Normen
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §4;
AsylG 1997 §5 Abs1 idF 2002/I/126;
AsylG 1997 §5;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
Dubliner Übk 1997;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §4;
AsylG 1997 §5 Abs1 idF 2002/I/126;
AsylG 1997 §5;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
Dubliner Übk 1997;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger stellte am 8. November 2000 einen (ersten) Asylantrag und gab an, dass er an diesem Tag in das Bundesgebiet eingereist sei.
Am 26. Jänner 2001 teilte die Bundespolizeidirektion Wien dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer - unter Nennung eines anderen Namens - erstmalig schon am 2. November 2000, aus Italien kommend, nach Österreich eingereist sei.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2001 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 8. November 2000 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Art. 6 und Art. 11 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens (DÜ) Italien für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer "illegal auf dem Landweg vom Iran über die Türkei nach Italien" gereist und von dort "ebenfalls illegal auf dem Landweg von Italien kommend nach Österreich" eingereist sei. Das italienische Innenministerium sei mit Schreiben vom 27. Februar 2001 um Übernahme des Asylverfahrens gemäß Art. 6 DÜ ersucht worden und habe nicht innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß Art. 11 Abs. 4 DÜ entschieden, sodass Italien sich für die Prüfung des Asylantrages "für zuständig erklärt" habe, sodass der Asylantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen und dessen Ausweisung nach Italien anzuordnen gewesen sei. Auf das vor dem Bundesasylamt erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im iranischen Fernsehen gesehen, dass viele Personen von Italien in den Iran zurückgeschoben würden, wovor auch er Angst habe, ging das Bundesasylamt nicht ein.
Der erwähnte Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Mai 2001 wurde mangels Erhebung einer Berufung rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 26. November 2001 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der Berufung gegen diesen Bescheid wurde - nach Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages - vom unabhängigen Bundesasylsenat zunächst Folge gegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag in der Folge (neuerlich) mit Bescheid vom 14. Juni 2002 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 21. November 2002 gemäß § 63 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. April 2004, Zl. 2003/20/0096, gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG ab.
Nunmehr verfahrensgegenständlich ist der dritte Asylantrag des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2002. Der Beschwerdeführer führte in diesem (schriftlich gestellten) Asylantrag aus, dass sich die italienische Rechtslage seit Erlassung jenes Bescheides, mit dem das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen hatte, wesentlich verändert habe. Dem Beschwerdeführer drohe nunmehr jedenfalls eine Kettenabschiebung in den Iran; sollte er nach Italien ausgewiesen werden, laufe er Gefahr, "noch vor Abschluss des Asylverfahrens in sein Heimatland Iran abgeschoben zu werden". Dies begründete der Beschwerdeführer damit, dass durch "das Gesetz vom 30.7.2002 (...) eine wesentliche Änderung der italienischen Rechtslage", nämlich eine "Verschärfung des Asyl- und Fremdenrechtes" eingetreten sei; die Möglichkeit, abgewiesenen Asylwerbern für die Dauer eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens "ein Bleiberecht zu verschaffen, scheint ausgeschlossen".
Mit Bescheid vom 16. Mai 2003 wies das Bundesasylamt den (dritten) Asylantrag des Beschwerdeführers vom 25. November 2002 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der asylrechtlich relevante Sachverhalt habe sich nicht wesentlich geändert.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat der unabhängige Bundesasylsenat (belangte Behörde) die Berufung gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/20/0010 (auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird), ausgesprochen, dass eine Entscheidung der Asylbehörden nach § 5 Abs. 1 AsylG (in der damals anzuwendenden Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) in Bezug auf die Erledigung des Asylantrages den Charakter einer (bloßen) Zuständigkeitsentscheidung hat. Ein solcher Zurückweisungsausspruch bezieht sich nur auf den jeweiligen Asylantrag, sodass jeder neue (wiederholte) Asylantrag, außer der Asylantrag wurde - im Sinne der einleitenden Formulierung in § 5 Abs. 1 AsylG - gemäß § 4 leg. cit. erledigt, einer eigenen Zuständigkeitsprüfung nach § 5 AsylG zu unterziehen ist.
Sache des Berufungsverfahrens ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache ausschließlich die Frage, ob die Erstbehörde zu Recht eine solche Zurückweisung vorgenommen hat. Da dies vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung zu verneinen ist, hätte die belangte Behörde die (ersatzlose) Behebung des erstinstanzlichen Bescheides unter Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesasylamt zur neuerlichen Entscheidung (unter Abstandnahme von dem herangezogenen Zurückweisungsgrund) vornehmen müssen, um dem Bundesasylamt eine neuerliche Zuständigkeitsprüfung im Bezug auf den nunmehr zu beurteilenden (dritten) Asylantrag gemäß § 5 AsylG zu ermöglichen. Eine erstmals von der Berufungsbehörde vorgenommene Zuständigkeitsprüfung kommt nicht in Betracht, da dies die "Sache" des Berufungsverfahrens überschreiten würde (vgl. nochmals das Erkenntnis vom 24. Februar 2005 mit weiteren Hinweisen).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 29. März 2007
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