VwGH 2005/09/0096

VwGH2005/09/009622.2.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde 1. des Ö C und 2. des M S, beide wohnhaft in Altmünster, vertreten durch Mag. Dr. Franz Hafner und Dr. Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in 4813 Altmünster, Marktstraße 1, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 2. Juni 2005, Zl. LGSOÖ/Abt. 1/0814/059/2005, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

61996CJ0036 Günaydin VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §4c Abs1 idF 1997/I/078;
AuslBG §5;
AuslBG §7 Abs3;
AuslBG §7 Abs7;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
61996CJ0036 Günaydin VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §4c Abs1 idF 1997/I/078;
AuslBG §5;
AuslBG §7 Abs3;
AuslBG §7 Abs7;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Arbeitsmarktservice zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Erledigung der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice G vom 17. Mai 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4c Abs. 1 AuslBG der am 15. April 2005 gestellte Antrag, dem Zweitbeschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung als Pizzakoch im Betrieb des Erstbeschwerdeführers bis 8. Mai 2006 zu erteilen, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Zweitbeschwerdeführer gehöre dem regulären Arbeitsmarkt Österreichs im Sinne der Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (in der Folge: ARB) nicht an, da er im entscheidungsrelevanten Zeitraum ausschließlich auf Grund von Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingentverordnungen für die befristete Zulassung von Ausländern gemäß § 5 AuslBG beschäftigt gewesen sei, weder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe noch Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe. Der Art. 6 Abs. 1 ARB setze eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus. Während der in der Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 ARB genannten Zeiträume müsse sowohl die Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers in Einklang mit den arbeitsrechtlichen, als auch der Aufenthalt in Einklang mit den - nicht nur eine vorübergehende Position sichernden - aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden sein. Erst wenn der türkische Arbeitnehmer im Anschluss an einen derartigen Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt verbleibe, könne er sich hinsichtlich des Rechtes zur Fortsetzung dieser ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechtes auf Aufenthalt auf Art. 6 Abs. 1 ARB berufen. Im Beschwerdefall könne aber nicht davon gesprochen werden, dass es sich bei der aufenthaltsrechtlichen Situation des Zweitbeschwerdeführers um mehr als eine nur vorübergehende Position gehandelt habe. So sei zwar das auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG erteilte Aufenthaltsrecht für die jeweils deutlich unter einem Jahr liegende Dauer unbedingt gewesen, für die Zeiträume zwischen den entsprechenden Verordnungen bzw. den Bewilligungen könne allerdings nicht davon die Rede sein. So habe der Zweitbeschwerdeführer für die Zeit vom 1. November 2004 bis 25. November 2004 kein Aufenthaltsrecht besessen, es sei die Fortsetzung seines Aufenthaltes allein von der Duldung der Aufenthaltsbehörde abhängig gewesen. Auch die Berufung auf § 7 Abs. 7 AuslBG zur Weiterbeschäftigung in diesem Zeitraum habe jedenfalls keine gesicherte Position geschaffen, weil die der bis 31. Oktober 2004 erteilten Bewilligung zu Grunde liegende Verordnung bereits mit 30. September 2004 außer Kraft getreten sei und keinesfalls mit einer Verlängerung habe gerechnet werden können. Ob und wann eine Verordnung für den Winterfremdenverkehr erlassen und ob dem Zweitbeschwerdeführer wieder eine Bewilligung erteilt worden wäre, sei zum 1. November 2004 völlig offen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus den Beschwerdegründen einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer gestehen zu, dass der Zweitbeschwerdeführer auf Grund von Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingentverordnungen für die befristete Zulassung von Ausländern gemäß § 5 AuslBG, nämlich

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