Normen
B-VG Art132;
PolStG Slbg 1975 §1e Z6;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs4;
B-VG Art132;
PolStG Slbg 1975 §1e Z6;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Eingabe vom 17. September 2004 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Gemeinde St. Andrä im Lungau die Bewilligung für den Betrieb eines Bordells. Mit Bescheid des Bürgermeisters der o.a. Gemeinde vom 10. August 2005 wurde dieses Ansuchen gemäß § 1e Z. 6 des Salzburger Landespolizeistrafgesetzes abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. August 2005 Berufung. In der vorliegenden, beim Verwaltungsgerichtshof am 12. April 2006 eingelangten Beschwerde wird die Verletzung der Pflicht der belangten Behörde zur Entscheidung über die Berufung geltend gemacht.
Die Beschwerdeführerin teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 21. September 2006 mit, dass sie ihr Ansuchen zurückgezogen habe. Unbeschadet der Zurückziehung ihres Antrages erachte sie sich durch die mit ihrer Beschwerde geltend gemachte Untätigkeit der belangten Behörde in ihren Rechten verletzt.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgend einer Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, sowie etwa die hg. Beschlüsse vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0189, und vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0196).
Durch die Zurückziehung des Antrages vom 17. September 2004 ist die Grundlage für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 42 Abs. 4 VwGG weggefallen, die Beschwerdeführerin kann sich durch die Untätigkeit der belangten Behörde insoferne nicht mehr in Rechten verletzt erachten. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren über sie einzustellen (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 5. Mai 1982, Slg. NF Nr. 10.723/A, und vom 14. September 2004, Zl. 2003/06/0075).
Die Entscheidung über den Aufwanderersatz stützt sich auf § 58 Abs. 2 VwGG. Die neuerliche Vorlage der Verwaltungsakten allein zur Lösung der Kostenfrage vor dem Hintergrund des § 55 Abs. 2 VwGG würde im vorliegenden Fall einen unverhältnismäßigen Aufwand im Sinne der erstangeführten Bestimmung bedeuten, weshalb nach freier Überzeugung von einem Zuspruch von Aufwandersatz abgesehen wird.
Wien, am 28. Juni 2007
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