VwGH 2005/15/0051

VwGH2005/15/005126.7.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des RD in B, vertreten durch Mag. Maria-Elisabeth Steinwandtner, Wirtschaftsprüferin in 1130 Wien, St.-Veit-Gasse 50, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 21. März 2005, GZ. RV/1146-W/02, betreffend Einkommensteuer 1991, 1992, 1994 und 1995, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war als Vermögensberater und Versicherungsvermittler tätig.

Im Rahmen einer den Zeitraum 1991 bis 1995 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde unter Tz 15 des BP-Berichts folgende Feststellung getroffen:

"In allen Prüfungsjahren wurden erhebliche Beträge als Subprovisionen geltend gemacht. Für diese Aufwendungen existieren lediglich Barzahlungsbelege ohne genauere Angaben. Im Zuge der BP wurde mehrmals schriftlich und mündlich verlangt, dass

 

1991

1992

1993

1994

1995

Provisions-einnahmen

S 632.866

S 847.650

S 435.040

S 178.604

 

'Subprovisionen'

S 695.555

S 753.504

S 192.253

S 183.229

S 729.000

Im Jahr 1995 wurden Subprovisionen geltend gemacht, obwohl nur Einnahmen als Vorstandsvorsitzender der P. AG und als Konsulent für Herrn H. vorliegen.

Zu der Zahlung von S 182.620,00 im Jahr 1993 an seinen Bruder gab der (Beschwerdeführer) im Schreiben vom 15. 10. 1998 an, dass dieser Betrag nur den Charakter der familiären Unterstützung hatte und nicht als betrieblich bedingt anzusehen ist.

Die Zahlungen an die Ehegattin sind auf Grund von fehlenden Aufzeichnungen über geleistete Arbeiten, fehlender Vereinbarungen und des unglaubhaften Zahlungsflusses im Familienverband nicht absetzbar. Auch die Angabe des Steuerpflichtigen, Frau D. war für ihn in der Telefonakquisition tätig, kann für die Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender und Konsulent als nicht schlüssig angesehen werden.

Nicht anerkannte Subprovisionen:

 

1991

1992

1993

1994

1995

C. Michael

148.068

    

P. Wolfgang

31.412

315.000

   

D. Christine

 

243.400

  

295.000

D. Martin

  

182.620

  

S. Nicola

   

53.609

279.000

S. Andrea

    

155.000"

Den Prüfungsfeststellungen folgend erließ das Finanzamt Bescheide betreffend Einkommensteuer 1991 bis 1995.

In seiner Berufung vom 14. April 1999 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von 1991 bis 1995 Provisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen in Höhe von 2.094.160 S erhalten und Provisionen in Höhe von 2.075.903 S für die Vermittlung von Versicherungsverträgen weitergegeben habe. Als ordentlicher Geschäftsmann sei er stets bemüht gewesen, die Verpflichtungen, welche er selbst auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen mit seinen Subprovisionären eingegangen sei, prompt und vollständig zu erfüllen, obwohl seine Provisionen auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten der Auftraggeber nur stockend eingegangen seien.

Hinsichtlich der Abrechnung der Provisionen werde als Beilage die Aufstellung über die von den einzelnen Subprovisionsnehmern vermittelten Versicherungsverträge übermittelt. Es könne kein Zweifel bestehen, dass die Empfänger der Subprovisionen Vermittlungen erbracht hätten; dies könne jederzeit durch entsprechende Zeugenaussagen bestätigt werden.

Es werde daher beantragt, die in den Jahren 1991, 1992, 1994 und 1995 ausgeschiedenen Subprovisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen zu berücksichtigen.

In seiner Stellungnahme zur Berufung vom 23. August 1999 entgegnete der Betriebsprüfer, die im Zeitraum 1991 bis 1995 vereinnahmten Versicherungsprovisionen hätten nicht 2.094.160 S, sondern lediglich 1.165.085 S betragen. Der restliche Teil des in der Berufung angegebenen Betrages entfalle auf umsatzsteuerpflichtige Vermögensberatungstätigkeit und könne somit nicht mit Versicherungsabschlüssen in Zusammenhang stehen. Die unglaubwürdigen Bargeldflüsse in erheblichem Ausmaß seien auch in der Berufung nicht aufgeklärt worden.

In seiner mit 25. Oktober 1999 datierten Replik verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er seinerseits die ihm zustehenden Provisionen nur eingeschränkt erhalten habe. Allerdings sei ein Teil seiner Provisionen in dem ihm von der I. GmbH ausbezahlten Geschäftsführerbezug enthalten gewesen.

Mit Vorhalt der belangten Behörde vom 16. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vier Wochen

 

1991

1992

1993

1994

Provisionseingänge

    

V. AG

582.746,00

   

I. GmbH

50.120,00

253.650,00

  

Versicherungsvermittlung

  

100.000,00

178.604,00

Summe

632.866,00

253.650,00

100.000,00

178.604,00

Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer behauptet, im Zeitraum 1991 bis 1995 Subprovisionen von 2.263.741 S weitergegeben zu haben (1991: 700.755 S; 1992: 753.504 S; 1993:192.253 S inkl. Zahlung an den Bruder; 1994:183.229 S und 1995:434.000 S) und demnach um rund 1 Mio S mehr ausbezahlt als eingenommen.

In der Berufung habe dies der Beschwerdeführer damit begründet, dass seine eigenen Provisionen aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten der I. GmbH nur sehr stockend eingegangen seien und er daher auch andere Einkunftsquellen (Geschäftsführerbezug, Vermögensberatung) habe heranziehen müssen, um seine Verpflichtungen zu erfüllen.

Dem sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der I. GmbH selbst am besten über die finanzielle Situation dieser Gesellschaft informiert gewesen sein müsse. Er sei seit Gründung der I. GmbH (mit Gesellschaftsvertrag vom 29. November 1989) zu 25 % Gesellschafter, die übrigen Anteile würden von Helmut H. (25 %) und der Ehefrau des Beschwerdeführers (50 %) gehalten. Auch habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht dargelegt, welche Ansprüche ihm von der I. GmbH vorenthalten worden seien und ob er Schritte zur Geltendmachung dieser Ansprüche unternommen habe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Abgabepflichtigen, seine von der allgemeinen Lebenserfahrung abweichende Behauptung darzutun, und nicht Sache der Behörde, die Unrichtigkeit dieser Behauptung zu beweisen. Wer ungewöhnliche und unwahrscheinliche Verhältnisse behaupte, habe dafür den Nachweis zu erbringen. Bei einer Häufung von im Geschäftsleben unüblichen Vorgängen treffe den Abgabepflichtigen eine verstärkte Mitwirkungspflicht.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde daraufhin zu prüfen, ob der Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechenden Ergebnis geführt hat, bzw. daraufhin, ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Abgabenbehörde trägt die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und den Umfang der Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offen zu legen. Nach weiterer ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die amtswegige Ermittlungspflicht dort ihre Grenzen, wo der Abgabenbehörde weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden können, wie dies insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach der Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1995, 94/15/0131).

Behauptet die Partei des Abgabenverfahrens das Vorliegen ungewöhnlicher Umstände, so unterliegt sie bei Feststellung dieser Verhältnisse einer erhöhten Mitwirkungspflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1998, 97/14/0116).

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe ihm mit Schreiben vom 16. Februar 2004, also vier Jahre und vier Monate nach dem letzten Kontakt zwischen ihm und den Finanzbehörden, ersucht, ergänzende Angaben zur Berufung zu machen. Einen Teil der geforderten Informationen habe er - zum Teil bereits im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens - erteilt. Zum Teil seien neue Informationen angefordert worden. Der Vorhalt der belangten Behörde habe keinen Hinweis darauf enthalten, wie die belangte Behörde die bereits vorgelegten Beweismittel bzw Vorbringen würdigen wolle und welche Konsequenzen eine Nichtbeantwortung des Vorhaltes habe, sodass dem Beschwerdeführer nicht in angemessener Weise Parteiengehör gewährt worden sei.

Die belangte Behörde habe zudem drei Subprovisionsempfänger als Zeugen vernommen. Sie habe auch dadurch das Parteiengehör verletzt, weil sie ihre Erwägungen, warum diese Beweismittel nicht zu würdigen seien, nicht zur Kenntnis gebracht habe. Zudem habe ihn die belange Behörde gar nicht von der Aufnahme dieser Beweise informiert.

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften liege vor, weil die belangte Behörde die Zeugeneinvernahmen zu Sachverhalten, die teilweise dreizehn Jahre zuvor verwirklicht worden seien, erst ca fünf Jahre nach Verfahrensbeginn vorgenommen habe, obwohl der Beschwerdeführer schon früher die Zeugeneinvernahme angeboten habe. Auf Grund dieser Verfahrensverschleppung hätten die Zeugen keine verwertbaren Aussagen mehr tätigen können, zumal die Sachverhalte lange zurückgelegen gewesen seien und die Unterlagen nicht mehr der Aufbewahrungspflicht iSd § 131 BAO unerlegen seien. Zudem habe es die belangte Behörde verabsäumt, die Zahlungen des Beschwerdeführers durch Einsichtnahme in die Einkommensteuererklärungen der Provisionsempfänger zu überprüfen.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus folgenden Gründen nicht dargetan:

In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 20. Jänner 1999, an welcher der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter teilgenommen hat, ist festgehalten, dass Subprovisionen "(a)uf Grund des mangelnden Nachweises, nicht vorhandener Aufzeichnungen oder Verträge und unglaubhaften Geldflu(sses)" nicht anerkannt würden.

Im BP-Bericht vom 25. Jänner 1999 ist festgehalten, dass die Prüfer mehrfach die Vorlage der Verträge, der Abrechnungen über die Zahlungen, einer Zuordnung der Subprovisionen zu den (vereinnahmen, teilweise niedrigeren) Provisionen und eines Nachweises des Zahlungsflusses der hohen Barbeträge verlangt hätten, der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen aber nicht nachgekommen sei.

Als Beilage zu seiner Berufung hat der Beschwerdeführer für einen Teil der strittigen Provisionen eine Aufstellung vorgelegt, in welcher pro Subprovisionsempfänger zwar die Versicherungsverträge durch die Anführung einer Polizzennummer, die Familiennamen der Versicherungsnehmer, die Versicherungssummen, Prämien und Provision angeführt sind, die aber für eine nähere Überprüfung schon deshalb nicht geeignet waren, weil weder der Versicherer noch der volle Name und die Adresse der Versicherungsnehmer angeführt waren.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Vorhalt vom 16. Februar 2004 aufgefordert, binnen vier Wochen bestimmte Unterlagen vorzulegen und Informationen insbesondere über seine Vereinbarungen mit den Subprovisionsempfängern und über die vermittelten Versicherungsverträge bekannt zu geben. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer noch einmal aufgefordert, dem Vorhalt binnen einer Frist von weiteren vier Wochen zu entsprechen.

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass betrieblich veranlasste (Sub)Provisionszahlungen im hier strittigen Ausmaß nicht geleistet worden sind. Dabei ist der belangten Behörde weder eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung noch eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften anzulasten, zumal der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die von der belangten Behörde verlangten Unterlagen nicht und Information nur in völlig unzureichendem Ausmaß beigebracht hat. Dazu kommt, dass die belangte Behörde durchaus das Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse darin erblicken konnte, dass der Beschwerdeführer für einen langjährigen Zeitraum erheblich höhere Subprovisionszahlungen als Provisionseinnahmen erklärt hat, was im Hinblick auf die lange Dauer des betroffenen Zeitraumes nur eine bedingte Erklärung in Zahlungsschwierigkeiten von Vertragspartnern finden kann. Dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis davon hatte, dass das Unterlassen der Beantwortung des Vorhaltes auch im Rahmen der Beweiswürdigung der belangten Behörde (§ 167 Abs. 2 BAO) von Bedeutung sein könne, ist nicht nachvollziehbar, hat doch auch schon das Finanzamt seine Beweiswürdigung auf das Unterbleiben der Beibringung von Informationen durch den Beschwerdeführer gestützt.

Die lange Verfahrensdauer steht der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht entgegen. Die belangte Behörde hat in ihrer Beweiswürdigung zutreffend darauf Bedacht genommen, dass das Erinnerungsvermögen der Zeugen im Hinblick auf die verstrichene Zeit in gewissem Ausmaß gemindert sein konnte.

Gemäß § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Parteiengehör durch die Einräumung der Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Das Parteiengehör erstreckt sich auf die Ergebnisse des Verfahrens. Die Behörde trifft aber keine Verpflichtung, vor Bescheiderlassung mitzuteilen, wie sie Beweise würdigen werde (vgl. Ritz, BAO-Kommentar3, § 115 Tz 15). Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe im Hinblick auf die Zeugeneinvernahmen das Parteiengehör dadurch verletzt, dass sie dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt habe, "warum eben dieses Beweismittel nicht zu würdigen sei", wird aber schon deshalb keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Zeugenaussagen ohnedies gewürdigt hat.

Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt allerdings darin, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Tatsache der Zeugeneinvernahme und den Inhalt der Zeugenaussagen nicht vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gebracht hat. Hiezu führt die Beschwerde aber nur aus, bei Wahrung des Parteiengehörs müsste unbestritten sein, dass der Beschwerdeführer die strittigen Subprovisionen ausbezahlt habe. Mit diesem lediglich eine Kritik am Beweiswürdigungsergebnis beinhaltenden Vorbringen wird die Relevanz der Verletzung der Verfahrensvorschriften (Parteiengehör) nicht aufgezeigt, weil nicht dargetan wird, welches Vorbringen der Beschwerdeführer erstattet hätte, wären ihm dem § 183 Abs. 4 BAO entsprechend die Zeugenaussagen bekannt gegeben worden.

Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe die strittigen Zahlungen nicht mit den Einkommensteuererklärungen der Provisionsempfänger verglichen, zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls keine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Abgesehen davon, dass die Steuererklärung eines Zahlungsempfängers nicht mehr als ein Indiz für die betriebliche Veranlassung der Zahlung beim Leistenden ist und dass nicht feststeht, ob die Steuererklärungen der Subprovisionsempfänger am Finanzamt noch vorhanden gewesen sind, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, im Verwaltungsverfahren Aufklärung über die Vereinbarungen mit den Subprovisionsempfängern und die Konditionen der Subprovisionszahlungen zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 2003/333.

Wien, am 26. Juli 2007

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