Normen
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §2 lita;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §2 lita;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei nahm bei der Beschwerdeführerin eine Überprüfung der Kommunalsteuer vor. Hiebei wurde festgestellt, dass im Jahr 1998 die "Geschäftsführerbezüge" in der Höhe von S 4,302.349,-- und in den Jahren 1996 und 1997 jeweils in der Höhe von S 3,700.000,-- nicht der Kommunalsteuer unterzogen worden seien. Mit den Bescheiden vom 31. Mai 1999 setzte die mitbeteiligte Partei für das jeweilige Streitjahr die Kommunalsteuer fest. In den gleich lautenden Begründungen wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im gesamten Abgabenzeitraum im Bereich der mitbeteiligten Partei tätig gewesen und habe an ihre "Dienstnehmer" kommunalsteuerpflichtige Leistungen erbracht. Im Übrigen werde hinsichtlich der Kommunalsteuerpflicht von Geschäftsführerbezügen auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1996, 96/15/0094, und vom 26. November 1996, 96/14/0028, hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin führte sie aus, für die Kommunalsteuerpflicht müssten alle Merkmale eines Dienstverhältnisses erfüllt sein. Überwögen hingegen die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit, entfielen diese Lohnnebenkosten. Im vorliegenden Fall bestünden weder Regelungen der Arbeitstage, der Arbeitszeit, der Arbeitspausen oder der Abrechnung und Auszahlung des Entgeltes. Es gebe keine Unterwerfung unter die betriebliche Kontrolle und bestehe keine disziplinäre Verantwortlichkeit der "Geschäftsführer". Es liege sohin keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb vor.
Die "Geschäftsführer" hätten keine regelmäßig gleich bleibenden Bezüge erhalten. Die Bezüge seien vom Geschäftsverlauf abhängig und würden vom wirtschaftlichen Ergebnis der Gesellschaft beeinflusst. Es würde kein Weihnachts- und Urlaubsgeld bezahlt. Die "Geschäftsführer" könnten sich bei ihrer Arbeitsleistung vertreten lassen, sie schuldeten also nicht ihre Arbeitskraft, sondern einen Arbeitserfolg. Eine Entgeltfortzahlung während der Dauer einer krankheitsbedingten Abwesenheit erfolge nicht. Die "Geschäftsführer" bestimmten völlig frei, wann sie ihre Arbeitsleistungen erbringen, sie seien an keinerlei Vorgaben der Beschwerdeführerin gebunden. Es bestünden auch keine Urlaubsvereinbarungen. Die "Gesellschafter-Geschäftsführer" hätten die mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden Ausgaben selbst zu tragen. Dies betreffe die Beiträge zur Pflichtversicherung, Ausgaben betreffend Pkw, Telefon, Reisespesen etc. Sie erhielten keine direkten Vergütungen für diese Aufwendungen von der Beschwerdeführerin.
Alle diese Regelungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihren "Geschäftsführern" ließen erkennen, dass ein Dienstverhältnis im Sinne des § 2 KommStG nicht vorliege. Es handle sich um eine selbständige Tätigkeit (Werkvertrag).
Die Beschwerdeführerin brachte im Schreiben vom 22. September 1999 weiters vor, die Zahlungen an die "Gesellschafter" seien in den Jahresabschlüssen 1996 und 1997 als "Geschäftsführerentschädigung" ausgewiesen worden und deswegen als Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer herangezogen worden. Es handle sich bei diesen Zahlungen jedoch nicht um eine "Entschädigung für Geschäftsführertätigkeit", sondern stellten diese Zahlungen "Subprovisionen" für die Tätigkeit als Versicherungsagent dar. Im Jahresabschluss 1998 seien diese Zahlungen bereits richtig als "Subprovisionen" ausgewiesen worden. "Entschädigungen für die Geschäftsführertätigkeit" fielen keine an, weil die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Größe und Struktur nicht auf die Tätigkeit eines Geschäftsführers angewiesen sei.
Mit Schreiben vom 11. November 2002 forderte die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin auf, Unterlagen wie z. B. Dienstvertrag oder Werkvertrag, Gesellschaftsvertrag, Firmenbuchauszug etc. zum Nachweis der Ausführungen in der Berufung vorzulegen.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2003 ersuchte die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin, einen Fragebogen auszufüllen.
Die Beschwerdeführerin kam diesen Aufträgen nach und führte im Schreiben vom 11. Juni 2003 ergänzend aus, die "alleinig vertretungsbefugte Geschäftsführerin" Ulrike G. sei nur auf Grund der Formalerfordernisse des GmbH-Gesetzes bestellt worden. Da auf Grund der Art und Größe des Unternehmens Geschäftsführertätigkeiten nur in sehr geringem Umfang anfielen, werde dafür auch keine Entlohnung gewährt.
Die mitbeteiligte Partei forderte mit Schreiben vom 23. Juli 2003 die Beschwerdeführerin auf, zu den im Fragebogen enthaltenen Widersprüchen bzw. Unklarheiten Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 4. August 2003 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, Ulrike G. erhalte für ihre Tätigkeit als "Geschäftsführerin" keine Entlohnung. Bei den erhaltenen Beträgen habe es sich um Subprovisionen gehandelt. Anhand der Bilanz 1996 werde die Vorgangsweise wie folgt dargelegt: Von den "Provisionen" in der Gesamthöhe von S 4,941.400,-- würden vorerst die Kosten des Betriebes in Abzug gebracht und der Differenzbetrag entsprechend ihres Einsatzes im Unternehmen an die "Gesellschafter" aufgeteilt. Zunächst erhielten die "Gesellschafter" Ulrike G. und Gabriele G. je einen Betrag von S 350.000,--, den sie als Leibrente weiterbezahlen müssten. Dieser Betrag könne nicht in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einbezogen werden.
Bei dem kleinen Umfang des Unternehmens beschränke sich die Tätigkeit der Geschäftsführung auf Einstellung und Beschäftigung einer Mitarbeiterin, Sammlung der Ausgabenbelege und Aufteilung der Provisionen. Es gebe keine "Geschäftsführerbezüge", sondern nur "Subprovisionen". Bei gleich bleibenden Provisionseinnahmen der Gesellschaft und bei annähernd gleichem Einsatz der "Gesellschafter" blieben auch die "Subprovisionen" ungefähr gleich. Alle drei "Gesellschafter" hätten die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb einkommensteuerrechtlich erklärt und seien auch so veranlagt worden.
Auf die "Gesellschafter" sei das Arbeitsrecht nicht anzuwenden. Ein echtes Dienstverhältnis bestehe, wenn der Geschäftsführer zur persönlichen, auf Dauer angelegten Arbeit unter Leitung und mit Mitteln des Dienstgebers in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und Unterordnung in die Unternehmensorganisation der GmbH verpflichtet sei. Das Wesensmerkmal der persönlichen Abhängigkeit sei die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers, die nicht nur sachliche Weisungen, sondern auch persönliche Weisungen betreffe, die die Art und Weise der Tätigkeit unmittelbar regeln. All diese Kriterien träfen bei den "Gesellschaftern" nicht zu. Bei den Vergütungen an die "Gesellschafter" handle es sich nicht um "Geschäftsführerentschädigungen", sondern um "Subprovisionen". Es fehle daher an jeglicher Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer.
Der Stadtrat der mitbeteiligten Partei wies mit Bescheid vom 11. September 2003 die Berufungen als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, Beweis sei aufgenommen worden durch Einsichtnahme in den vorgelegten Firmenbuchauszug, den Gesellschaftsvertrag, den ausgefüllten Fragebogen sowie die Schreiben der Beschwerdeführerin. Daraus ergebe sich widerspruchsfrei folgender Sachverhalt:
Die "Gesellschafter-Geschäftsführerin" Ulrike G., die an der Beschwerdeführerin zu 40 % beteiligt sei, sei organisatorisch in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingegliedert. Dies ergebe sich aus ihrem Aufgabenbereich, welcher typische Geschäftsführertätigkeiten wie beispielsweise die Einstellung und Beschäftigung einer Mitarbeiterin, Sammlung der Ausgabenbelege sowie die Aufteilung der Provisionen umfasse. Diese Aufgaben würden kontinuierlich und bereits über einen längeren Zeitraum erfüllt. Das Beschäftigungsverhältnis sei auf unbestimmte Zeit ausgerichtet gewesen. Ein schriftlicher Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der "Geschäftsführerin" sei nicht abgeschlossen worden.
Die "Gesellschafter-Geschäftsführerin" erhalte für ihre Tätigkeiten bei annähernd gleichem Einsatz auch einen ungefähr gleich hohen Geldbetrag der unterschiedlich zur Auszahlung gebracht werde. Die "Gesellschafter-Geschäftsführerin" sei an keine betrieblichen Ordnungsvorschriften (Arbeitszeit, Arbeitsort, Vertretungsbefugnis, Arbeitspausen, Unterwerfung unter die betriebliche Kontrolle, Fehlen einer disziplinären Verantwortlichkeit) gebunden und habe auch keinen Urlaubs- und Abfertigungsanspruch. Im Krankheitsfall habe sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Weiters leiste sie die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung selbst. Es werde ihr kein "Firmentelefon" und kein Pkw zur Verfügung gestellt. Der Aufforderung, Urkunden vorzulegen, inwieweit sich die ohne Kostenersatz anfallenden Aufwendungen betragsmäßig auswirkten, sei nicht entsprochen worden.
Nach Wiedergabe von Rechtssätzen aus der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes führte die Berufungsbehörde aus, die Beschwerdeführerin wolle die ausbezahlten Beträge als Subprovisionen bezeichnen. Dieser Umstand trage aber für die Beurteilung des vorliegenden Falles nichts bei. Unter § 22 Z. 2 EStG 1988 fielen sowohl die Gehälter als auch die sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte gewährt würden. Im gegebenen Zusammenhang sei von Bedeutung, dass eine auf Dauer angelegte Tätigkeit eine laufende Entlohnung erfahren habe. Eine laufende Entlohnung liege aber auch dann vor, wenn der Jahresbezug nicht in monatlich gleich bleibenden Beträgen ausbezahlt werde. Es sei daher auszuschließen, dass die "Geschäftsführerin" ein tatsächliches, ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis zu vertreten gehabt habe. Inwieweit die ohne Kostenersatz anfallenden Aufwendungen sich betragsmäßig ausgewirkt hätten und ein ausgabenseitiges Unternehmerwagnis dargestellt hätten, habe die Berufung nicht dargelegt.
Im Hinblick auf die organisatorische Eingliederung, die kontinuierliche Bezahlung und das Fehlen eines relevanten Unternehmerrisikos weise die Beschäftigung der "Geschäftsführerin" ungeachtet ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligte "Gesellschafterin" mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf. Die "Gesellschafter-Geschäftsführerin" erziele aus der Tätigkeit demnach Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988. Dies löse die Pflicht der Beschwerdeführerin aus, von den "Bezügen" der "Geschäftsführerin" Kommunalsteuer abzuführen.
Mit Schreiben vom 29. September 2003 erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die belangte Behörde. Darin führte sie nach Verweisung auf die Ausführungen in den Berufungen und den Ergänzungsschreiben aus, die mitbeteiligte Partei gehe davon aus, dass die "Geschäftsführerin" 1996 einen Betrag von S 3,789.068,--, im Jahr 1997 einen Betrag von S 3,840.896,-- und im Jahr 1998 einen Betrag von S 4,452.389,-- erhalten habe. Tatsächlich habe sie jedoch in den Jahren 1996 und 1997 einen Betrag von S 1,500.000,-- und im Jahr 1998 einen Betrag von S 1,721.000,-- erhalten. Die Subprovisionen bzw. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin würden sich auf drei "Gesellschafter" aufteilen (der Schriftsatz enthält eine Aufgliederung der Provisionseinnahmen der Beschwerdeführerin in den Jahren 1996 bis 2002 und eine Aufteilung an Ulrike G., Mag. G. und Michael K.).
Aus dieser Aufstellung ergebe sich, dass die ausbezahlten "Subprovisionen" sich ausschließlich am Ergebnis des Unternehmens orientierten; für die Geschäftsführung werde kein Entgelt entrichtet. Aus den erhaltenen "Subprovisionen" und der Aufstellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien die Kosten, die jeder Einzelne zu tragen habe, erkennbar. Daraus gehe eindeutig hervor, dass die "Gesellschafter" des Unternehmens das volle Unternehmerrisiko trügen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lägen bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer dann alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vor, wenn er in den geschäftlichen Organismus der GmbH eingegliedert sei, praktisch kein Unternehmerwagnis zu tragen habe und eine kontinuierliche Honorierung erhalte. Eine kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Geschäftsführertätigkeit spreche für eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus.
Da laut eigener Aufstellung die "Vorstellungswerberin" (gemeint: Gesellschafter-Geschäftsführerin Ulrike G.) von 1996 bis 2002 im Unternehmen tätig gewesen sei, lägen die Merkmale einer Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin vor.
Aus den in der Vorstellung enthaltenen Aufstellungen ergebe sich, dass im angeführten Zeitraum regelmäßige Zahlungen geleistet worden seien und in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft als "Geschäftsführerentschädigung" ausgewiesen worden seien. Dass die "Geschäftsführerin" auch praktisch kein Unternehmerwagnis zu tragen gehabt habe, ergebe sich aus den vorgebrachten Aufstellungen, denen zufolge trotz zum Teil erheblicher Schwankungen die "Geschäftsführerbezüge" im Wesentlichen gleich geblieben seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Der Kommunalsteuer unterliegen gemäß § 1 KommStG 1993 die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Dienstnehmer sind - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - gemäß § 2 lit. a leg. cit. Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Der Verweis auf § 22 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 erfasst § 22 Z. 2 Teilstrich 2 (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. September 1996, 96/15/0121, und vom 18. Februar 1999, 97/15/0175), diese Bestimmung (in der anzuwendenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201) lautet:
"§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
...
2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit.
Darunter fallen nur:
...
- Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, denen im Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind."
Der verwiesene § 47 Abs. 2 EStG 1988 lautet:
"(2) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinn des § 22 Z. 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b vorliegen."
Der verwiesene § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b leg. cit. lautet:
"§ 25. (1) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
1.a) ...
b) Bezüge und Vorteile von Personen, die an
Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z. 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt."
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten waren im Streitzeitraum am Stammkapital der Beschwerdeführerin von S 500.000,-- Ulrike G. mit S 200.000,-- (40 %), Eduard G. mit S 25.000,-- (5 %), Michael K. mit S 75.000,-- (15 %) und Mag. Gabriele G. mit S 200.000,-- (40 %) beteiligt. Geschäftsführerin war Ulrike G. Weiters ergibt sich aus dem Akt, dass die Beschwerdeführerin 1996 an Mag. Gabriele G. und Ulrike G. je S 1,500.000,-- und an Michael K. S 700.000,-- und ebenso im Jahr 1997 an Mag. Gabriele G. und Ulrike G. je S 1,500.000,-- und an Michael K. S 700.000,-- als "Geschäftsführerentschädigung" und im Jahr 1998 an Mag. Gabriele G. und Ulrike G. je S 1,721.000,-- und an Michael K. S 850.000,-- als "Subprovisionen" angewiesen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kommen als "Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art" im Sinne des 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weil für steuerliche Zwecke zwischen der Stellung als Geschäftsführer und jener als Gesellschafter unterschieden werden muss, nicht solche Zuwendungen der Gesellschaft an ihren wesentlich beteiligten Gesellschafter in Betracht, die ihre Wurzel nicht in seiner Tätigkeit, sondern in seiner Gesellschafterstellung haben, weshalb Ausschüttungen aller Art nicht zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zählen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, 2001/13/0225).
Die Beschwerdeführerin wurde im Verwaltungsverfahren zur Entrichtung der Kommunalsteuer verpflichtet, wobei für die Jahre 1996 und 1997 von einer Bemessungsgrundlage von S 3,700.000,-
- und für das Jahr 1998 von einer Bemessungsgrundlage von S 4,302.349,-- auszugehen sei. In der Begründung des angefochtenen Bescheides (und auch des Berufungsbescheides) wird jeweils von der Tätigkeit der Ulrike G. gesprochen, die als "Dienstnehmer", bzw. "Geschäftsführerin" und teils als "Gesellschafter-Geschäftsführerin" bezeichnet wird. Ausführungen dazu, ob und warum ihr die gesamte "Bemessungsgrundlage" zuzurechnen ist, enthält der Bescheid ebenso wenig, wie Ausführungen darüber, ob die - von den Behörden als "Geschäftsführerbezüge" und von der Beschwerdeführerin als "Provisionen" bzw. "Subprovisionen" bezeichneten - zugewendeten Beträge ihre Wurzel in der Tätigkeit der Ulrike G. als "Gesellschafter-Geschäftsführerin" oder in deren Gesellschafterstellung haben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung eines Bescheides muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabenpflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, m.w.N.). Diesen Anforderungen an eine Bescheidbegründung entspricht der angefochtene Bescheid (aber auch der Berufungsbescheid) nicht. Es ist weder nachvollziehbar, warum sich die im Spruch der Abgabenbehörde erster Instanz angeführte Bemessungsgrundlage lediglich auf die in der Bescheidbegründung angesprochene Gesellschafter-Geschäftsführerin Ulrike G. beziehen soll, noch wofür diese die so bezeichneten Beträge erhalten haben soll. Sollte davon auszugehen sein, dass es sich um die Zuwendungen an mehrere Gesellschafter handelt, ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheidbegründung darüberhinaus jegliche Aussage über Inhalt und Gestaltung der Tätigkeiten der anderen Gesellschafter und ihrer Beteiligung an der Beschwerdeführerin vermissen lässt.
Der angefochtene Bescheid war aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 26. Juli 2007
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