAO schließe eine stattgebende Erledigung des Antrages dann aus, wenn das Veranlagungsverfahren über die vom Antrag getroffenen Zeiträume bereits rechtskräftig abgeschlossen sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2003, 2002/13/0241). Im Beschwerdefall sei das Jahr 1999 bereits rechtskräftig veranlagt worden (Einkommensteuerbescheid vom 14. März 2001). Der Berufung könne daher kein Erfolg zukommen.

Im Vorlageantrag habe der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, die Bestimmung des § 240 BAO ziele darauf ab, dem Steuerzahler, der im Lohnsteuerverfahren an die Abrechnung des Dienstgebers gebunden sei, ein gesondertes Verfahren zu ermöglichen. Im Veranlagungsverfahren sei der Lohnzettel des Dienstgebers der Besteuerung zu Grunde gelegt worden.

Nach der Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novellierung durch das BGBl. I Nr. 142/2000, könne - so die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides - der Abgabepflichtige bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folge, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß § 240 Abs. 1 leg. cit. im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen habe oder bereits erfolgt sei. Der nach dieser Gesetzesbestimmung vorgesehene ergänzende Rechtsschutz greife dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin im Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar seien. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt sei oder nicht. Der in der Berufungsvorentscheidung getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 1999 mit Bescheid vom 14. März 2001 zur Einkommensteuer veranlagt worden sei, sei der Beschwerdeführer im Vorlageantrag nicht entgegengetreten. Damit sei aber das Schicksal seiner Berufung gegen die Abweisung des auf § 240 Abs. 3 BAO gestützten Antrages entschieden. Der Beschwerdeführer hätte im abgeschlossenen Veranlagungsverfahren jenen Sachverhalt geltend machen müssen, für den ihm angesichts der Durchführung eines Veranlagungsverfahrens ein (subsidiäres) Rückerstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO nicht mehr offen stehe.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom 11. Oktober 2006, B 1271/06, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte - Beschwerde erwogen:

Der durch § 240 Abs. 3 BAO idF vor der Änderung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 eröffnete ergänzende Rechtsschutz zum Zwecke der Richtigstellung eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist oder nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Juni 2003, 2002/13/0237 und 2002/13/0241, das wie im Beschwerdefall Lohnsteuer für eine behauptete, nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerfreie Auslandstätigkeit betreffende hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2003, 2002/13/0214, und das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, 99/13/0007).

Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden verfahrensrechtlichen Rechtsfrage jenen, welcher der Gerichtshof mit den erwähnten Erkenntnissen entschieden hat (vgl. zuletzt auch die Erkenntnisse vom 17. November 2005, 2002/13/0039, und vom 1. Juni 2006, 2005/15/0123). Auf die Gründe der erwähnten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat im Ablehnungsbeschluss ausgeführt, dass gegen die Gestaltung des § 240 BAO als subsidiärer Rechtsbehelf keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das (der Verfassungsgerichtshofbeschwerde gleich lautende) Beschwerdevorbringen auch nicht zu einem Abgehen von seiner Judikatur veranlasst. Die unstrittig an sich bereits im Veranlagungsverfahren zu berücksichtigende Begünstigung nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nachträglich im Wege des (subsidiären) Rechtsbehelfes nach § 240 Abs. 3 BAO (somit auch außerhalb der Rechtsschutzeinrichtungen des 7. Abschnittes der BAO) herbeiführen zu wollen, liefe auf eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft des Veranlagungsbescheides hinaus.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2007

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