Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 161,63 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 28. November 2000 wurden dem Beschwerdeführer als Ergebnis einer Beitragsprüfung allgemeine Beiträge in der Höhe von S 599.917,50 sowie ein Beitragszuschlag in der Höhe von S 80.300,--, sohin gesamt S 680.217,50 (EUR 49.433,33), vorgeschrieben. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber Pflichtversicherte nicht, unrichtig oder mit einem zu niedrigen Entgelt zur Sozialversicherung gemeldet habe. Die Namen der Pflichtversicherten, die Zeiträume der Pflichtversicherung sowie die Höhe der Beitragsgrundlagen sind auf einer dem Bescheid angeschlossenen Beitragsrechnung im Detail angeführt.
Der Beschwerdeführer erhob - vertreten durch eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft - Einspruch gegen diesen Bescheid, den er wie folgt begründete:
"Bei der Betriebsprüfung handelt es sich, wie auch bei der Beitragsprüfung, nur um geschätzte Beträge. Da das Betriebsprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ersuchen wir um aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss des Betriebsprüfungsverfahrens."
Der Einspruch des Beschwerdeführers wurde von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemeinsam mit einem Einspruch der O GmbH (in der nach den Verwaltungsakten der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer war) sowie einem Einspruch von "Roman O und Karl-Heinz W", jeweils gegen Bescheide vom selben Tag, in denen diese als Dienstgeber auf Grund einer gemeinsamen Betriebsprüfung zu Beitragsnachzahllungen verpflichtet wurden, an die belangte Behörde übermittelt.
Die belangte Behörde hat in der Folge das Vorlageschreiben der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse (nur) der O GmbH zugestellt. Dabei hat die belangte Behörde ausdrücklich auf alle drei am selben Tag erlassenen Bescheide unter Angabe der Dienstgeber-Kontonummer bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Bezug genommen und die O GmbH wurde eingeladen, sich innerhalb einer Frist von vier Wochen zur Einspruchsbeantwortung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zu äußern.
In der Folge hat die Wirtschaftstreuhandgesellschaft - welche alle drei Dienstgeber im Verfahren vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sowie vor der belangten Behörde vertreten hat -
wiederum unter Bezugnahme auf alle drei Kontonummern, jedoch unter der ausschließlichen Absenderangabe "O GmbH", in der Sache dahingehend Stellung genommen, dass mit der Finanzverwaltung eine Besprechung bezüglich der Umsatzzuschätzungen stattfinden werde, wobei "mit Sicherheit die zugeschätzten Umsätze herabgesetzt" würden. Mit Schreiben vom 15. April 2002 legte die von der Wirtschaftstreuhandgesellschaft vertretene O GmbH eine von der Finanzverwaltung mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Niederschrift vom 14. März 2002 vor, in der unter anderem die von der Finanzverwaltung vorgenommenen Schätzungen teilweise als unstrittig bezeichnet wurden. Im Schreiben an die belangte Behörde hielt die O GmbH dazu fest, dass die zugeschätzten Beträge erheblich reduziert worden seien, "sodass beispielsweise die Steuernachzahlung bei der Einzelfirma (Beschwerdeführer) statt EUR 617.000,-- nur mehr EUR 35.000,-- beträgt".
Mit Schreiben vom 9. September 2003 nahm die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu den vorgelegten Unterlagen Stellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers abgewiesen und den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bestätigt. Nach Darlegung des Verfahrensganges sowie des wesentlichen Inhaltes der Einspruchsbeantwortung und der ergänzenden Stellungnahme der mitbeteiligten Partei führte die belangte Behörde aus, es treffe zu, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse "mit geschätzten Beträgen eine Beitragsnachverrechnung vorgeschrieben habe". Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sei zu dieser Vorgangsweise berechtigt gewesen, da (u.a.) die getätigten Umsätze nicht der Wahrheit entsprochen hätten, die umsatzorientierten Entlohnungen in der Lohnverrechnung nicht aufgeschienen seien, und generell "nur unzureichende bis gar keine Unterlagen" durch den Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden seien, sodass seitens der mitbeteiligten Partei mit Schätzung gemäß § 42 Abs. 3 ASVG habe vorgegangen werden müssen. Im gesamten Verfahren sei vom Beschwerdeführer nie vorgebracht worden, was grundsätzlich an der Schätzung unrichtig sein solle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine gemeinsame Gegenschrift zur vorliegende Beschwerde sowie zu den Beschwerden der beiden anderen genannten Dienstgeber, die beim Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. 2004/08/0042 und 0043 protokolliert sind, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine gemeinsame Gegenschrift in diesen drei Verfahren mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer rügt ausschließlich die Verletzung des Parteiengehörs. Weder ihm, noch seinem Vertreter seien irgendwelche Verfahrensergebnisse der ersten Instanz bzw. des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden. Insbesondere seien dem Beschwerdeführer weder die Aussage einer im Bescheid genannten Zeugin, noch der Prüfbericht vom 18. Oktober 2000 oder die Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 9. September 2003 zur Kenntnis gebracht worden. Bei seiner Einvernahme sei dem Beschwerdeführer lediglich die Möglichkeit gegeben worden, "die Sache" zuzugeben; nachdem der Beschwerdeführer "dies bestritten" habe, sei ihm geantwortet worden, dass dann geschätzt würde. Eine Einvernahme zur Sache habe nicht stattgefunden.
Hätte man ihm Gelegenheit gegeben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu innerhalb angemessener Frist eine Stellungnahme abzugeben, hätte der Beschwerdeführer "Unterlagen vorgelegt bzw. Aussagen gemacht, woraus sich niedrigere Umsätze und Löhne als die geschätzten ergeben hätten. In der Folge wäre es dann zu einer niedrigeren Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen gekommen".
2. Gemäß § 42 Abs. 3 ASVG ist der Versicherungsträger berechtigt, wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen, diese Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei dem selben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren nicht bestritten, dass keine ausreichenden Unterlagen vorhanden waren, sodass die Schätzung durch die mitbeteiligte Partei keinen Bedenken begegnet. Wie sich aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, aber auch aus den vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst vorgelegten Unterlagen ergibt, war dem erstinstanzlichen Bescheid eine detaillierte Aufstellung über die Dienstnehmer, für die eine Nachverrechnung von Beiträgen erfolgte, unter genauer Anführung der jeweiligen Beitragszeiträume und Beitragsgrundlagen angeschlossen, auf die ausdrücklich im Spruch dieses Bescheides Bezug genommen wurde. Die Schätzung ist im vorliegenden Fall damit auch durch die detaillierte Angabe der Dienstnehmer und der angenommenen Beitragsgrundlagen für den Beschwerdeführer nachvollziehbar (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2003/08/0185), sodass der Beschwerdeführer auch in der Lage gewesen wäre, konkrete Einwendungen gegen die vorgenommene Schätzung vorzubringen.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Einspruch nicht dargelegt, dass die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse angegebenen Dienstnehmer, Beitragszeiten und Beitragsgrundlagen unrichtig angenommen worden wären. Der Einspruch ist nur mit dem Hinweis darauf begründet, dass es sich um geschätzte Beträge handelt, womit jedoch weder die Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Schätzung noch deren Unrichtigkeit behauptet wurde. Auch in der Folge hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass und in welcher Weise die Schätzungen unzutreffend gewesen wären. Der Hinweis darauf, dass in einem Finanzverfahren, welches auch - aber nicht ausschließlich - Abgaben auf Grund der Beschäftigung von Dienstnehmern betroffen hat, eine Herabsetzung der dort geforderten Nachzahlungsbeträge erfolgt ist, vermag eine Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Schätzung durch die mitbeteiligte Partei nicht zu erweisen.
3. Den vorgelegten Verwaltungsakten lässt sich nicht entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde ausdrücklich die Gelegenheit zur Stellungnahme zu Beweisergebnissen eingeräumt worden wäre. Die belangte Behörde hat das Schreiben der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, mit dem diese den Einspruch des Beschwerdeführers vorgelegt und aus ihrer Sicht dazu Stellung genommen hat, lediglich der O GmbH zugestellt. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit die belangte Behörde auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der
O GmbH war und die namens dieser Gesellschaft abgegebenen Äußerungen im Verfahren auch jeweils auf das den Beschwerdeführer betreffende Dienstgeberkonto bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Bezug nahmen, davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer in die Lage versetzt worden war, seine Rechte durch Abgabe einer Stellungnahme zu wahren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer nämlich die Relevanz eines der Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels in seiner Beschwerde darzutun, also durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde anzuführen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 87/18/0058).
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde auf die bloße Behauptung, er hätte, wäre ihm dazu Gelegenheit gegeben worden, Stellung genommen und dabei Unterlagen vorgelegt bzw. Aussagen gemacht, woraus sich niedrigere Umsätze und Löhne als die geschätzten ergeben hätten. Er legt jedoch nicht dar, weshalb es ihm in Kenntnis der ihm mit dem erstinstanzlichen Bescheid zugestellten konkreten Darlegung der vorgenommenen Schätzung nicht möglich gewesen ist, bereits im Verwaltungsverfahren zur Schätzung konkrete Einwendungen zu erheben. Er führt auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht näher aus, welche konkreten Angaben er gemacht und welche Unterlagen er vorgelegt hätte. Der Beschwerdeführer vermag damit die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht aufzuzeigen.
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Aufwand für die Erstattung der Gegenschrift war in Ansehung der gemeinsam erstatteten Gegenschrift auf die jeweils davon betroffenen Verfahren aufzuteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0104).
Wien, am 21. Februar 2007
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