VwGH 2005/15/0054

VwGH2005/15/005426.7.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, in der Beschwerdesache des Dr. W S in S, vertreten durch ALTA Wirtschaftstreuhandgesellschaft Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 1020 Wien, Praterstraße 62-64, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 21. März 2005, GZ. RV/1793- W/02, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1997, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §295;
VwGG §33 Abs1;
BAO §295;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

Begründung

Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über die Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1997 abgesprochen.

Mit Schriftsatz vom 24. April 2007 teilte die belangte Behörde mit, dass das Finanzamt gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderte Bescheide betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1996 vom 6. November 2006 und betreffend Einkommensteuer 1997 vom 13. März 2007 erlassen habe. Die beschwerdegegenständliche Berufungsentscheidung verliere damit ihre Wirkung.

Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäußert.

Mit der Erlassung der gemäß § 295 Abs. 1 BAO berichtigten Einkommensteuerbescheide trat die mit Beschwerde angefochtene Berufungsentscheidung, mit der über die Berufungen gegen die im Abgabenverfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheide entschieden worden war, in vollem Umfang außer Kraft. Ein neuer Abgabenbescheid gemäß § 295 BAO ersetzt den früheren Abgabenbescheid und nimmt einer auf den früheren Abgabenbescheid bezogenen Berufungsentscheidung ihre Rechtswirkung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 1979, 225, 226, 2049, 2050/79, den hg. Beschluss vom 2. Juni 2004, 2001/13/0033, den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1983, VfSlg. 9633, sowie Stoll, BAO-Kommentar, 2862 f).

Damit war die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG liegt im Beschwerdefall nicht vor. Der Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG, eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997, setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtwidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem

unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach freier Überzeugung im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.

Wien, am 26. Juli 2007

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