Normen
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1;
StbG 1985 §11a Abs1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1;
StbG 1985 §11a Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. November 2004 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idgF (StbG) iVm § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 5 und § 11a" ab.
Diese Entscheidung begründete sie - zusammengefasst - damit, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 22. Februar 2005 aufgefordert worden, Meldebestätigungen für den Zeitraum 31. Juli 2001 bis 12. Jänner 2004 vorzulegen, aus denen das Bestehen eines Hauptwohnsitzes geschlossen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 22. März 2005 geantwortet, sie sei auf Grund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und weil sie nicht für sich habe sorgen können, nach Rumänien zu ihrer Mutter gefahren. Während des von der Behörde angesprochenen Zeitraumes habe sie in Rumänien gewohnt. Mit einem Schreiben vom 6. April 2005 sei die Beschwerdeführerin zu einem Termin für Akteneinsicht und Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs geladen worden; sie sei zu diesem Termin jedoch unentschuldigt nicht erschienen.
Auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin sei zu ersehen, dass sie zwischen 31. Juli 2001 und zumindest 27. Jänner 2003 in Österreich nicht wohnhaft gewesen sei; während diesem Zeitraum habe sie ihren Lebensmittelpunkt außerhalb des Bundesgebietes gehabt. Durch die "gänzliche Abmeldung" (gegenüber der Meldebehörde) habe sie ihren Willen kundgetan, den Wohnsitz in Österreich für diesen Zeitraum "außer Kraft zu setzen". Die belangte Behörde komme zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Wohnsitzdauer von zumindest drei Jahren nicht erfülle, da sie sich während des bereits genannten Zeitraumes faktisch nicht in Österreich aufgehalten, sondern in Rumänien gelebt habe; sie habe erst seit 12. Jänner 2004 bzw. seit 27. Jänner 2003 einen Hauptwohnsitz bzw. Wohnsitz in Österreich. Da die Beschwerdeführerin daher weder das Erfordernis des zehnjährigen Hauptwohnsitzes (§ 10 Abs. 1 Z 1 StbG), des sechsjährigen Hauptwohnsitzes (§ 10 Abs. 4 StbG) noch das Erfordernis des dreijährigen Hauptwohnsitzes (§ 11a StbG) erfülle, sei ihr Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abzuweisen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde nach Aktenvorlage eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG - in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, - kann die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat. Von dieser Voraussetzung kann nach § 10 Abs. 4 Z 1 StbG schon nach einem sechsjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet bei Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes (im Sinne des Abs. 5 leg. cit.) abgesehen werden.
Gemäß § 11a Abs. 1 StbG ist einem Fremden unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die Staatsbürgerschaft unter anderem nach Z 4 lit. a zu verleihen, wenn bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein ununterbrochener Hauptwohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, Zl. 2004/01/0266, mwN).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet in subjektiver Hinsicht die Beibehaltung der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben ("animus domiciliandi"). Wird ein solcher Wille aufgegeben, vermag auch das Fortbestehen von Lebensbeziehungen zu Österreich einen Hauptwohnsitz im Inland nicht aufrecht zu erhalten. Umgekehrt reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind. In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrecht erhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Bedeutsame Kriterien dieser Gesamtbetrachtung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes und die - etwa auf Grund von Wiedereinstellungszusagen des österreichischen Arbeitgebers - beruflich gesicherte Stellung im Bundesgebiet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2004/01/0588, und die darin angegebene weitere Judikatur).
Davon ausgehend kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Beschwerdefall zu dem Ergebnis gelangte, die Beschwerdeführerin habe in der Zeit von 31. Juli 2001 bis zumindest 27. Jänner 2003 ihren Lebensmittelpunkt nicht im Bundesgebiet gehabt.
In dem (auf Anfrage der belangten Behörde mit Schreiben vom 22. Feber 2005 nach Vorlage von Meldebestätigungen für den Zeitraum 31. Juli 2001 bis 12. Jänner 2004) bei der belangten Behörde am 1. April 2005 eingelangten Antwortschreiben gab die Beschwerdeführerin folgendes (wörtlich) an:
"Weil meine Gesundheitszustand hat sich sehr verschlechtert und ich alleine für mich nicht mehr sorgen konnte, musste ich nach Rumänien zu meiner Mutter fahren. Den von Ihnen angesprochenen Zeitraum habe ich dann dort gewohnt."
Die Beschwerdeführerin war nach ihren eigenen Angaben somit (zumindest) während des von der belangten Behörde festgestellten Zeitraumes in Österreich nicht gemeldet und wohnhaft.
In der Beschwerde wird abweichend vom Inhalt des genannten Schreibens behauptet, die Beschwerdeführerin habe "lediglich angegeben, dass sie zeitweise zu Besuchszwecken zu ihrer Mutter nach Rumänien hat fahren müssen". Dieses Vorbringen ist unrichtig, weil es mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht in Einklang steht. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer schriftlichen Antwort an die belangte Behörde ausdrücklich angegeben, sie habe alleine nicht mehr für sich sorgen können, deshalb (und auch wegen ihres Gesundheitszustandes) habe sie nach Rumänien zu ihrer Mutter fahren müssen. Die Beschwerdeführerin verließ - ihren Angaben zufolge - Österreich nicht "zeitweise zu Besuchszwecken", sondern wegen der von ihr genannten, in ihrer gesundheitlichen und wirtschaftlichen Lage begründeten Umstände. Die Beschwerdeführerin führte selbst aus, sie habe während des angesprochenen Zeitraums in Rumänien "gewohnt". Ein "Versehen bei der Einhaltung von melderechtlichen Bestimmungen", wie die Beschwerde meint, ist den Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Die bloße Behauptung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin "verfügt tatsächlich ununterbrochen seit 3. Jänner 1990 über einen Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet", ist unschlüssig (nicht nachvollziehbar), weil objektive Anknüpfungspunkte für ein Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet während des Auslandsaufenthaltes der Beschwerdeführerin in Rumänien nicht behauptet und nicht dargetan werden. Der bloße Wille "allein", seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, nach Österreich (irgendwann) zurück zu kehren, reicht zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2006, Zl. 2003/01/0157).
Der behauptete Verfahrensfehler, der Beschwerdeführerin sei ausreichendes Parteiengehör nicht eingeräumt worden, liegt nicht vor. Die belangte Behörde hat unbekämpft festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Ladung zu einem Termin für eine mögliche Akteneinsicht und Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs unentschuldigt fernblieb. Von dieser ihr eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hat die Beschwerdeführerin somit keinen Gebrauch gemacht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 25. September 2007
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