Normen
BauG Stmk 1995 §118 Abs2 Z11 idF 2002/007;
BauG Stmk 1995 §118 Abs2 Z11;
BauO Stmk 1968 §71;
BauO Stmk 1968 §73 Abs1 idF 1985/012;
BauO Stmk 1968 §73 Abs2;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §30;
ROG Stmk 1974 §31;
BauG Stmk 1995 §118 Abs2 Z11 idF 2002/007;
BauG Stmk 1995 §118 Abs2 Z11;
BauO Stmk 1968 §71;
BauO Stmk 1968 §73 Abs1 idF 1985/012;
BauO Stmk 1968 §73 Abs2;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §30;
ROG Stmk 1974 §31;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 12. Juli 1985 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (BO), aufgetragen, konsenslos errichtete Bauwerke auf einem Grundstück in G, nämlich Flugdächer im Gesamtausmaß von ca. 140 m2 (wobei die gesamte Tragkonstruktion in Stahl bzw. das Pultdach in Profil-Stahlblechplatten errichtet und die Eisensäulen im Boden einbetoniert worden seien), weiters eine Kloanlage in Massivbauweise im Ausmaß von 3,20 m x 4,70 m binnen drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides abzutragen bzw. den früheren Zustand wiederherzustellen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Juli 1985 Berufung, die (erst) mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 11. Jänner 1991 als verspätet zurückgewiesen wurde.
Mit Erledigung vom 10. März 1999 eröffnete die Baubehörde dem Beschwerdeführer zu einem am 9. August 1985 protokollierten Ansuchen um nachträgliche Bewilligung der baulichen Maßnahmen, welches von ihm in seiner Funktion als Obmann des A-Clubs als Errichter und Betreiber der baulichen Anlagen sowie als Liegenschaftseigentümer gefertigt worden sei, dass seit der letzten Bearbeitung im Jahr 1991 die für das Grundstück ausgewiesene Widmungskategorie gemäß dem Flächenwidmungsplan unverändert Freiland sei. Auf Grund der Unzulässigkeit der getätigten Baumaßnahmen im Freiland sowie auf Grund des Umstandes, dass die fragliche Liegenschaft auch im aktuell gültigen Flächenwidmungsplan als Freiland gewidmet sei, erscheine die nachträgliche Bewilligung in Form einer positiven Erledigung des Bauansuchens nach wie vor nicht möglich. Hinsichtlich des Verfahrens zur Beseitigung der ohne Bewilligung durchgeführten Baumaßnahmen gebe es einen rechtskräftigen Beseitigungsauftrag vom 12. Juli 1985. Da die Baubehörde seit 1991 in beiden Verfahren keine weiteren Aktivitäten mehr gesetzt habe, würden dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs diese Verfahrensstände nunmehr neuerlich zur Kenntnis gebracht. Es ergebe sich jetzt folgende Situation: Es bestehe ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag für sämtliche ohne Bewilligung durchgeführten baulichen Maßnahmen, für die ein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung vorliege, welches jedoch auf Grund eines Widerspruches der für den Bauplatz ausgewiesenen Widmungskategorie des aktuell gültigen Flächenwidmungsplanes nach wie vor nicht positiv erledigt werden könne. Auf Grund dessen werde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen ab Erhalt dieser Mitteilung der Baubehörde seine geplante Vorgangsweise bzw. seine Handlungsabsichten für beide offenen Verfahren mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist wäre die Abweisung des Bauansuchens sowie die Vollstreckung des Abbruchbescheides "zu gewärtigen".
Aus dem weiteren Verfahrensgang ist festzuhalten, dass mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 1. Juli 1999 das Ansuchen des A-Clubs um baubehördliche Bewilligung einer Modellautorennanlage mit überdachter Boxenstraße, Fahrerpodest, Kommandozentrale, einer Naturtribüne und einer Toilettenanlage auf dem fraglichen Grundstück wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan abgewiesen wurde (auf diesem in den Verwaltungsakten in Ablichtung befindlichen Bescheid findet sich eine Stampiglie, wonach der Bescheid "mit 25.5.2001" rechtskräftig sei; eine Berufungsentscheidung ist den Akten nicht zu entnehmen).
In weiterer Folge wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet (Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 26. Jänner 2004).
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 6. September 2005 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe "zumindest im Zeitraum 17. Jänner 1991 bis 20.01.2004", die mit dem Bescheid vom 12. Juli 1985 rechtskräftig aufgetragene Beseitigung der fraglichen baulichen Anlagen nicht vorgenommen, wodurch er gegen § 118 Abs. 2 Z. 11 Stmk. BauG verstoßen habe. Hiefür wurde er mit EUR 1.500,-- bestraft (im Falle der Uneinbringlichkeit mit 14 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe).
Begründend heißt es nach zusammengefasster Wiedergabe des Verfahrensganges, der Beschwerdeführer habe in seiner Rechtfertigung vom 16. April 2004 den Tatvorwurf sachverhaltsmäßig zwar nicht bestritten, allerdings sinngemäß mangelndes Verschulden geltend gemacht, weil "ihm angeblich seinerzeit mündlich von Stadtpolitikern" die Bewilligung für die Errichtung der fraglichen baulichen Anlagen zugesichert worden sei. Da er jedoch im vorgeworfenen Tatzeitraum dem Bauauftrag nicht nachgekommen sei, sei der Straftatbestand als erfüllt anzusehen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er vorbrachte, die Behörde übersehe, dass er "Zusagen der politischen Referenten der Stadt Graz für eine Baubewilligung gehabt" habe. Außerdem habe er "immer wieder um Genehmigung der baulichen Anlagen angesucht", sodass der Beseitigungsauftrag nicht vollstreckt habe werden können. Für diese Zeiträume könne aber kein Verstoß gegen getroffene Anordnungen angenommen werden. Im Übrigen sei Verfolgungsverjährung gegeben, wobei die Norm des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, gegen die er verstoßen haben solle, im Jahr 1991 noch gar nicht gegolten habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung "dem Grunde nach" mit der Maßgabe abgewiesen, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin ergänzt wurde, dass der Beschwerdeführer durch das ihm zur Last gelegte Verhalten in der Zeit vom 17. Jänner 1991 bis 31. August 1995 gegen § 73 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 149, in Verbindung mit dem (näher bezeichneten) Bescheid vom 12. Juli 1985, und in der Zeit vom 1. September 1995 bis 20. Jänner 2004 gegen § 118 Abs. 2 Z. 11 Stmk. BauG in Verbindung mit dem zuvor genannten Bescheid vom 12. Juli 1985 verstoßen habe; die Strafnorm laute § 118 Abs. 2 Z. 11 Stmk. BauG.
Hinsichtlich der verhängten Strafe wurde der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Tagen neu bemessen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er dem Abtragungsauftrag nicht nachgekommen sei, in der Zeit vom 17. Jänner 1991 bis 31. August 1995 gegen § 73 BO und nach Inkrafttreten des Stmk. BauG am 1. September 1995 (bis 20. Jänner 2004) gegen § 118 Abs. 2 Z. 11 letzteren Gesetzes verstoßen. Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Zusagen der politischen Referenten der Stadt Graz für eine Baubewilligung gehabt, sei entgegenzuhalten, dass selbst tatsächlich mündlich erteilte Zusagen der politischen Referenten - auch des tatsächlich zuständigen - den Beschwerdeführer nicht exkulpieren könnten, weil eine solche mündliche Zusage keine Bescheidwirkungen entfalten könne, bedürften doch Bescheide nach der Steiermärkischen Bauordnung wie auch nach dem Steiermärkischen Baugesetz der Schriftform. Auch ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung stehe der Erlassung eines Beseitigungsauftrages bzw. der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Nichtentsprechung dieses baupolizeilichen Auftrages nicht entgegen. Lediglich vor einer Vollstreckung des Auftrages bleibe der Verpflichtete solange geschützt, bis das Bauansuchen rechtskräftig abgewiesen worden sei.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf Verjährung berufe, sei er darauf zu verweisen, dass die Nichtentsprechung eines baupolizeilichen Auftrages ein Unterlassungsdelikt darstelle, bei dem erst mit dem Aufhören der rechtswidrigen Unterlassung die Frist für die Verfolgungsverjährung zu laufen beginne. Im Beschwerdefall sei die Strafbestimmung des § 118 Abs. 2 Z. 11 Stmk. BauG maßgeblich, weil die Strafdrohung für den Beschwerdeführer günstiger sei als jene nach § 73 Abs. 1 BO.
Der von der Baubehörde erlassene Beseitigungsauftrag diene dem Schutz der von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen, wie der Einhaltung des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes und dem Schutz des Landschafts- oder Ortsbildes aber auch der Gewährleistung der Sicherheit der sich im Bereich dieser Flugdächer aufhaltenden Personen.
Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, sowie der in § 19 Abs. 2 VStG genannten Strafzumessungsgründe erscheine die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe im Hinblick auf den langen Tatzeitraum tat- und schuldangemessen. Da eine Geldstrafe von EUR 1.500,-- im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen sogar unterdurchschnittlichen persönlichen Verhältnissen angepasst erscheine und der Beschwerdeführer das Vorliegen derartiger Verhältnisse nicht einmal behauptet habe, habe von deren konkreten Erhebung abgesehen werden können. Hingegen sei das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen gewesen (wurde näher ausgeführt).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (diese Bestimmung in dem maßgeblichen Zeitraum vom 17. Jänner 1991 bis Ende August 1995 in der Fassung LGBl. Nr. 12/1985) war die Nichtbefolgung der in Bescheiden der Baubehörden getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 200.000,-- oder Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Beide Strafen konnten, wenn erschwerende Umstände oder eine Wiederholung der Übertretung es erforderten, auch nebeneinander verhängt werden. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe trat an deren Stelle eine Arreststrafe bis zu sechs Wochen.
Gemäß § 118 Abs. 2 Z. 11 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (diese Bestimmung im Beschwerdefall zunächst in der Stammfassung und dann in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002 - Euro-Umstellung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- (Stammfassung) bzw. mit EUR 7.267,00 (seit der Novelle LGBl. Nr. 7/2002) zu bestrafen ist, wer die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde verkenne in ihren Ausführungen die Rolle "der verfahrensbeteiligten Behördenvertreter". Es habe sich dabei nicht nur um "politische Referenten" (im Original unter Anführungszeichen) gehandelt, sondern um Mitglieder des Stadtsenates, und diese hätten ihre Funktion als zuständige Baubehörde ausgeübt. Seine glaubhaften Ausführungen, wonach eine Abänderung des Flächenwidmungsplanes in naher Zukunft bevorgestanden sei und eine bewilligungsfähige Bauführung ermöglichen würde, habe "zumindest indirekt verwaltungsrechtliche Wirkung entfaltet" (gemeint wohl: die Zusagen). Er habe hinsichtlich der Flächenwidmungsplanänderung auf "die Parteienvereinbarung der im Stadtsenat vertretenen Fraktionen vom 29.10.1992 hingewiesen", in welcher diese die raschestmögliche Änderung des Flächenwidmungsplanes beschlossen hätten. Er sei nachweislich mit der Behörde bzw. deren Vertretern im engen Kontakt gewesen und habe darauf vertrauen können, dass diese nicht grundlos von ihrer Absicht der Umwidmung des Grundstückes abgehen werden. Unter diesen Prämissen habe er das gegenständliche Bauverfahren betrieben. Es wäre ein Verstoß gegen Treu und Glauben, ihn zu bestrafen. Das Vorliegen von Treu und Glauben verhindere das Bewusstsein des Unrechtes und somit seine Schuld. Ihm sei kein individueller Schuldvorwurf anzulasten (wurde näher ausgeführt).
Dem ist zu entgegnen, dass die Erfüllung der mit dem Bauauftrag auferlegten Verpflichtung einerseits und die Änderung der Flächenwidmung, um eine positive nachträgliche Baubewilligung zu erwirken, zweierlei sind. Die Änderung der Flächenwidmung ist nicht Sache der Baubehörde /des Stadtsenates, sondern des Gemeinderates. Die vorgetragenen Verheißungen, die Flächenwidmung zu ändern, vermochten jedenfalls von vornherein nicht von der Verpflichtung, den Bauauftrag zu erfüllen, zu dispensieren (womit dahingestellt bleiben kann, ob und wie eine solche "Dispens" überhaupt rechtswirksam erfolgen könnte). Der Beschwerdeführer trägt nun in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde vor (das hatte er aber in der Berufung nicht geltend gemacht), er habe in seiner Rechtfertigung vom 16. April 2004 (u.a.) vorgebracht, dass der seinerzeitige Vizebürgermeister E die gegenständlichen Objekte als "Bauwerke vorübergehenden Bestandes" (im Original unter Anführungszeichen) bis zur Umwidmung genehmigt hätte. Ein diesbezüglicher Aktenvermerk läge im Umwidmungsansuchen der Bauwerberin vor (das Vorbringen stimmt sinngemäß mit jenem in der Rechtfertigung überein, und ist dort vom "Bürgermeister E" die Rede). Er bringt weiters vor, hinsichtlich der Bewilligungspflicht übersehe die belangte Behörde, "dass der zuständige Behördenreferent seinerzeit einstweilig die nichtgenehmigte Bauführung unter dem Vorbehalt genehmigt hat, dass eine Änderung des Flächenwidmungsplanes durchgeführt wird". Auch dieses Vorbringen findet sich nicht in der Berufung.
Da der Beschwerdeführer diese Argumente (die sich im Übrigen mangels Konkretisierung einer zeitlichen Situierung entziehen) in der Berufung nicht gebracht hat, kann er der belangten Behörde nicht mit Erfolg vorwerfen, darauf nicht Bedacht genommen zu haben (zumal Baubewilligungen schriftlich zu ergehen haben und sich in den Akten kein entsprechender Hinweise findet).
Auch die Strafzumessung begegnet im Hinblick auf den sehr langen Tatzeitraum keinen Bedenken. Dass durch die Flugdächer niemand gefährdet worden wäre, diese Dächer vielmehr Personen vor den Auswirkungen von Sprengungen in einem nahe gelegenen Steinbruch geschützt hätten, vermag daran nichts zu ändern, dass dem Beseitigungsauftrag nicht nachgekommen wurde; eine konkrete Gefährdung durch die unterbliebene Beseitigung (im Sinne eines Erschwerungsgrundes) hat die belangte Behörde ohnedies nicht angenommen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 5. Juli 2007
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