Normen
KAG Tir 1957 §3 Abs1;
KAG Tir 1957 §3a Abs2 lita;
KAG Tir 1957 §3a Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
KAG Tir 1957 §3 Abs1;
KAG Tir 1957 §3a Abs2 lita;
KAG Tir 1957 §3a Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.390,30 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2003 die Bewilligung der Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für MRT-Untersuchungen in Ansehung eines in den Punkten a) bis n) näher umschriebenen Leistungsangebotes. Er brachte ferner vor, er ersuche vorerst von der Vorlage von weiteren Urkunden abzusehen und stellte gemäß § 3a Abs. 7 Tiroler Krankenanstaltengesetz den Antrag, über das Vorliegen des Bedarfes gesondert zu entscheiden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. November 2004 stellte die Tiroler Landesregierung gemäß den §§ 3, 3a Abs. 2 lit. a und 3a Abs. 7 leg. cit. fest, dass der Bedarf für die private Krankenanstalt für MRT-Untersuchungen (mit dem näher umschriebenen Leistungsangebot) für den Standort Innsbruck nicht gegeben sei.
In der Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, es steige die Nachfrage nach MRT-Untersuchungen von Seiten der Zuweiser ständig, mit dem bisher angewandten Schlüssel MRT-Geräte/Bevölkerung (Großgeräteplan) werde man weder dem Bedarf nach MRT-Untersuchungen für die Tiroler Bevölkerung noch der Situation Tirols als Tourismusland gerecht.
Aus den Äußerungen der hier maßgeblichen Institutionen ergebe sich Folgendes:
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, die Tiroler Gebietskrankenkasse und auch die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hätten die Ansicht vertreten, dass ein Bedarf nicht gegeben sei.
Die Wirtschaftskammer Tirol habe in ihrer Stellungnahme vorgebracht, dass laut österreichischem Großgeräteplan für Innsbruck drei MRT-Geräte extramural bzw. in nicht fondsfinanzierten Krankenanstalten vorgesehen seien. Diese Geräte seien seit Jahren in Betrieb und deckten zusammen mit den beiden in Betrieb befindlichen Geräten der Universitätsklinik den Bedarf im Großraum Innsbruck ab. Zusätzlich sehe der Großgeräteplan zwei weitere Geräte im Bereich der Universitätskliniken vor. Bei der Bedarfserhebung hinsichtlich von MRT-Geräten sei als Planungsrichtwert eine Einwohnerdichte von 60.000 bis 100.000 Einwohner pro Gerät vorgesehen. Verwende man für die Bedarfsprüfung die Zahl 100.000, so würden sieben Geräte im Raum Innsbruck mehr als die gesamte Tiroler Bevölkerung versorgen können. Selbst bei der Annahme von 60.000 Einwohner pro Gerät und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die an der Universitätsklinik verwendeten Geräte teilweise für Wissenschaft und Forschung verwendet werden, gebe es immer noch für den Großraum Innsbruck eine Überversorgung der Bevölkerung, da die Bezirke Innsbruck-Stadt, Innsbruck-Land und Imst zusammen ca. 320.000 Einwohner aufweisen. Die Großregion Innsbruck mit den umliegenden Gebieten sei ohne Probleme von den niedergelassenen Instituten einerseits und von den öffentlichen Krankenhausambulanzen in Innsbruck andererseits in puncto MRT und CT untersuchungsmäßig abgedeckt. Für Akutpatienten gebe es in den bestehenden Privatinstituten keine Wartezeiten. Für eine subakute oder chronische Abklärung lägen diese für die MRT bei ca. drei Wochen. Darüber hinaus bestünden in allen Instituten noch ausreichende Ressourcen, die Arbeitszeiten zu prolongieren. In Anbetracht der oben angeführten Richtwerte des Großgeräteplans, die Einwohnerzahl und die Erreichbarkeit von MRT-/CT-Instituten betreffend, bestehe daher kein Bedarf.
Die Ärztekammer für Tirol habe ebenfalls keinen Bedarf für eine weitere private Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für MRT-Untersucherungen in Innsbruck gesehen.
Der von der Landessanitätsdirektion befasste Landessanitätsrat habe ausgeführt, dass die Wartezeiten erfahrungsgemäß zwei bis drei Wochen betragen würden und die Anschaffung der im Großgeräteplan vorgesehenen zwei zusätzlichen MRT-Geräte am Landeskrankenhaus Innsbruck in naher Zukunft vorgesehen sei. Der Landessanitätsrat habe keinen Bedarf an der Errichtung der beantragten Krankenanstalt gesehen.
Seitens der Landessanitätsdirektion sei zusammengefasst folgende Stellungnahme zum Bedarf abgegeben worden:
Durchschnittlich seien drei Wochen Wartezeit für die Durchführung kernspintomographischer Untersuchungen zu veranschlagen, wobei zwei zusätzliche MRT-Geräte am Landeskrankenhaus Innsbruck bereits bewilligt seien und in naher Zukunft verwirklicht würden. Insofern könne davon ausgegangen werden, dass sich die Wartezeiten deutlich reduzieren würden. Seitens der Landessanitätsdirektion werde kein weiterer Bedarf an der Errichtung einer privaten Krankenanstalt zur Durchführung kernspintomographischer Untersuchungen gesehen.
Im Zuge eines parallel durchgeführten Errichtungsbewilligungsverfahrens für eine weitere private Krankenanstalt für MRT-Untersuchungen seien zur Frage der Wartezeiten die Stellungnahmen der Rechtsträger der bestehenden privaten Krankenanstalten in Innsbruck, die MRT-Untersuchungen anbieten, eingeholt worden. Folgende Wartezeiten seien festgestellt worden:
- Institut für Magnetresonanztomographie, Computertomographie, Osteoporosemessung (CTI Computertomographie GmbH): regulärer Patient 10 Kalendertage; Akutpatienten bekommen einen Termin spätestens am nächsten Tag
- Privatklinik Triumphpforte Innsbruck (Triumphzentrum VerwaltungsgmbH): Kapazitäten seien nicht voll ausgeschöpft
- Institut für digital-bildgebende Diagnostik (MRCT Diagnosezentrum Dr. Andreas O. GmbH): Standardabklärung 2 1/2 Wochen; Akutpatienten werden teilweise sofort, spätestens innerhalb eines Tages und subakute Patienten üblicherweise in wenigen Tagen abgeklärt."
Weitere Ermittlungen hätten ergeben, dass die in der Stellungnahme der Landessanitätsdirektion angeführten Erhebungen Dr. O. am 17. März 2003 selbst durchgeführt habe. Es seien die drei privaten Krankenanstalten in Innsbruck kontaktiert worden. Dr. O. habe dabei mit dem für die Terminvergabe betrauten Sekretariatspersonal telefoniert und es seien folgende Wartezeiten vermerkt worden: ca. drei Wochen in der Privatklinik Triumphpforte, etwas über vier Wochen im Institut für digitalbildgebende Diagnostik und ca. dreieinhalb Wochen im Institut für Magnetresonanztomographie, Computertomographie und Osteoporosemessung.
Nachdem die Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden seien, habe dieser u.a. eine Befragung der zuweisenden Ärzte im Bezirk Innsbruck und Innsbruck-Land durchgeführt. Sofern in dieser Befragung ausdrücklich auf die Dauer der Wartezeiten eingegangen worden sei, würden diese wie folgt aufgelistet: "ein bis zwei Wochen, drei bis vier Wochen, im Winter über drei Wochen, drei Wochen, zwei Wochen, zwei bis vier Wochen, zwei Wochen, Knie-MRT ein Monat, acht bis 14 Tage, im Winter drei Wochen für Knie-MRT, über eine Woche, zehn bis 14 Tage."
Mit Eingabe vom 4. Februar 2004 habe Dr. W. in Schwaz ausgeführt, dass er am 26. Jänner 2004 einen Magnetresonanztomographen (Wahlarztbasis) in Betrieb genommen habe. Für seine Fachordination für Röntgen bestünden Verträge mit allen Kassen.
Von Seiten des medizinischen Amtssachverständigen sei zur Frage der zumutbaren Dauer von Wartezeiten dahin Stellung genommen worden, es müsse grundsätzlich zwischen Akutpatienten und Patienten mit Verlaufskontrollen bzw. der ergänzenden Abklärung von chronischen Leidenszuständen unterschieden werden. Für die Abklärung von Akutpatienten, d.h. Patienten mit akut aufgetretener Beschwerdesymptomatik, Verletzungsabklärung im Rahmen eines Unfallgeschehens, Abklärung von akuten Komplikationen im Rahmen anderer Erkrankungen und Leiden etc. soll es möglich sein, eine indizierte MRT-Untersuchung möglichst umgehend durchzuführen, zumal das Untersuchungsergebnis eine unmittelbar erforderliche Behandlungskonsequenz nach sich ziehen könne. Bei jenen Patienten, die zu einer ergänzenden Magnetresonanzuntersuchung eines chronischen Leidenszustandes oder einer Verlaufskontrolle anstehen, seien Wartezeiten zwar unangenehm, erscheinen aus medizinischer Sicht in einem Zeitrahmen von ca. zwei bis drei Wochen aber durchaus vertretbar, zumal solche Untersuchungen in der Regel längerfristig planbar seien.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens seien Dr. Klaus W. (CTI Computertomographie GmbH), Herr Dr. Andreas O. (MRCT Diagnosezentrum Dr. Andreas O. GmbH) und Herr Mag. Thomas S. (Triumphpforte VerwaltungsgmbH) als Zeugen einvernommen worden.
Daraus ergebe sich im Hinblick auf die Wartezeiten Folgendes:
-
Institut für Magnetresonanztomographie, Computertomographie,
Osteoporosemessung:
Wartezeiten in den Wintermonaten:
Akutpatient: dieser werde noch am selben Tag oder spätestens am nächsten Tag untersucht, Befundausfolgung im Anschluss an die Untersuchung
Normalpatient: Wartezeit ca. 10 Tage, Befundausfolgung im Anschluss an die Untersuchung
Wartezeiten in den sonstigen Monaten:
Akutpatient: dieser werde noch am selben Tag oder spätestens
am nächsten Tag untersucht, Befundausfolgung im Anschluss an die Untersuchung
Normalpatient: ca. 1 Woche
-
Privatklinik Triumphpforte Innsbruck:
Akutpatient: keine Wartezeit, Befundausfolgung am gleichen Tag
Normalpatient: Wartezeit 4 bis 5 Tage, Befundausfolgung am
gleichen Tag
-
Institut für digital-bildgebende Diagnostik:
Wartezeiten in den Wintermonaten:
Akutpatienten: keine Wartezeiten, Befundausfolgung sofort
Subakutpatienten: Termin innerhalb der Anmeldewoche
Normalpatienten: 10 bis 14 Tage, Befundausfolgung innerhalb
24 Stunden, außer Akutdiagnosen, diese werden sofort übermittelt
Wartezeiten in den sonstigen Monaten:
Akutpatienten: keine Wartezeiten, Befundausfolgung sofort
Subakutpatienten: innerhalb der Anmeldewoche
Normalpatienten: 8 bis 14 Tage, Befundausfolgung innerhalb
24 Stunden (außer Wochenende), außer Akutdiagnosen (Zufallsbefund), diese werden sofort übermittelt."
Aus einer ergänzenden Stellungnahme des Dr. K. folge, dass "... zur Zeit ... die Wartezeit je nach zu untersuchender Körperregion zwischen 6 und 12 Tagen ..." betrage.
Diese Ermittlungsergebnisse seien dem Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde im Wesentlichen aus, um die Bedarfsfrage behandeln zu können, müsse zunächst das Einzugsgebiet der geplanten privaten Krankenanstalt festgelegt werden. Da Untersuchungen mit einem Magnetresonanztomographen nicht zu jenen ärztlichen Leistungen zählen, die von einem Patienten häufig oder gar regelmäßig in Anspruch genommen werden müssen, sei das Einzugsgebiet größer anzusetzen. Im Hinblick auf die Seltenheit derartiger Untersuchungen sei einem Patienten folglich eine längere Anreise zuzumuten als bei Inanspruchnahme z. B. allgemein medizinischer Leistungen. Das Einzugsgebiet könne somit dahin festgelegt werden, dass sich dieses über die Bezirke Innsbruck, Innsbruck-Land, Schwaz und die Inntalgemeinden des Bezirkes Imst bis etwa Stams erstrecke. Die übrigen Bezirke Tirols, beginnend mit Kufstein und dem verbleibenden Teil von Imst, könnten wegen der beträchtlichen Entfernung von Innsbruck nicht mehr als dem Einzugsgebiet zugehörig angesehen werden.
Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich der grundsätzlich subsidiäre Charakter der medizinischen Betreuung in Anstaltsambulatorien gegenüber der so genannten extramuralen medizinischen Versorgung der Bevölkerung. Dieser Umstand verbiete es, bei der Beurteilung des Bedarfes nach medizinischen Leistungen im Bereich privater erwerbswirtschaftlich geführter Ambulatorien die Kapazitäten von Ambulatorien öffentlicher Krankenanstalten heranzuziehen und in der Folge allenfalls im Hinblick darauf den Bedarf zu verneinen. Hinsichtlich des in Schwaz errichteten und seit kurzem betriebenen MRTs sei Folgendes festzuhalten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es im Zusammenhang mit der im Tiroler Krankenanstaltengesetz vorgesehenen Bedarfsprüfung auf das gesamte Leistungsspektrum der durch die Bedarfsprüfung geschützten Einrichtung an. Der vor Konkurrenzierung geschützte Bereich sei nicht auf Leistungen beschränkt, welche von den Kassen kostenmäßig getragen oder ersetzt werden. Vielmehr sei mangels Differenzierung im Gesetz davon auszugehen, dass auch solche Leistungen, deren Kosten von den Kassen nicht getragen oder ersetzt werden, bei der Bedarfsprüfung ebenfalls zu berücksichtigen seien. Da der Magnetresonanztomograph in Schwaz im Rahmen der Facharztordination mit Kassenvertrag betrieben werde, sei diese Einrichtung als geschützt anzusehen. Im Einzugsgebiet seien ferner die drei privaten Krankenanstalten Institut für digital-bildgebende Diagnostik, Privatklinik Triumphpforte Innsbruck und Institut für Magnetresonanztomographie, Computertomographie und Osteoporosemessung, jeweils mit Kassenvertrag, zu berücksichtigen.
Die Dauer der durchschnittlichen Wartezeit sei der wichtigste Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgeführt, dass Wartezeiten von mehr als zwei Wochen bei etwa der Hälfte der niedergelassenen (konkrete Fallkonstellation) Zahnärzte deutlich auf ein Versorgungsdefizit hinwiesen. Eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringlichen Fällen sei zumutbar und selbst ein Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage stelle noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit dar. Um die zumutbaren Wartezeiten im Hinblick auf Magnetresonanzuntersuchungen zu eruieren, sei eine Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen eingeholt worden. Dieser habe zusammengefasst festgestellt, dass bei jenen Patienten, die zu einer ergänzenden Magnetresonanzuntersuchung eines chronischen Leidenszustandes oder einer Verlaufskontrolle anstehen, Wartezeiten in einem Zeitrahmen von ca. zwei bis drei Wochen durchaus vertretbar seien. Bei Akutpatienten soll es möglich sein, eine indizierte MRT-Untersuchung möglichst umgehend durchzuführen.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens seien betreffend die Dauer der Wartezeiten in den bestehenden privaten Krankenanstalten zunächst teilweise widersprüchliche Aussagen gemacht worden. Aus diesem Grund und auch im Hinblick darauf, dass infolge der Verfahrensdauer einige Ermittlungsergebnisse bereits weiter zurückgelegen seien, sei die Einvernahmen der Zeugen Dr. Andreas O., Dr. Klaus W. und Mag. Thomas S. erfolgt. Unter Berücksichtigung dieser Aussagen sei von folgenden Wartezeiten auszugehen:
-
Privatklinik Triumphpforte Innsbruck:
Akutpatient: keine Wartezeit, Befundausfolgung am gleichen Tag
Normalpatient: Wartezeit 4 bis 5 Tage, Befundausfolgung am
gleichen Tag
-
Institut für digital-bildgebende Diagnostik:
a) Wartezeiten in den Wintermonaten:
Akutpatienten: keine Wartezeiten, Befundausfolgung sofort
Subakutpatienten: Termin innerhalb der Anmeldewoche
Normalpatienten: 10 bis 14 Tage, Befundausfolgung innerhalb
24 Stunden, außer Akutdiagnosen, diese werden sofort übermittelt
b) Wartezeiten in den sonstigen Monaten:
Akutpatienten: keine Wartezeiten, Befundausfolgung sofort
Subakutpatienten: innerhalb der Anmeldewoche
Normalpatienten: 8 bis 14 Tage, Befundausfolgung innerhalb
24 Stunden, außer Akutdiagnosen, diese werden sofort übermittelt
- Institut für Magnetresonanztomographie, Computertomographie, Osteoporosemessung:
Akutpatient: dieser wird noch am selben Tag oder spätestens am nächsten Tag untersucht, Befundausfolgung im Anschluss an die Untersuchung
Normalpatient Stand April 2004: Wartezeit zwischen 6 und 12 Tage."
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen zur Dauer der vertretbaren Wartezeiten könne daher festgestellt werden, dass kein unzumutbares Versorgungsdefizit bestehe und bei allen drei privaten Krankenanstalten in Innsbruck die Wartezeiten unter der Zumutbarkeitsgrenze lägen. Zudem bestehe seit 26. Jänner 2004 mit dem Magnetresonanztomographen in der Ordination in Schwaz ein vierter extramuraler Standort im Einzugsgebiet.
Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Bedarf dann gegeben, wenn durch die Errichtung des Ambulatoriums die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert werde. Da nicht von unzumutbaren Wartezeiten bzw. einem unzumutbaren Versorgungsdefizit gesprochen werden könne und auch nicht von einem MRT-Notstand auszugehen sei, könne keine wesentliche Verbesserung der medizinischen Betreuung der Bevölkerung durch die Errichtung der beantragten privaten Krankenanstalt angenommen werden. Es sei daher kein Bedarf gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
In der Folge haben sich der Beschwerdeführer noch im Schriftsatz vom 16. August 2005 geäußert, die belangte Behörde mit Schreiben vom 19. September 2005 repliziert und der Beschwerdeführer einen weiteren Schriftsatz vom 22. September 2006 erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Tiroler
Krankenanstaltengesetzes lauten (auszugsweise):
"§ 1
...
(3) Krankenanstalten im Sinne der Abs. 1 und 2 sind:
...
g) selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Solche Einrichtungen gelten auch dann als selbständige Ambulatorien, wenn sie über eine angemessene Zahl von Betten verfügen, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich sind.
...
Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung
und den Betrieb von Krankenanstalten
§ 3
(1) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Errichtungsbewilligung), soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist. Um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich anzusuchen.
...
(3) Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist der Landessanitätsrat zu hören. Der Landessanitätsrat hat die Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten abzugeben. Weiters ist eine Äußerung des Landeshauptmannes einzuholen, in der er zum Ansuchen vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(4) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach § 3a Abs. 7 haben, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, hinsichtlich des nach § 3a Abs. 2 lit. a zu prüfenden Bedarfes
a) die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten,
- b) die betroffenen Sozialversicherungsträger und
- c) bei selbständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Tirol, bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Denistenkammer
Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
...
§ 3a
(1) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Für die vorgesehene Krankenanstalt muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen, bei Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen sowie bei Errichtung eines Zahnambulatoriums auch im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben sein. Soweit der Tiroler Krankenanstaltenplan (§ 62a) für Fondskrankenanstalten im Sinn des Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 63, Festlegungen über deren Leistungsangebot und deren Ausstattung mit medizinisch-technischen Großgeräten enthält, entfällt eine Bedarfsprüfung. In einem solchen Fall darf die Errichtungsbewilligung nur erteilt werden, wenn das vorgesehene Leistungsangebot und die vorgesehene Ausstattung mit medizinischtechnischen Großgeräten diesen Festlegungen entspricht.
...
(7) Im Errichtungsbewilligungsverfahren kann die Landesregierung durch Bescheid über das Vorliegen des Bedarfes gesondert entscheiden, wenn der Bewilligungswerber glaubhaft macht, dass die Vorlage der Unterlagen nach § 3 Abs. 2 lit. a bis d mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre und die Entscheidung über das Vorliegen des Bedarfes als Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung auch ohne diese Unterlagen erfolgen kann."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nicht über die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für MRT-Untersuchungen abgesprochen, sondern nach § 3a Abs. 7 Tiroler Krankenanstaltengesetz eine Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bedarfes nach einer privaten Krankenanstalt in dem vom Beschwerdeführer in seinem Antrag umschriebenen Umfang an dem von ihm in Aussicht genommenen Standort getroffen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bedarf nach einer privaten Krankenanstalt dann gegeben, wenn dadurch die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbständige Ambulatorien ist nach der Rechtsprechung die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsbereich in Kauf nehmen muss. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu MRT-Einrichtungen grundsätzlich eine Wartezeit von zwei Wochen in nicht dringenden Fällen für durchaus zumutbar gehalten und selbst bei einem Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit gesehen. Von einem Bedarf nach einem weiteren Ambulatorium könne nämlich dann nicht die Rede sein, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeiten von zwei Wochen nicht überstiegen und Akutpatienten noch am selben Tag behandelt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2004/11/0083). Es ist daher der belangten Behörde grundsätzlich zu folgen, dass ein wesentliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob ein Bedarf für die in Rede stehende Krankenanstalt besteht oder nicht, die Ermittlung der Wartezeiten bei den hier zu berücksichtigenden bereits vorhandenen Instituten im Einzugsbereich darstellt.
Die Größe des Einzugsgebietes hängt, wie die Behörde richtig erkannt hat, u.a. wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen (z.B. allgemein- oder zahnmedizinischer Leistungen) das Einzugsgebiet kleiner ist als bei nicht so häufig in Anspruch genommenen Facharztleistungen. Untersuchungen mit einem Magnetresonanztomographen gehören nicht zu jenen ärztlichen Leistungen, die von einem Patienten häufig oder gar regelmäßig in Anspruch genommen werden müssen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist einem Patienten eine längere Anreise zuzumuten als bei Inanspruchnahme von allgemein medizinischen Leistungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2002/11/0101).
Im vorliegenden Fall hat die Behörde als Einzugsgebiet die Bezirke Innsbruck, Innsbruck-Land, Schwaz und die Inntalgemeinden des Bezirkes Imst bis etwa Stams angenommen und die übrigen Gebiete Tirols wegen der beträchtlichen Entfernung von Innsbruck nicht mehr als dem Einzugsgebiet zugehörig angesehen. Die von der Behörde vorgenommene Festlegung des Einzugsgebietes ist - im Sinne der oben zitierten Judikatur, wonach bei Untersuchungen mit einem MRT das Einzugsgebiet größer ist als in Ansehung vieler anderer ärztlicher Versorgungsangebote - vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden. Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe das Leistungsspektrum seiner Mitbewerber nicht hinreichend berücksichtigt, vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil er nicht sachverhaltsbezogen anhand konkreter Fälle dartut, der Bedarf sei im Hinblick auf das Leistungssprektrum bzw. die Geräteausstattung bei den hier zu berücksichtigenden Anbietern nicht gedeckt worden.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde stehe in einem Naheverhältnis zum Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten, in deren Ambulatorien MRT-Untersuchungen angeboten würden, sodass hier eine Konkurrenzsituation zwischen ihm bzw. der von ihm geplanten Krankenanstalt und dem Entscheidungsträger bestehe, ist ihm zu entgegen, dass nach der hier noch maßgebenden Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 3/2006 das Leistungsangebot der Ambulatorien öffentlicher Krankenanstalten bei der Bedarfsprüfung außer Betracht zu bleiben hatte und somit der genannte Einwand schon deshalb ins Leere geht (siehe zu vergleichbaren Rechtslagen etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Juli 2005, Zl. 99/11/0236, und vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/11/0055).
Der Beschwerdeführer bringt weiters in seiner Beschwerde vor, die Behörde habe lediglich über das ursprünglich angebotene Leistungsspektrum abgesprochen, nicht über das von ihm ergänzt angebotene Untersuchungsspektrum und die erweiterten Untersuchungsmöglichkeiten.
Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2004 einen Typenwechsel des MRT-System bekannt gegeben und zusätzliche Untersuchungsmöglichkeiten angeführt. Doch schon mit email vom 10. Mai 2004 hat der Beschwerdeführer der Behörde mitgeteilt, dass auf Grund von Lieferschwierigkeiten der geplante Systemwechsel nicht möglich sei.
Dass der Beschwerdeführer, wie er nunmehr in seiner Beschwerde behauptet, vor der Behörde eine Änderung seines Antrages im Sinne einer Ausweitung des Leistungsangebotes (und zwar mit Schreiben vom 30. Jänner 2003, 1. Oktober 2003, 6. Mai 2004 und 19. August 2004) vorgenommen habe, trifft nicht zu.
In seinem Antrag vom 30. Jänner 2003 erwähnte der Beschwerdeführer lediglich Kooperationsmöglichkeiten mit einer in der Nähe befindlichen Röntgenpraxis. In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2003 bemängelt der Beschwerdeführer, dass beim CTI-Institut keine Möglichkeit bestehe, konventionell-radiologische Zusatzuntersuchungen durchzuführen. In seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2004 äußerte sich der Beschwerdeführer unter anderem zur Zeugeneinvernahme von Mag. S. und führt aus: "Den ständig steigenden Anforderungen an die Bildgebung kann man meiner Meinung nach nur mit regelmäßig aktualisierten Systemen gerecht werden, also mit Spezialsequenzen, hoher Auflösung und hoher Aquisationsgeschwindigkeit, um fallweise beispielsweise auch frische Hirninfarkte, Gefäßverschlüsse, Tumore der Brustdrüse, der innerer Organe oder der Hohlorgane und neuerdings vor allem auch das Herz abklären zu können." In seinem Schreiben vom 19. August 2004, in dem es um die Wachstumstendenz im Bedarf nach MRT-Stellen geht, behauptete der Beschwerdeführer: "Weiters dürfte für die letzten 10 Jahre leicht belegbar sein, dass die MRT-Kassenvertragsinhaber in Innsbruck bisher sehr ungern, spät oder überhaupt nicht komplexere Untersuchungen wie Becken-Bein-Angiographien, Arthrographie- MRT, Perfusions- und Diffusionsanalysen, Spektroskopie, funktionelle cardiale MRT usw. in ihr Angebotsrepertoire aufgenommen haben."
Diese Schreiben hatten offensichtlich zum Ziel, den vom Beschwerdeführer behaupteten Bedarf an seiner Krankenanstalt noch eingehender darzustellen. Ein Anhaltspunkt, er habe damit seinen Antrag geändert, ist daraus nicht ableitbar. Die insoweit behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor.
Im Übrigen ist jedoch das Beschwerdevorbringen, soweit es sich gegen die Ausführungen der belangten Behörde zur Ermittlung der Wartezeiten wendet, im Ergebnis begründet:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, im Zuge des Ermittlungsverfahrens seien von verschiedener Seite betreffend die Dauer der Wartezeiten in den bestehenden privaten Krankenanstalten Aussagen getätigt worden, die einander teilweise widersprochen hätten. Aus diesem Grund und auch im Hinblick darauf, dass infolge der Verfahrensdauer einige Ermittlungsergebnisse weiter zurückgelegen seien, sei die Einvernahme von näher genannten Zeugen erfolgt. Die belangte Behörde führt dann wörtlich aus: "Diese Aussagen sieht die Behörde als glaubwürdig an und wurden dabei (über Vorhalt) insbesondere diverse Widersprüche, wie sie im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt wurden bereinigt bzw. beseitigt." Die belangte Behörde erwähnt dann noch die "schriftliche Aussageergänzung" des Dr. W. vom 21. April 2004, die sie gleichfalls der Feststellung der Wartezeiten zugrundegelegt hat.
Damit hat die belangte Behörde zwar zum Ausdruck gebracht, dass Widersprüche in den einzelnen Ermittlungsergebnissen aufgetreten seien und sie die Notwendigkeit erkannt hat, diesbezüglich das Ermittlungsverfahren zu ergänzen. Sie hat jedoch nicht konkret dargelegt, aus welchen Gründen sie im Rahmen der Beweiswürdigung den zunächst erzielten Ermittlungsergebnissen keinen Glauben schenkte und aus welchen Gründen die Zeugenaussagen für sie glaubwürdiger waren. Insbesondere ist hierbei darauf hinzuweisen, dass anlässlich telefonischer Anfragen bei diversen Instituten Wartezeiten von bis zu vier Wochen bekannt gegeben wurden, die Leiter dieser Institute in ihren ergänzenden Zeugenaussagen jedoch von - im Ergebnis - maximal zwei Wochen gesprochen haben. Ob die Zeugen mit diesen Widersprüchen konfrontiert wurden, ob diese Widersprüche aufgeklärt wurden und warum letztlich den Zeugenaussagen geglaubt wurde, hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausgeführt.
Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. März 2007
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