VwGH 2005/11/0145

VwGH2005/11/014519.6.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Dr. M in W, vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer und Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. Juni 2005, Zl. MA 15- II-H/22/599/2003, betreffend Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Magnetresonanz-Tomographie und Computertomographie, zu Recht erkannt:

Normen

KAG Wr 1987 §4 Abs2 lita idF 2005/044;
KAG Wr 1987 §4 Abs2 lita idF 2005/044;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2003 auf Bewilligung der Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Magnetresonanz-Tomographie und Computertomographie in Wien 22, Sstraße 4, ab. Die belangte Behörde führte zur Begründung nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, insbesondere der im Ermittlungsverfahren eingeholten Äußerungen der beigezogenen Institutionen, im Wesentlichen aus, dass sich auf Grund des eingeholten Gutachtens der medizinischen Amtsachverständigen ergebe - und wie auch in der Stellungnahme der Wiener Gebietskrankenkasse ausgeführt worden sei -, dass der von der Beschwerdeführerin in Aussicht genommene Anstaltszweck bereits in ausreichendem Maß durch bestehende Einrichtungen abgedeckt werde. Bei der Beantwortung der Bedarfsfrage seien nicht die Bezirksgrenzen ausschlaggebend und es sei auf Grund der guten Einbindung der einzelnen Wiener Gemeindebezirke an den öffentlichen Verkehr nicht die Versorgung mit Instituten, die MRT-Untersuchungen bzw. CT-Untersuchungen anböten, bezogen auf den 22. Wiener Gemeindebezirk allein zu betrachten, sondern für das gesamte Gemeindegebiet von Wien. Nach der herrschenden Rechtsprechung sei als ein wichtiger Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage die Dauer der durchschnittlichen Wartezeit maßgebend, die der Patient zwischen der Anmeldung und der Behandlung in Kauf nehmen müsse. Dabei sei in nicht dringenden Fällen eine Wartezeit von rund zwei Wochen zumutbar.

In diesem Zusammenhang habe die medizinische Amtsachverständige "Erhebungen zur Beurteilung des Bedarfs für eine weitere Untersuchungsmöglichkeit mittels MRT und CT in Wien bei allen selbständigen Ambulatorien mit diesem Anstaltszweck und derzeit bestehenden § 2 Kassenverträgen durchgeführt". Gegenstand seien die Wartezeiten zum Zeitpunkt der Erhebung (3. März 2004, 10. März 2005 und 10. Mai 2005) sowie die Anzahl der im Jahre 2004 durchgeführten Untersuchungen und die vorhandenen MRT-Geräte und CT-Geräte gewesen. Bei MR-Untersuchungen habe nach dem Gutachten der medizinischen Amtsachverständigen die durchschnittliche Wartezeit auf eine Untersuchung im Jahr 2004 "in den erhobenen Ambulatorien" zwischen 3,39 und 4,08 Tagen betragen, das entspreche insgesamt einer durchschnittlichen Wartezeit von 3,73 Tagen.

Der Vergleich der durchschnittlichen Wartezeiten im Gutachten der medizinischen Amtsachverständigen bei gleichartigen Erhebungen zeige in den Jahren 2001, 2002 und 2004 eine deutliche Reduktion der Wartezeit auf eine Untersuchung mittels MR-Tomographie: Seien es im Jahr 2001 noch etwa 15 Tage gewesen, seien sie im Jahr 2002 auf etwa 10 Tage und auf etwa 7,71 Tage im Jahr 2004 gesunken. Gleichzeitig sei eine deutliche Steigerung der Zahl der durchgeführten Untersuchungen zu bemerken. Im Jahr 2000 seien

71.195 Untersuchungen durchgeführt worden, im Jahr 2001 85.223, im Jahr 2003 103.162, sowie im Jahr 2004 119.134 Untersuchungen. Das Ergebnis der Erhebungen zeige klar auf, dass es in Wien in den letzten Jahren zwar einerseits zu einem massiven Anstieg der Zahl von MR-Untersuchungen gekommen sei, sich aber gleichzeitig die Wartezeiten verringert hätten. Die Frage, ob eine durchschnittliche Wartezeit von drei bis vier Tagen für die Patienten zumutbar sei oder nicht, sei von der medizinischen Amtsachverständigen in ihrem Gutachten schlüssig beantwortet worden: Im extramuralen Bereich handle es sich bei MR-Untersuchungen immer um nicht akute Untersuchungen, damit sei eine durchschnittliche Wartezeit von drei bis vier Tagen medizinisch vertretbar und den Patienten zuzumuten. Auf die vereinzelt auftretenden dringlicheren Untersuchungen werde in der Regel in allen Vertragseinrichtungen Rücksicht genommen. Einzelne selbständige Ambulatorien hätten überhaupt angegeben, gar keine Wartezeiten mehr zu haben. Die Frage nach zumutbaren Wartezeiten stelle sich daher gar nicht mehr, weil es in der Regel einem Patienten möglich sei, innerhalb weniger Stunden bis weniger Tagen eine MR-Untersuchung zu bekommen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass sich akut erkrankte Personen, die einer MR-Untersuchung bedürfen, in stationäre Behandlung begeben und die notwendigen diagnostischen Abklärungen im stationären Bereich erfolgen.

Von der Antragstellerin sei bei der Berechnung der durchschnittlichen Wartezeit auf eine MR-Untersuchung durch die medizinische Amtsachverständige bei der "Institut für Computerdiagnostik GmbH" ein Rechenfehler behauptet worden. Die durchschnittliche Wartezeit auf eine MR-Untersuchung betrage daher nicht 3,73 Tage, sondern 3,86 Tage. Diese Differenz werde von der medizinischen Amtsachverständigen aber damit begründet, dass für das "Institut für Computerdiagnostik GmbH" eine geschätzte Untersuchungszahl angenommen werden musste, weil das MR-Gerät zum Zeitpunkt der Erhebung erst seit fünf Monaten in Betrieb gewesen sei. Bereits in Betrieb befindliche 1,5-Tesla-Geräte hätten überdies eine weit höhere Mindestjahreskapazität als die angenommenen 6000 Untersuchungen. Unter Berücksichtigung der beiden Aspekte ergäbe sich bei der Berechnung der durchschnittlichen Wartezeit auf eine MR-Untersuchung durch die medizinische Amtssachverständige ein Wert von 3,73 Tagen, durch die Beschwerdeführerin von 3,86 Tagen. Im Ergebnis zeige sich nur eine unerhebliche Abweichung der Wartezeit auf eine MR-Untersuchung von 0,13 Tagen, das seien 3,12 Stunden bezogen auf einen 24-stündigen Tag. Die Verlängerung der Wartezeit auf eine MR-Untersuchung von etwas über 3 Stunden sei nicht geeignet, einen Bedarf für eine weiteres MR-Gerät zu begründen.

Bei der Untersuchung mittels Magnetresonanz-Tomographie handle es sich unzweifelhaft um eine wertvolle Untersuchungsmethode gemäß dem derzeitigen Stand der Medizin und im Sinne der Vorgabe der Euratom-Richtlinie zur größtmöglichen Minimierung bzw. Vermeidung der Strahlenbelastung für die Patienten. In Anbetracht der derzeitigen Situation in Wien mit einer Wartezeit von durchschnittlich unter 8 Tagen im Jahr 2004 und unter 4 Tagen im Jahr 2005 auf eine derartige Untersuchung, könne jedoch in keiner Weise von einem Mangel an MR-Untersuchungseinrichtungen in Wien gesprochen werden.

Wenngleich im krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Errichtung selbständiger Ambulatorien der Österreichische Krankenanstalten- und Großgeräteplan- ÖKAP/GGP 2003 nicht verbindlich sei und der Wiener Krankenanstaltenplan 2003 - WKAP 2003 für den extramuralen Bereich nur Empfehlungen enthalte, sei doch die Situation, dass in selbständigen Ambulatorien mit Kassenverträgen bereits mehr MR-Geräte vorhanden seien als im ÖKAP/GGP 2003 und im WKAP 2003 vorgesehen, als deutliches Indiz für die gute Versorgungssituation in Wien für MR-Untersuchungen zu werten.

Bei Wartezeiten für CT-Untersuchungen zeige das Ergebnis der Erhebungen der medizinischen Amtsachverständigen eine durchschnittliche Wartezeit auf eine Untersuchung in Jahr 2004 zwischen 1,10 bis 1,44 Tagen; das entspreche einer durchschnittlichen Wartezeit von 1,27 Tagen. Es stelle sich nun ebenfalls die Frage, ob eine durchschnittliche Wartezeit von 1,10 bis 1,44 Tagen für die Patienten zumutbar ist oder nicht. Auch bei CT-Untersuchungen im extramuralen Bereich handle es sich um nicht akute Untersuchungen. Daher sei eine durchschnittliche Wartezeit von 1,27 Tagen sowohl medizinisch vertretbar als auch den Patienten zumutbar. Auf die vereinzelt auftretenden dringlicheren Untersuchungen werde in der Regel in allen Vertragseinrichtungen Rücksicht genommen. Wie die Ergebnisse der aktuellen Erhebung zeigten, bestünden in mehreren selbständigen Ambulatorien gar keine Wartezeiten mehr. Die Frage nach zumutbaren Wartezeiten stelle sich daher gar nicht, weil es in der Regel einem Patienten möglich sei, innerhalb weniger Stunden bis weniger Tagen eine CT-Untersuchung zu bekommen. Eine weitgehende Auslastung sei jedoch für den wirtschaftlichen Bestand der betreffenden Institutionen notwendig. Die Errichtung zusätzlicher CT-Einrichtungen müsse derzeit zwangsweise "zu einer weiteren verringerten Auslastung der bestehenden Einrichtungen führen", weil die Grenze zur Überversorgung bereits erreicht sei. 16 Institute mit dem Leistungsangebot CT seien befragt worden, davon hätten acht sogar Wartezeiten von "0 Tagen" angegeben.

Die in der Erhebung angegebenen durchschnittlichen Wartezeiten in den Ambulatorien bezögen sich auf so genannte Routineuntersuchungen, wie etwa Kontrolluntersuchungen. Von einigen Instituten sei angegeben worden, dass dringlichere Untersuchungen mit sogar noch kürzeren Wartezeiten berücksichtigt werden könnten. Bei akut erkrankten Patienten sei üblicherweise davon auszugehen, dass diese sich in den meisten Fällen in stationärer Behandlung einer bettenführenden Krankenanstalt befänden und dort entsprechend diagnostisch abgeklärt werden müssten. Eine weiterführende Behandlung und Diagnostik sei in einem selbständigen CT-Ambulatorium nicht möglich, daher könnten derartige Akutuntersuchungen auch nicht von den bettenführenden Krankenanstalten in den extramuralen Bereich ausgelagert werden.

Zusammenfassend werde daher, wie auch bereits in den Gutachten der medizinischen Amtsachverständigen vom 3. März 2004, vom 10. März 2005 und vom 10. Mai 2005 ausgeführt worden sei, festgestellt, dass kein Bedarf für ein selbständiges Ambulatorium für medizinische Diagnostik mittels Computertomographie in 1220 Wien, Sstraße 4, bestehe.

Die Beschwerdeführerin habe kritisiert, dass auf ihre Ausführungen zur Bevölkerungsentwicklung überhaupt nicht eingegangen worden wäre. Von ihr seien im Verfahren umfassende Unterlagen über die Bevölkerungsentwicklung im 20., 21. und 22. Bezirk vorgelegt worden. Zu diesen Einwendungen werde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Bezirksgrenzen seien für die Beantwortung der Bedarfsfrage nicht ausschlaggebend, wie auch das Wr. KAG nicht an Bezirksgrenzen anknüpfe. Es bestehe auch kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass sich in Wien Personen, die medizinische Leistungen in Anspruch nehmen, bei der Wahl der medizinischen Einrichtung an Bezirksgrenzen orientieren. Es sei in Wien noch zusätzlich auf eine gute Erreichbarkeit der Einrichtungen des Gesundheitswesens durch den öffentlichen Verkehr hinzuweisen. Nach den vorliegenden Unterlagen würden im 22. Bezirk bereits zwei Einrichtungen für MR-Untersuchungen betrieben. Der 22. Bezirk sei auch der einzige Bezirk Wiens, in dem sich zwei Einrichtungen für MR-Untersuchungen befänden. Zudem sei der geplante Standort in unmittelbarer räumlicher Nähe dieser beiden bereits bestehenden Einrichtungen vorgesehen.

Die Beschwerdeführerin habe weiters vorgebracht, dass ihre Hinweise auf die stark gestiegene Zuwachsrate für MR-Untersuchungen nicht berücksichtigt worden wären. Dem werde entgegengehalten, dass die medizinische Amtsachverständige in ihren Gutachten sehr wohl auf die vermehrten MR-Untersuchungen Bezug genommen habe. Sie habe auch sehr deutlich ausgeführt, dass gleichzeitig mit einer Steigerung der Zahl der durchgeführten Untersuchungen eine Reduzierung der Wartezeiten festgestellt worden sei, und dies durch Fallzahlen untermauert. Dem entgegenstehendes Zahlenmaterial sei die Beschwerdeführerin schuldig geblieben. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Tätigkeiten, wie Positionierung des Patienten, Patientenaufklärung und Spritzen von Kontrastmittel, seien bei der Angabe der Untersuchungszahlen durch die einzelnen Institute berücksichtigt wurden.

Die Erhebungen hätten deutlich gezeigt, "dass die Versorgungssituation in diesem medizinischen Gebiet durch die bereits bestehenden und bei der Bedarfsprüfung berücksichtigten Einrichtungen ausreichend abgedeckt sind". Es könne somit zusammenfassend festgestellt werden, dass es in Wien eine sehr gute Versorgung an Untersuchungsmöglichkeiten mittels Magnetresonanz-Tomographie bzw. Computertomographie gebe und durch die Errichtung des Ambulatoriums auch unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung keine wesentliche Erleichterung, Beschleunigung oder Intensivierung der medizinischen Betreuung auf diesem Gebiet erwiesen sei. Der Bedarf für das Ambulatorium sei daher zu verneinen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgebenden Bestimmungen des § 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes in der mit der Novelle LGBl. 2005/44 per 1. Jänner 2005 geänderten Fassung lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 4 (1) Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben den Anstaltszweck (§ 1 Abs. 3 und das vorgesehene Leistungsangebot genau zu bezeichnen.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Abs. 1 darf unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften geltenden Erfordernissen nur unter den nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen für einen einwandfreien Krankenanstaltsbetrieb notwendigen Bedingungen und Auflagen und nur dann erteilt werden, wenn

a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf die niedergelassene Kassenvertragszahnärzte und Kassenvertragsdentisten, ein Bedarf gegeben ist;

..."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bedarf an der Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gegeben, wenn durch die Errichtung des Ambulatoriums die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in einer anderen Weise gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage wurde in der Rechtsprechung die Dauer der durchschnittlichen Wartzeit angesehen, die der Patient in Kauf nehmen muss. Eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringenden Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof für durchaus zumutbar gehalten und selbst bei einem Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit gesehen. Von einem Bedarf nach einem beabsichtigten Ambulatorium kann nämlich dann nicht die Rede sein, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeiten zwei Wochen nicht übersteigen und in dringenden Fällen eine Untersuchung bzw. Behandlung noch am selben Tag vorgenommen wird. Dabei ist Voraussetzung für die Feststellung des Bedarfs, dass das Einzugsgebiet für das zu bewilligende Ambulatorium klar umrissen ist, wobei eine Bindung an Bezirks- und Landesgrenzen nicht gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2007, Zl. 2002/11/0226 mit weiteren Nachweisen).

Bei der Bedarfsprüfung sind die im Einzugsgebiet des beabsichtigten Ambulatoriums gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen. Die Größe des Einzugsgebietes hängt unter anderem wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen das Einzugsgebiet kleiner ist als bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere auch ausgesprochen, dass Untersuchungen mit einem Magnetresonanz-Tomographen in der Regel nicht zu jenen ärztlichen Leistungen gehören, die von einem Patienten häufig oder gar regelmäßig in Anspruch genommen werden müssen. Im Hinblick auf die Seltenheit derartiger Untersuchungen ist einem Patienten eine längere Anreise zumutbar als bei Inanspruchnahme von allgemeinmedizinischen Leistungen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2002/11/0101, oder das bereits erwähnte Erkenntnis vom 22. Februar 2007, Zl. 2002/11/0226, jeweils mit weiteren Nachweisen). In Ansehung von Untersuchungen mit einem Computertomographen gilt nichts anderes.

Die belangte Behörde ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, davon ausgegangen, dass das Einzugsgebiet nicht auf den 22. Wiener Gemeindebezirk oder durch andere Bezirksgrenzen eingeschränkt zu betrachten ist, sondern dass es im Hinblick auf die gute Versorgungslage mit öffentlichen Verkehrsmitteln den gesamten Raum von Wien umfasst.

Soweit die Beschwerdeführerin dagegen ins Treffen führt, es sei als Einzugsgebiet für das projektierte Ambulatorium lediglich der Raum der Bezirke 2, 20, 21 und 22 anzunehmen, wo ein überproportionales Bevölkerungswachstum festzustellen sei, ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht zielführend, weil auf Grund der guten Versorgungslage mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Wien gegen die Feststellungen der belangen Behörde keine Bedenken bestehen.

Soweit die Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde vorbringt, dass die Bevölkerungsentwicklung und der immer rascher steigende Bedarf nicht berücksichtigt worden seien, ist dem einerseits zu entgegnen, dass für die Entscheidung der belangten Behörde die Sach- und Rechtslage maßgebend war, wie sie sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides darstellte, und andererseits - soweit es sich auf den zu diesem Zeitpunkt absehbaren steigenden Bedarf bezieht - die medizinische Amtssachverständige ohnehin - unter anderem - auch den steigenden Bedarf berücksichtigt hat, ohne aber zu vernachlässigen, dass auch dieser steigende Bedarf durch die bereits bestehenden vergleichbaren Institutionen ohne weiteres gedeckt werden könne. Welche weitere Feststellungen auf Grund von durch die Beschwerdeführerin beantragten Beweise die belangte Behörde zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu treffen unterlassen hätte oder inwieweit durch andere Umstände eine hier maßgebende Entwicklung des Bedarfs nicht berücksichtigt worden wäre, ist nicht erkennbar. Dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Äußerungen der im Einzelnen angeführten Institutionen unrichtig wiedergegeben habe, zeigt die Beschwerdeführerin ebenso nicht auf wie eine Unschlüssigkeit des Gutachtens der beigezogenen Amtsachverständigen.

Es kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass die Wartezeiten für die in Frage kommenden Patientenkreise nicht unzumutbar lang seien und ein Bedarf für das von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Institut nicht gegeben sei.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Juni 2007

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