VwGH 2004/18/0393

VwGH2004/18/039313.3.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des I M, (geboren 1971), in A, vertreten durch Dr. Markus Brandt, Rechtsanwalt, in 4780 Schärding, Silberzeile 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Oktober 2004, Zl. 140.131/2-III/4/04, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §24;
FrG 1997 §18 Abs1 Z1;
AuslBG §24;
FrG 1997 §18 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 14. Oktober 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. August 2003 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit für den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - selbständig, § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG" gemäß §§ 14 Abs. 3, 18 Abs. 1a, 19 Abs. 1 und 22 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, iVm § 24 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG abgewiesen.

Die Erstbehörde habe die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich um Erstellung eines Gutachtens gemäß § 24 AuslBG ersucht. Diese Landesgeschäftsstelle habe mit Gutachten vom 27. August 2003 festgestellt, dass ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 24 AuslBG nicht gesehen werden könne. In der Folge sei der besagte Antrag von der Erstbehörde gemäß § 89 Abs. 1a FrG abgewiesen worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben und eingewendet, dass das angesprochene Gutachten mangelhaft wäre.

Der Beschwerdeführer sei bis zum 6. November 2004 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "befristete Beschäftigung, § 12 Abs. 2 FrG". Nach der FrG-Novelle 2002 dürften quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur mehr für Schlüsselkräfte erteilt werden.

Die schlüssige Darstellung der vom Beschwerdeführer beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit im Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 27. August 2003 ergebe (wie bereits erwähnt), dass die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Tätigkeit nicht als die einer selbständigen Schlüsselkraft anzusehen sei. Nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen erfülle die von ihm beabsichtigte Erwerbstätigkeit nicht die Kriterien eines nachhaltigen Transfers von Investitionskapital, einer Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen in großer Zahl, eines Transfers von Know-how oder der Einführung neuer Technologien, oder einer wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens für die ganze Region, weshalb in der vom Beschwerdeführer beabsichtigen Erwerbstätigkeit kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen gesehen werden könne. Auch die Einzahlung von EUR 20.000,-- stelle keinen Betrag dar, mit dem auch nur annähernd ein gesamtwirtschaftlicher Effekt bzw. Nutzen ausgelöst werden könne.

Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 11. März 2004 mitgeteilt worden, dass der Berufung nicht entnommen werden könnte, dass der Beschwerdeführer nunmehr die Erfordernisse des § 24 AuslBG erfüllen würde. In diesem Schreiben sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Urkundenvorlage gegeben worden. Dazu habe der Beschwerdeführer eine Stellungnahme am 30. März 2004 abgegeben. Darin habe er angegeben, dass er EUR 20.000,-- in die Firma A OEG eingebracht hätte. Weiters habe er darauf hingewiesen, dass sämtliche Produkte in Österreich eingekauft würden. Durch das Engagement der Firma würden Arbeitsplätze geschaffen, daher wäre auch ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen für die Region gegeben.

Nach Bewertung der Aktenlage, des besagten Gutachtens sowie der genannten Stellungnahme stehe für die belangte Behörde fest, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte selbständige Erwerbstätigkeit keinesfalls als die einer Schlüsselkraft angesehen werden könne. Als Schlüsselkräfte würden Fremde gelten, die über eine besondere am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung verfügten. Zusätzlich müsse mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Die beabsichtigte Beschäftigung habe eine besondere, über das betriebsbezogene Interesse hinausgehende Bedeutung für die betroffene Region oder den betroffenen Teilarbeitsmarkt, oder die beabsichtigte Beschäftigung trage zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei, oder der Fremde übe einen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Betriebs (Führungskraft) aus, oder die beabsichtigte Beschäftigung habe einen Transfer von Investitionskapital nach Österreich zur Folge.

Der Beschwerdeführer habe mit Gesellschaftsvertrag vom 11. April 2004 die Firma A OEG mitgegründet und angegeben, dass er eine Gesellschaftereinlage von EUR 20.000,-- erbringen würde. Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit im Gaststättenbetrieb diene primär dazu, den eigenen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers - zumal er derzeit auch als Arbeitnehmer angestellt sei - zu schaffen und zu erhalten. Die belangte Behörde könne in der vom Beschwerdeführer angestrebten selbständigen Erwerbstätigkeit keinen gesamtwirtschaftlichen Nutzen iSd § 24 AuslBG erkennen. Es seien auch kein Transfer von Investitionskapital nach Österreich oder die nachhaltige Schaffung von Arbeitsplätzen bzw. eine qualifizierte Leistung des Beschwerdeführers ersichtlich. Der beabsichtigten Arbeitsleistung sei ausschließlich ein persönliches und einzelbetriebliches Interesse zuzumessen, eine ökonomische Gesamtbedeutung sei nicht gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2005/18/0525) ergibt sich aus dem für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für selbständige Schlüsselkräfte relevanten § 24 AuslBG, dass für die Beurteilung, ob eine - beabsichtigte - selbständige Tätigkeit zur Stellung als "Schlüsselkraft" führt, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die den zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden müssen.

2.1. Gegen den angefochtenen Bescheid bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die genannte Gesellschaftereinlage in der Höhe von EUR 20.000,-- geleistet habe, dass er Mehrheitsgesellschafter sei und mehrere inländische Angestellte in der Firma beschäftigt seien. Selbst wenn es sich bei der OEG um einen Kleinbetrieb handle, trage dieser Betrieb zur Erhaltung inländischer Arbeitsplätze bei, der Beschwerdeführer sei schon aus diesem Grund als Schlüsselkraft anzusehen. Ein wesentlicher Teil des Marketings eines Spezialitätenrestaurants, wie es von der Firma A OEG betrieben werde, sei (unter Ausnutzung einer Marktnische) von der Beschäftigung eines "mit Kultur und Küche dieses Landes" vertrauten Mitarbeiters abhängig, die Beschäftigung des Beschwerdeführers trage daher zur Erhaltung von tatsächlichen und potentiellen Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer bei. Die gesamte Region A ziehe einen wirtschaftlichen Nutzen aus der genannten Firma angesichts der Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer. Ferner sei die belangte Behörde weder auf die besondere Qualifikation des Beschwerdeführers noch auf seine Stellung im Betriebsgeschehen als Mehrheitsgesellschafter bzw. seine Einlage und Entscheidungsverantwortung eingegangen.

2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Einlage von EUR 20.000,-- nicht in einer Höhe beläuft, die einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen iSd § 24 AuslBG - der über den Nutzen der Gesellschaft, bei der die Einlage erfolgte, hinausgeht - erwarten lässt. Ferner hat es der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren - auch in seiner Stellungnahme vom 30. März 2004 zum in Rede stehenden Gutachten der Landesgeschäftsstelle, in dem (wie dargestellt) der gesamtwirtschaftliche Nutzen der vom Beschwerdeführer angestrebten Erwerbstätigkeit verneint wird - unterlassen, konkrete Angaben über die durch den Gastgewerbebetrieb geschaffenen bzw. gesicherten Arbeitsplätze (insbesondere auch über deren Anzahl) zu machen. Vor diesem Hintergrund kann auf dem Boden der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens nicht erkannt werden, dass von der vom Beschwerdeführer beantragten selbständigen Tätigkeit ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft iSd § 24 AuslBG zu erwarten wäre.

Es kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde ihre Beurteilung auf das besagte Gutachten stützte. Daran vermag der weitere Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Entscheidungsverantwortung in der Gesellschaft nichts zu ändern.

3. Auf dem Boden des Gesagten gehen auch die Verfahrensrügen fehl, die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt sowie den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet und das besagte Gutachten würde die Kriterien eines Gutachtens nicht erfüllen.

4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 13. März 2007

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