VwGH 2005/11/0020

VwGH2005/11/002027.3.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. D in I, vertreten durch Dr. Christoph Haidlen, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 4, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. November 2004, Zl. Vf-D-393-009/47, betreffend Feststellung des Bedarfs hinsichtlich einer privaten Krankenanstalt, nach der am 27. März 2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Normen

KAG Tir 1957 §3 Abs1;
KAG Tir 1957 §3a Abs2 lita;
KAG Tir 1957 §3a Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
KAG Tir 1957 §3 Abs1;
KAG Tir 1957 §3a Abs2 lita;
KAG Tir 1957 §3a Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.390,30 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2003 die Bewilligung der Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für MRT-Untersuchungen in Ansehung eines in den Punkten a) bis n) näher umschriebenen Leistungsangebotes. Er brachte ferner vor, er ersuche vorerst von der Vorlage von weiteren Urkunden abzusehen und stellte gemäß § 3a Abs. 7 Tiroler Krankenanstaltengesetz den Antrag, über das Vorliegen des Bedarfes gesondert zu entscheiden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. November 2004 stellte die Tiroler Landesregierung gemäß den §§ 3, 3a Abs. 2 lit. a und 3a Abs. 7 leg. cit. fest, dass der Bedarf für die private Krankenanstalt für MRT-Untersuchungen (mit dem näher umschriebenen Leistungsangebot) für den Standort Innsbruck nicht gegeben sei.

In der Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, es steige die Nachfrage nach MRT-Untersuchungen von Seiten der Zuweiser ständig, mit dem bisher angewandten Schlüssel MRT-Geräte/Bevölkerung (Großgeräteplan) werde man weder dem Bedarf nach MRT-Untersuchungen für die Tiroler Bevölkerung noch der Situation Tirols als Tourismusland gerecht.

Aus den Äußerungen der hier maßgeblichen Institutionen ergebe sich Folgendes:

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, die Tiroler Gebietskrankenkasse und auch die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hätten die Ansicht vertreten, dass ein Bedarf nicht gegeben sei.

Die Wirtschaftskammer Tirol habe in ihrer Stellungnahme vorgebracht, dass laut österreichischem Großgeräteplan für Innsbruck drei MRT-Geräte extramural bzw. in nicht fondsfinanzierten Krankenanstalten vorgesehen seien. Diese Geräte seien seit Jahren in Betrieb und deckten zusammen mit den beiden in Betrieb befindlichen Geräten der Universitätsklinik den Bedarf im Großraum Innsbruck ab. Zusätzlich sehe der Großgeräteplan zwei weitere Geräte im Bereich der Universitätskliniken vor. Bei der Bedarfserhebung hinsichtlich von MRT-Geräten sei als Planungsrichtwert eine Einwohnerdichte von 60.000 bis 100.000 Einwohner pro Gerät vorgesehen. Verwende man für die Bedarfsprüfung die Zahl 100.000, so würden sieben Geräte im Raum Innsbruck mehr als die gesamte Tiroler Bevölkerung versorgen können. Selbst bei der Annahme von 60.000 Einwohner pro Gerät und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die an der Universitätsklinik verwendeten Geräte teilweise für Wissenschaft und Forschung verwendet werden, gebe es immer noch für den Großraum Innsbruck eine Überversorgung der Bevölkerung, da die Bezirke Innsbruck-Stadt, Innsbruck-Land und Imst zusammen ca. 320.000 Einwohner aufweisen. Die Großregion Innsbruck mit den umliegenden Gebieten sei ohne Probleme von den niedergelassenen Instituten einerseits und von den öffentlichen Krankenhausambulanzen in Innsbruck andererseits in puncto MRT und CT untersuchungsmäßig abgedeckt. Für Akutpatienten gebe es in den bestehenden Privatinstituten keine Wartezeiten. Für eine subakute oder chronische Abklärung lägen diese für die MRT bei ca. drei Wochen. Darüber hinaus bestünden in allen Instituten noch ausreichende Ressourcen, die Arbeitszeiten zu prolongieren. In Anbetracht der oben angeführten Richtwerte des Großgeräteplans, die Einwohnerzahl und die Erreichbarkeit von MRT-/CT-Instituten betreffend, bestehe daher kein Bedarf.

Die Ärztekammer für Tirol habe ebenfalls keinen Bedarf für eine weitere private Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für MRT-Untersucherungen in Innsbruck gesehen.

Der von der Landessanitätsdirektion befasste Landessanitätsrat habe ausgeführt, dass die Wartezeiten erfahrungsgemäß zwei bis drei Wochen betragen würden und die Anschaffung der im Großgeräteplan vorgesehenen zwei zusätzlichen MRT-Geräte am Landeskrankenhaus Innsbruck in naher Zukunft vorgesehen sei. Der Landessanitätsrat habe keinen Bedarf an der Errichtung der beantragten Krankenanstalt gesehen.

Seitens der Landessanitätsdirektion sei zusammengefasst folgende Stellungnahme zum Bedarf abgegeben worden:

Durchschnittlich seien drei Wochen Wartezeit für die Durchführung kernspintomographischer Untersuchungen zu veranschlagen, wobei zwei zusätzliche MRT-Geräte am Landeskrankenhaus Innsbruck bereits bewilligt seien und in naher Zukunft verwirklicht würden. Insofern könne davon ausgegangen werden, dass sich die Wartezeiten deutlich reduzieren würden. Seitens der Landessanitätsdirektion werde kein weiterer Bedarf an der Errichtung einer privaten Krankenanstalt zur Durchführung kernspintomographischer Untersuchungen gesehen.

Im Zuge eines parallel durchgeführten Errichtungsbewilligungsverfahrens für eine weitere private Krankenanstalt für MRT-Untersuchungen seien zur Frage der Wartezeiten die Stellungnahmen der Rechtsträger der bestehenden privaten Krankenanstalten in Innsbruck, die MRT-Untersuchungen anbieten, eingeholt worden. Folgende Wartezeiten seien festgestellt worden:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Tiroler

Krankenanstaltengesetzes lauten (auszugsweise):

"§ 1

...

(3) Krankenanstalten im Sinne der Abs. 1 und 2 sind:

...

g) selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Solche Einrichtungen gelten auch dann als selbständige Ambulatorien, wenn sie über eine angemessene Zahl von Betten verfügen, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich sind.

...

Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung

und den Betrieb von Krankenanstalten

§ 3

(1) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Errichtungsbewilligung), soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist. Um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich anzusuchen.

...

(3) Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist der Landessanitätsrat zu hören. Der Landessanitätsrat hat die Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten abzugeben. Weiters ist eine Äußerung des Landeshauptmannes einzuholen, in der er zum Ansuchen vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(4) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach § 3a Abs. 7 haben, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, hinsichtlich des nach § 3a Abs. 2 lit. a zu prüfenden Bedarfes

a) die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten,

  1. b) die betroffenen Sozialversicherungsträger und
  2. c) bei selbständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Tirol, bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Denistenkammer

    Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

    ...

    § 3a

(1) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Errichtungsbewilligung ist, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Für die vorgesehene Krankenanstalt muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen, bei Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen sowie bei Errichtung eines Zahnambulatoriums auch im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben sein. Soweit der Tiroler Krankenanstaltenplan (§ 62a) für Fondskrankenanstalten im Sinn des Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 63, Festlegungen über deren Leistungsangebot und deren Ausstattung mit medizinisch-technischen Großgeräten enthält, entfällt eine Bedarfsprüfung. In einem solchen Fall darf die Errichtungsbewilligung nur erteilt werden, wenn das vorgesehene Leistungsangebot und die vorgesehene Ausstattung mit medizinischtechnischen Großgeräten diesen Festlegungen entspricht.

...

(7) Im Errichtungsbewilligungsverfahren kann die Landesregierung durch Bescheid über das Vorliegen des Bedarfes gesondert entscheiden, wenn der Bewilligungswerber glaubhaft macht, dass die Vorlage der Unterlagen nach § 3 Abs. 2 lit. a bis d mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre und die Entscheidung über das Vorliegen des Bedarfes als Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung auch ohne diese Unterlagen erfolgen kann."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nicht über die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für MRT-Untersuchungen abgesprochen, sondern nach § 3a Abs. 7 Tiroler Krankenanstaltengesetz eine Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bedarfes nach einer privaten Krankenanstalt in dem vom Beschwerdeführer in seinem Antrag umschriebenen Umfang an dem von ihm in Aussicht genommenen Standort getroffen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bedarf nach einer privaten Krankenanstalt dann gegeben, wenn dadurch die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbständige Ambulatorien ist nach der Rechtsprechung die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsbereich in Kauf nehmen muss. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu MRT-Einrichtungen grundsätzlich eine Wartezeit von zwei Wochen in nicht dringenden Fällen für durchaus zumutbar gehalten und selbst bei einem Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit gesehen. Von einem Bedarf nach einem weiteren Ambulatorium könne nämlich dann nicht die Rede sein, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeiten von zwei Wochen nicht überstiegen und Akutpatienten noch am selben Tag behandelt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2004/11/0083). Es ist daher der belangten Behörde grundsätzlich zu folgen, dass ein wesentliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob ein Bedarf für die in Rede stehende Krankenanstalt besteht oder nicht, die Ermittlung der Wartezeiten bei den hier zu berücksichtigenden bereits vorhandenen Instituten im Einzugsbereich darstellt.

Die Größe des Einzugsgebietes hängt, wie die Behörde richtig erkannt hat, u.a. wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen (z.B. allgemein- oder zahnmedizinischer Leistungen) das Einzugsgebiet kleiner ist als bei nicht so häufig in Anspruch genommenen Facharztleistungen. Untersuchungen mit einem Magnetresonanztomographen gehören nicht zu jenen ärztlichen Leistungen, die von einem Patienten häufig oder gar regelmäßig in Anspruch genommen werden müssen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist einem Patienten eine längere Anreise zuzumuten als bei Inanspruchnahme von allgemein medizinischen Leistungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2002/11/0101).

Im vorliegenden Fall hat die Behörde als Einzugsgebiet die Bezirke Innsbruck, Innsbruck-Land, Schwaz und die Inntalgemeinden des Bezirkes Imst bis etwa Stams angenommen und die übrigen Gebiete Tirols wegen der beträchtlichen Entfernung von Innsbruck nicht mehr als dem Einzugsgebiet zugehörig angesehen. Die von der Behörde vorgenommene Festlegung des Einzugsgebietes ist - im Sinne der oben zitierten Judikatur, wonach bei Untersuchungen mit einem MRT das Einzugsgebiet größer ist als in Ansehung vieler anderer ärztlicher Versorgungsangebote - vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden. Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe das Leistungsspektrum seiner Mitbewerber nicht hinreichend berücksichtigt, vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil er nicht sachverhaltsbezogen anhand konkreter Fälle dartut, der Bedarf sei im Hinblick auf das Leistungssprektrum bzw. die Geräteausstattung bei den hier zu berücksichtigenden Anbietern nicht gedeckt worden.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde stehe in einem Naheverhältnis zum Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten, in deren Ambulatorien MRT-Untersuchungen angeboten würden, sodass hier eine Konkurrenzsituation zwischen ihm bzw. der von ihm geplanten Krankenanstalt und dem Entscheidungsträger bestehe, ist ihm zu entgegen, dass nach der hier noch maßgebenden Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 3/2006 das Leistungsangebot der Ambulatorien öffentlicher Krankenanstalten bei der Bedarfsprüfung außer Betracht zu bleiben hatte und somit der genannte Einwand schon deshalb ins Leere geht (siehe zu vergleichbaren Rechtslagen etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Juli 2005, Zl. 99/11/0236, und vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/11/0055).

Der Beschwerdeführer bringt weiters in seiner Beschwerde vor, die Behörde habe lediglich über das ursprünglich angebotene Leistungsspektrum abgesprochen, nicht über das von ihm ergänzt angebotene Untersuchungsspektrum und die erweiterten Untersuchungsmöglichkeiten.

Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2004 einen Typenwechsel des MRT-System bekannt gegeben und zusätzliche Untersuchungsmöglichkeiten angeführt. Doch schon mit email vom 10. Mai 2004 hat der Beschwerdeführer der Behörde mitgeteilt, dass auf Grund von Lieferschwierigkeiten der geplante Systemwechsel nicht möglich sei.

Dass der Beschwerdeführer, wie er nunmehr in seiner Beschwerde behauptet, vor der Behörde eine Änderung seines Antrages im Sinne einer Ausweitung des Leistungsangebotes (und zwar mit Schreiben vom 30. Jänner 2003, 1. Oktober 2003, 6. Mai 2004 und 19. August 2004) vorgenommen habe, trifft nicht zu.

In seinem Antrag vom 30. Jänner 2003 erwähnte der Beschwerdeführer lediglich Kooperationsmöglichkeiten mit einer in der Nähe befindlichen Röntgenpraxis. In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2003 bemängelt der Beschwerdeführer, dass beim CTI-Institut keine Möglichkeit bestehe, konventionell-radiologische Zusatzuntersuchungen durchzuführen. In seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2004 äußerte sich der Beschwerdeführer unter anderem zur Zeugeneinvernahme von Mag. S. und führt aus: "Den ständig steigenden Anforderungen an die Bildgebung kann man meiner Meinung nach nur mit regelmäßig aktualisierten Systemen gerecht werden, also mit Spezialsequenzen, hoher Auflösung und hoher Aquisationsgeschwindigkeit, um fallweise beispielsweise auch frische Hirninfarkte, Gefäßverschlüsse, Tumore der Brustdrüse, der innerer Organe oder der Hohlorgane und neuerdings vor allem auch das Herz abklären zu können." In seinem Schreiben vom 19. August 2004, in dem es um die Wachstumstendenz im Bedarf nach MRT-Stellen geht, behauptete der Beschwerdeführer: "Weiters dürfte für die letzten 10 Jahre leicht belegbar sein, dass die MRT-Kassenvertragsinhaber in Innsbruck bisher sehr ungern, spät oder überhaupt nicht komplexere Untersuchungen wie Becken-Bein-Angiographien, Arthrographie- MRT, Perfusions- und Diffusionsanalysen, Spektroskopie, funktionelle cardiale MRT usw. in ihr Angebotsrepertoire aufgenommen haben."

Diese Schreiben hatten offensichtlich zum Ziel, den vom Beschwerdeführer behaupteten Bedarf an seiner Krankenanstalt noch eingehender darzustellen. Ein Anhaltspunkt, er habe damit seinen Antrag geändert, ist daraus nicht ableitbar. Die insoweit behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor.

Im Übrigen ist jedoch das Beschwerdevorbringen, soweit es sich gegen die Ausführungen der belangten Behörde zur Ermittlung der Wartezeiten wendet, im Ergebnis begründet:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, im Zuge des Ermittlungsverfahrens seien von verschiedener Seite betreffend die Dauer der Wartezeiten in den bestehenden privaten Krankenanstalten Aussagen getätigt worden, die einander teilweise widersprochen hätten. Aus diesem Grund und auch im Hinblick darauf, dass infolge der Verfahrensdauer einige Ermittlungsergebnisse weiter zurückgelegen seien, sei die Einvernahme von näher genannten Zeugen erfolgt. Die belangte Behörde führt dann wörtlich aus: "Diese Aussagen sieht die Behörde als glaubwürdig an und wurden dabei (über Vorhalt) insbesondere diverse Widersprüche, wie sie im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt wurden bereinigt bzw. beseitigt." Die belangte Behörde erwähnt dann noch die "schriftliche Aussageergänzung" des Dr. W. vom 21. April 2004, die sie gleichfalls der Feststellung der Wartezeiten zugrundegelegt hat.

Damit hat die belangte Behörde zwar zum Ausdruck gebracht, dass Widersprüche in den einzelnen Ermittlungsergebnissen aufgetreten seien und sie die Notwendigkeit erkannt hat, diesbezüglich das Ermittlungsverfahren zu ergänzen. Sie hat jedoch nicht konkret dargelegt, aus welchen Gründen sie im Rahmen der Beweiswürdigung den zunächst erzielten Ermittlungsergebnissen keinen Glauben schenkte und aus welchen Gründen die Zeugenaussagen für sie glaubwürdiger waren. Insbesondere ist hierbei darauf hinzuweisen, dass anlässlich telefonischer Anfragen bei diversen Instituten Wartezeiten von bis zu vier Wochen bekannt gegeben wurden, die Leiter dieser Institute in ihren ergänzenden Zeugenaussagen jedoch von - im Ergebnis - maximal zwei Wochen gesprochen haben. Ob die Zeugen mit diesen Widersprüchen konfrontiert wurden, ob diese Widersprüche aufgeklärt wurden und warum letztlich den Zeugenaussagen geglaubt wurde, hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausgeführt.

Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. März 2007

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