Normen
BauG Stmk 1995 §41;
VVG §4 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BauG Stmk 1995 §41;
VVG §4 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der in Beschwerde gezogene Punkt II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 5. Juli 2005 ersuchte die Gemeinde S die Bezirkshauptmannschaft Hartberg (kurz: BH) um die Vollstreckung eines gegen den Beschwerdeführer ergangenen rechtskräftigen Beseitigungsauftrages (Beseitigung einer Mauer/Sockelwand mit Pfeilern entlang der Gemeindestraße). Mit Erledigung der BH vom 21. Juli 2005 wurde dem Beschwerdeführer unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen die Ersatzvornahme angedroht.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der BH vom 19. Dezember 2005 wurde unter Spruchpunkt I. die Ersatzvornahme angeordnet und unter Spruchpunkt II. dem Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 2 VVG die Vorauszahlung der mit EUR 3.500,-- geschätzten Kosten für die Ersatzvornahme aufgetragen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. der Berufung gegen den Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides Folge gegeben und den Bescheid insofern ersatzlos behoben, und weiters mit Spruchpunkt II. der Berufung gegen den Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides keine Folge gegeben und den bekämpften Bescheid insofern bestätigt.
Zur Begründung heißt es insbesondere, die Gemeinde habe der belangten Behörde mit Schreiben vom 10. Februar 2006 bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedung auf seiner Liegenschaft angesucht habe; die Überprüfung der Unterlagen habe ergeben, dass das Projekt mit dem im Beseitigungsauftrag "angeführten Projekt" ident und das Bauansuchen aufrecht sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei während der Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung ein Abtragungsbescheid nicht zu vollstrecken. Damit sei eine Vollstreckung insofern unzulässig (Hinweis auf hg. Judikatur). Demnach sei der Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides zu beheben gewesen.
Ein Kostenvorauszahlungsauftrag sei keine Vollstreckungsverfügung. Er diene nicht dem Zweck, einen bescheidmäßigen Zustand im Wege des Verwaltungszwanges herzustellen, es gehe nicht unmittelbar um die Durchführung der Vollstreckung, vielmehr diene er der Schaffung eines Exekutionstitels. Demzufolge mache der Umstand, dass ein Baubewilligungsverfahren anhängig sei, einen Kostenvorauszahlungsauftrag nicht unzulässig. Im Rahmen eines allfälligen Exekutionsverfahrens (gemeint: zur exekutiven Einbringung der mit dem Kostenvorauszahlungsauftrag auferlegten Geldleistung) könnte die Anhängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens geltend gemacht werden.
Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Kostenvorauszahlungsauftrag seien unberechtigt (wurde näher ausgeführt).
Gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat, darf ein Beseitigungsauftrag während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung nicht vollstreckt werden; auch Vollstreckungsverfügungen dürfen nicht erlassen werden (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, zu E 27 zu § 41 Stmk. BauG angeführte hg. Judikatur). Richtig ist auch, dass der Kostenvorauszahlungsauftrag (§ 4 Abs. 2 VVG) keine Vollstreckungsverfügung, sondern ein im Vollstreckungsverfahren ergangener Bescheid ist. Er setzt nur die Androhung der Ersatzvornahme daraus, kann somit schon vor Anordnung der Ersatzvornahme ergehen (siehe dazu die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, bei E 1 und 4 zu § 4 Abs. 2 VVG angeführte hg. Judikatur). Allerdings teilt der Kostenvorauszahlungsauftrag das rechtliche Schicksal der Vollstreckung. Wäre eine Vollstreckungsverfügung unzulässig, darf auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0211, und vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0194, mwN). Da, wie die belangte Behörde dargelegt hat, im Beschwerdefall eine Vollstreckungsverfügung unzulässig war, hatte dies gleichermaßen für die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages zu gelten.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den bekämpften Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 5. Juli 2007
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