VwGH 2006/13/0106

VwGH2006/13/010619.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier über die Beschwerde der A GmbH in W, vertreten durch Dr. Maximilian Schaffgotsch LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Postgasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 28. März 2006, Zlen. RV/1479- W/02 und RV/1480-W/02, betreffend Körperschaftsteuer sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für das Jahr 1994, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §198 Abs2;
BAO §289 Abs2;
EStG §95 Abs2;
KStG §8 Abs2;
BAO §198 Abs2;
BAO §289 Abs2;
EStG §95 Abs2;
KStG §8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH betreibt einen landwirtschaftlichen Gutsbetrieb. Geschäftsführer und rd. 90 %iger Gesellschafter ist DI H., der mit Kaufvertrag vom 18. Februar 1992 eine ihm gehörige Liegenschaft im Ausmaß von 13,71 ha um 4,113.000 S (Preis pro m2 daher 30 S) an die Beschwerdeführerin veräußerte. Mit Vereinbarung vom 10. Juni 1992 kamen DI H. und die Beschwerdeführerin überein, diesen Kaufvertrag, dessen grundbücherliche Durchführung noch nicht erfolgt war, aufzuheben und rückgängig zu machen.

Mit Kaufvertrag vom 9. Juni/29. Juni 1993 verkaufte die Beschwerdeführerin ihrerseits landwirtschaftlich genutzte Flächen im Gesamtausmaß von 30 ha um den Preis von 30 Mio. S (das ist ein Quadratmeterpreis von 100 S) an die J. GmbH. Im Gefolge dieses Kaufvertrages kam es zu einer Nachtragsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und der J. GmbH andererseits, der jeweils verbundene Gesellschaften und auf Seite der Beschwerdeführerin überdies ihr oben genannter Mehrheitsgesellschafter beitraten. Diese Nachtragsvereinbarung wurde ihrem ausdrücklichen Inhalt nach im Hinblick auf den im Kaufvertrag vom 9./29. Juni 1993 vereinbarten Kaufpreis abgeschlossen. In ihr wird ua. festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mehrheitsgesellschafter den Standpunkt vertreten, von der J. GmbH und von den mit ihr verbundenen Unternehmen gingen unzulässige Umweltbeeinträchtigungen aus, die zu einer Versalzung der Böden der landwirtschaftlichen Grundstücke der Beschwerdeführerin und zu einer Beeinträchtigung der Fischereirechte des Mehrheitsgesellschafters führten. Davon ausgehend und im Hinblick auf die Gegenleistung der J. GmbH im Kaufvertrag vom 9./29. Juni 1993 (Kaufpreis) erklärten die Beschwerdeführerin und ihr Mehrheitsgesellschafter in der Nachtragsvereinbarung im Ergebnis, sich zu "wohlwollendem" Verhalten in- und außerhalb sämtlicher behördlicher Verfahren im Zusammenhang mit den Unternehmen der J. GmbH und der mit ihr verbundenen Gesellschaften zu verpflichten und auf die Geltendmachung sämtlicher Schadenersatzansprüche zu verzichten.

Mit Vertrag vom 7. Februar 1994 erfolgte eine neuerliche Grundstückstransaktion, an der die Beschwerdeführerin beteiligt war. Sie erwarb von ihrem Mehrheitsgesellschafter jene Liegenschaft, die schon Gegenstand des Kaufvertrages vom 18. Februar 1992 gewesen war, zuzüglich weiterer Grundstücke im Gesamtausmaß von knapp 2 ha, somit insgesamt 15,6008 ha, und zwar zu einem Gesamtkaufpreis von 13,260.680 S (85 S pro m2).

Von Juli 1998 bis Jänner 1999 fand bei der Beschwerdeführerin eine die Jahre 1994 bis 1996 umfassende Betriebsprüfung statt. Die Betriebsprüfung gelangte zu dem Ergebnis, dass der von der Beschwerdeführerin ihrem Mehrheitsgesellschafter geleistete Kaufpreis für die 1994 übereigneten Liegenschaften überhöht sei und dass nur 5,460.280 S, ausgehend von einem Quadratmeterpreis von 35 S, fremdüblich gewesen wären. Hinsichtlich des Differenzbetrages in Höhe von 7,800.400 S liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Das Finanzamt erließ nach Wiederaufnahme des Verfahrens einen der Ansicht der Betriebsprüfung entsprechenden neuen Körperschaftsteuerbescheid (Mehreinkünfte von 7,800.400 S) sowie einen Haftungs- und Abgabenbescheid über Kapitalertragsteuer (2,200.113 S) samt Säumniszuschlag (44.002 S).

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der gegen die beiden erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Berufung lediglich in einem vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr strittigen Punkt, den Körperschaftsteuerbescheid 1994 betreffend, Folge. Bezüglich des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung im Hinblick auf die Preisgestaltung des Kaufvertrages vom 7. Februar 1994 führte sie - auf das wesentliche zuammengefasst - aus, dass für vergleichbare Liegenschaften im fraglichen Gebiet in den Jahren 1993 und 1994 im Durchschnitt 16 S pro m2 bezahlt worden seien. Unter Bedachtnahme auf die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten wertsteigernden Faktoren erweise sich damit die Annahme eines angemessenen Preises in Höhe von 35 S pro m2 für die in Rede stehenden Liegenschaften als gerechtfertigt. Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweise, dass die Firmengruppe J. bereit gewesen wäre, 100 S pro m2 zu bezahlen, so könne das nur unter Berücksichtigung der zum Kaufvertrag vom 9./29. Juni 1993 getroffenen Nachtragsvereinbarung (Abgeltung des Schadens, den die Firmengruppe J. der Beschwerdeführerin zugefügt habe) gesehen werden. Es erscheine jedenfalls nicht plausibel, warum ein fremder Dritter, der in den Jahren 1993 und 1994 für ein landwirtschaftlich nutzbares Grundstück in der Region einen durchschnittlichen Kaufpreis von 16 S pro m2 hätte bezahlen müssen, für ein nur landwirtschaftlich nutzbares Grundstück 85 S pro m2 bezahlt hätte. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin 1992 bereit gewesen sei, 30 S pro m2 zu bezahlen, würden nunmehr der Betriebsprüfung folgend 35 S pro m2 zugrunde gelegt. Damit seien auch die subjektiven Überlegungen der Beschwerdeführerin (insbesondere Gesichtspunkt der Flächenerweiterung, biologische Landwirtschaft) berücksichtigt. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich davon ausgehe, dass die Kaufverträge vom Juni 1993 und vom Februar 1994 gemeinsam zu betrachten seien, werde auf die Nachtragsvereinbarung zum Kaufvertrag vom Juni 1993 hingewiesen. Dass beim Verkauf im Juni 1993 ein Quadratmeterpreis von 100 S habe erzielt werden können, sei "eine Folge der bestehenden Nachtragsvereinbarung" gewesen. Zusammenfassend scheine es nicht schlüssig, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Mehrheitsgesellschafter die in Rede stehenden Liegenschaften zunächst um 30 S pro m2 erworben habe und nach erfolgter Rückabwicklung des Kaufes nunmehr, weil ein anderes Unternehmen möglicherweise einen höheren Preis bezahlt hätte, 85 S pro m2 leiste. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die strittige Liegenschaft ursprünglich um 30 S pro m2 erworben habe, spreche vielmehr dafür, dass dieser Preis jener gewesen sei, der auch von Seiten der Beschwerdeführerin im Jahre 1992 als Marktpreis der Liegenschaft angesehen worden sei. Der Ansatz von 35 S pro m2 stelle (auch) eine Berücksichtigung der Wertsteigerungen zwischen den Jahren 1992 und 1994 dar.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

Formal hält die Beschwerdeführerin dem bekämpften Bescheid entgegen, es sei ihr nicht möglich, die Besteuerungsgrundlagen zu überprüfen und nachzuvollziehen; die angefochtene Entscheidung genüge auch nicht § 198 Abs. 2 BAO; auch habe die belangte Behörde "die Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen im Hinblick auf die Parteivorbringen" unterlassen, sodass sie, die Beschwerdeführerin, auch insgesamt nicht imstande sei, die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung zu überprüfen.

Dem ist zunächst, soweit es die Körperschaftsteuer anlangt, zu erwidern, dass im teilweise abändernden Spruch des bekämpften Bescheides hinsichtlich der hier in Rede stehenden Erfordernisse des § 198 Abs. 2 BAO - insbesondere auch hinsichtlich der Bemessungsgrundlage - auf das den Entscheidungsgründen als Beilage angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen wird, welches einen Bestandteil des Bescheidspruches bilde. Diese "Verweistechnik" ist einerseits nicht zu beanstanden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1991, 90/15/0041), andererseits ist nicht zu sehen, dass das besagte Berechnungsblatt für die Nachvollziehbarkeit des Bescheides relevante Angaben vermissen lasse. Bezeichnenderweise geht die Beschwerdeführerin auf dieses Berechnungsblatt, das im Übrigen - von der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allein strittigen Frage einer verdeckten Gewinnausschüttung an ihren Mehrheitsgesellschafter abgesehen - ihrem Standpunkt im Berufungsverfahren Rechnung trägt, nicht näher ein.

Was die Haftung für Kapitalertragsteuer anlangt, so ist dem angefochtenen Bescheid in seinem Zusammenhang ausreichend deutlich zu entnehmen, dass der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Finanzamtes keine Folge gegeben wurde. Das erkennt auch die Beschwerdeführerin, weist sie in der Sachverhaltsdarstellung der vorliegenden Beschwerde doch ausdrücklich darauf hin, dass ihre Berufung betreffend Vorschreibung von Kapitalertragsteuer in Höhe von 2,200.113 S zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 44.002 S von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen worden ist. Die Abweisung einer Berufung als unbegründet ist indes so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte (vgl. die bei Ritz, BAO3, § 289 Tz 47, zitierte hg. Judikatur), weshalb sich der oben dargestellte Formaleinwand auch insoweit als verfehlt erweist.

In der Sache selbst bekämpft die Beschwerdeführerin die Ansicht der belangten Behörde, es habe durch Zahlung eines überhöhten Kaufpreises für Liegenschaften (85 S pro m2 anstelle angemessener 35 S pro m2) eine verdeckte Gewinnausschüttung an ihren rd. 90 %igen Mehrheitsgesellschafter stattgefunden, unter zwei Aspekten. Zunächst vertritt sie den Standpunkt, das zu beurteilende Rechtsgeschäft halte an sich einem Fremdvergleich stand, dann aber bringt sie - damit im Ergebnis ihre Ausführungen zum "Fremdvergleich" relativierend - vor, es hätte im Hinblick auf von ihrem Mehrheitsgesellschafter erbrachte Leistungen ein steuerlich anzuerkennender Vorteilsausgleich stattgefunden. Zu Ersterem gesteht die Beschwerdeführerin einleitend zu, dass ein Gutsbetrieb in der Regel weniger als 85 S pro m2 für konventionell bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen bezahle. Im konkreten Fall sei jedoch in Betracht zu ziehen, dass

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