VwGH 2005/21/0344

VwGH2005/21/034430.1.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des A in G, geboren 1987, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OEG in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1/VIII, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 8. April 2005, Zl. Fr 45/2005, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. der Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §17 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §17 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. November 2004 erließ die Bundespolizeidirektion Graz gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Aserbaidschan, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 des (bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, nach zwei erfolglosen Zustellversuchen, an seiner (seit seiner von der Behörde mit 7. Dezember 2004 erhobenen Entlassung aus der Strafhaft bis zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde unverändert gebliebenen) Anschrift in Graz durch postamtliche Hinterlegung am 17. Dezember 2004 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid am 30. Dezember 2004 behoben und am 10. Jänner 2005 dagegen eine Berufung zur Post gegeben.

Über Vorhalt der Verspätung des Rechtsmittels gab er am 7. März 2005 eine Stellungnahme an die belangte Behörde ab. Darin verwies er auf seine (aktenkundige) Vorsprache bei der Bundespolizeidirektion Graz am 10. Dezember 2004, bei der er die Ausstellung eines Lichtbildausweises zum Zweck der Erlangung einer Lenkberechtigung beantragt hatte. Er habe am Bundesasylamt - so der Beschwerdeführer weiter in seiner Stellungnahme - erfahren, dass sein Asylverfahren "ausgeschlossen" sei. Seine "Lagerkarte" sei ihm nicht zurückgegeben worden. Dann sei er "im Knast" gewesen. Wegen (des Fehlens seiner) Lagerkarte, die zum Empfang von Poststücken berechtigte, habe er den sein Aufenthaltsverbot betreffenden Bescheid (vom 16. November 2004) nicht früher bekommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. April 2004 wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 16. November 2004 gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.

In ihrer Begründung führte sie - nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage - aus, der hinterlegte Bescheid vom 16. November 2004 gelte gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit dem ersten Tag der am 17. Dezember 2004 beginnenden Abholfrist als zugestellt. Die erst am 10. Jänner 2005 zur Post gegebene Berufung erweise sich somit als verspätet.

Die Stellungnahme vom 7. März 2005 ändere - so die belangte Behörde weiters in ihrer Begründung - hieran nichts: Die Haftentlassung sei bereits am 7. Dezember 2004 um 08.00 Uhr morgens erfolgt. Auch sei der Beschwerdeführer nach Auskunft seiner Mutter ortsanwesend gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der erstinstanzliche Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 16. November 2004 nach zwei Zustellversuchen seit 17. Dezember 2004 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten wurde. Damit galt aber die Sendung gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz mit diesem Tag als zugestellt, zumal der Beschwerdeführer das Vorliegen eines sonstigen Mangels der Zustellung nicht einmal konkret releviert hat. Es ist daher von der sich aus der Beurkundung auf dem Rückschein ergebenden Ordnungsgemäßheit der Zustellung im Sinn der genannten Gesetzesstelle auszugehen, was aber bedeutet, dass die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG am 10. Jänner 2005 bereits verstrichen war und vom Beschwerdeführer somit, entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides, versäumt wurde.

Daran ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei seine "Lagerkarte" entzogen worden, sodass ihm die Behebung des Bescheides vom 16. November 2004 vor dem 30. Dezember 2004 nicht möglich gewesen sei, nichts: Die (allfällige) Verweigerung der Ausfolgung der hinterlegten Sendung hat nämlich keinen Einfluss auf die bereits vorher eingetretene Rechtswirksamkeit der Zustellung. Diese ist nicht davon abhängig, ob und wann eine gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten. Solche hätten allenfalls im Rahmen eines rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrages von rechtlich relevanter Bedeutung sein können (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0199, vom 26. Februar 1992, Zl. 91/01/0193, vom 3. Oktober 1996, Zl. 96/06/0208, vom 24. September 1999, Zl. 97/19/0104, und vom 1. September 2005, Zl. 2005/20/0410, mwN).

Eine Mangelhaftigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer im Unterbleiben verschiedener amtswegiger Ermittlungen durch die belangte Behörde, insbesondere im Zusammenhang mit dem exakten Datum seiner - im zeitlichen Naheverhältnis zur oben dargestellten Zustellung des Bescheides vom 16. November 2004 erfolgten - Entlassung aus der Strafhaft. Dem ist allerdings zu entgegnen, dass die belangte Behörde das Datum der Beendigung des Strafvollzuges (inhaltlich substantiiert unwidersprochen) mit 7. Dezember 2004 erhoben hat. Da der Beschwerdeführer aktenkundig am 10. Dezember 2004 - also danach - bei der Bundespolizeidirektion Graz vorgesprochen hat und erst danach die gegenständliche Zustellung von der Behörde veranlasst wurde, waren ergänzende Erhebungen zu diesem Thema jedoch entbehrlich.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht konkretisiert, zu welchen ergänzenden Feststellungen weitere Beweisaufnahmen geführt hätten, sodass eine Relevanz allfälliger Verfahrensmängel nicht dargetan wird.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des Begehrens - auf die §§ 47 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 30. Jänner 2007

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