VwGH 2002/03/0105

VwGH2002/03/010527.6.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des KH in G, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12. September 2001, Zl. KUVS-K1-752/11/2001, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Normen

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
B-VG Art140 Abs4;
B-VG Art140 Abs7 Satz2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs2 Satz2 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
B-VG Art140 Abs4;
B-VG Art140 Abs7 Satz2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs2 Satz2 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 3. März 2000 gegen 14.38 Uhr ein Sattelkraftfahrzeug mit näher bezeichneten Kennzeichen von Italien kommend in Richtung Deutschland gelenkt, ohne als Fahrer des genannten Sattelkraftfahrzeuges auf dieser im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführten Transitfahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr - wie dies am 3. März 2000 gegen 14.38 Uhr anlässlich einer Zollkontrolle auf der Südautobahn (A 2) auf Höhe des Parkplatzes Greuth festgestellt worden sei - ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten, die in der erforderlichen Anzahl auf die Ökokarte aufgeklebt und durch Unterschrift oder Stempel entwertet sein müssten, für die betreffende Fahrt oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermögliche und als Umweltdatenträger (Ecotag) bezeichnet werde, oder die in Art. 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handle, für die keine Ökopunkte benötigt würden, oder geeignete Unterlagen, aus denen hervorgegangen sei, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handle, und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet sei, dass dieser für diesen Zweck eingestellt sei, mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, weil er weder eine Ökokarte noch einen Umweltdatenträger verwendet habe, noch Nachweise für eine ökopunktbefreite Fahrt mitgeführt und vorgelegt habe, zumal eine automatische Entwertung von Ökopunkten im elektronischen Ökopunktesystem durch den installierten Umweltdatenträger insofern nicht ermöglicht worden sei, als die letzte Kommunikation im elektronischen Ökopunktesystem laut Kontrollzertifikat am 1. März 2000 am Kommunikationsort Neuhaus Einfahrt erfolgt sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 23 Abs. 1 Z. 8 iVm § 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 sowie Art. 15 und Art. 24 Abs. 4 BGBl. Nr. 823/1992, und Art. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 und Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 verletzt; über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden, verhängt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, ein Berufskraftfahrer, die aus dem Spruch ersichtliche Transitfahrt durchgeführt habe. Das Fahrzeug sei am Tattag in Triest mit Kartoffeln beladen worden, die für ein näher genanntes Unternehmen in Deutschland bestimmt gewesen seien. Anlässlich einer zollbehördlichen Kontrolle sei das gegenständliche Sattelfahrzeug auf der Südautobahn auf der Höhe des Parkplatzes Greuth beamtshandelt worden. Dabei sei das Ecotaggerät mittels eines Ecotag-Prüfgeräts kontrolliert worden. Laut dem im Akt erliegenden Kontrollzertifikat sei die letzte Kommunikation am 1. März 2000 um 15.04 am Kommunikationsort Neuhaus bei der Einfahrt in das Bundesgebiet erfolgt und die gegenständliche Fahrt als "ökopunktbefreite Fahrt" deklariert worden.

Der Behauptung des Beschwerdeführers, das elektronische Abbuchungssystem sei defekt gewesen, weil er eine Transitfahrt deklariert habe und es dennoch zu keiner Abbuchung von Ökopunkten gekommen sei, sei nicht zu folgen. Auf Grund der amtswegig eingeholten Auskunft beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie könne ausgeschlossen werden, dass das elektronische Abbuchungssystem zum Tatzeitpunkt defekt gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich auf das Telefax vom 3. September 2001 zu verweisen, welchem eine Stellungnahme der Firma K. angeschlossen sei. Demnach zeige die Fahrtenliste des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges eine prinzipiell korrekte Funktion des Ecotags auf und es ergebe sich daraus, dass von den Stationen Suben und Arnoldstein keine Störungen bekannt seien. Mit den vagen Äußerungen des Beschwerdeführers, möglicherweise habe der Abbuchungsschranken nicht funktioniert oder das Ecotag sei trotz ordnungsgemäßer Einstellung fehlerhaft gewesen, sodass es zu keiner Abbuchung von Ökopunkten gekommen sei, sei mangels konkret untermauerter Beweise nichts zu gewinnen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und der Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung BGBl. Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als "Ökokarte" bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("Ecotag") bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, und wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ...".

Gemäß Art. 1 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 werden die Umweltdatenträger gemäß den in Anhang F aufgeführten technischen Spezifikationen hergestellt, programmiert und angebracht.

In Anhang F der genannten Verordnung heißt es unter anderem:

"Transitdeklaration

Der Fahrzeugdatenträger hat über eine Eingabemöglichkeit zur Deklaration einer ökopunktbefreiten Fahrt zu verfügen.

Der Status dieser Deklaration muss entweder am Fahrzeugdatenträger klar ersichtlich sein oder es muss die Möglichkeit geben, ihn in eine definierte Ausgangsstellung zu versetzen. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass für die Bewertung im System nur der Status zum Zeitpunkt der Einreise herangezogen wird."

Aus Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission ergibt sich, dass der Fahrer eines Lastkraftwagens der darin statuierten Verpflichtung nur dann entspricht, wenn das mitgeführte Gerät "eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0262). Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist der Lenker eines Lastkraftwagens bei der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der beabsichtigten Benutzung des Umweltdatenträgers zudem verpflichtet, sich so zu verhalten, dass eine automatische Abbuchung auch tatsächlich vorgenommen werden kann. Dazu zählt insbesondere, dass der Lenker die Transitfahrt nicht als ökopunktfreie Fahrt deklariert hat, und ferner auch, dass er eine für die Benutzung des Umweltdatenträgers vorgesehene Fahrspur benützt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2001, Zl. 2001/03/0184).

Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er eine ökopunktpflichtige Transitfahrt durchgeführt habe und dass bei dieser Transitfahrt nach dem bei der Kontrolle erstellten Kontrollzertifikat eine ökopunktfreie Fahrt deklariert gewesen sei. Wenn die belangte Behörde vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer die Abbuchung der Ökopunkte mittels des Umweltdatenträgers entgegen seinem Vorbringen nicht ordnungsgemäß veranlasst hat (sei es durch händische Einstellung auf ökopunktfreie Fahrt oder durch Nichtbenützung der Ökospur), kann dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Beweiswürdigung zukommenden Kontrolle (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0119). Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der genannten Bestimmung ein zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden, taugliches Vorbringen erstattet habe, hat er doch nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass und in welchem Ausmaß er sich von der Funktionsfähigkeit bzw. vom Funktionieren des Umweltdatenträgers überzeugt bzw. zu überzeugen versucht habe (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0119).

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren auch kein Vorbringen erstattet, das Anhaltspunkte dahin geben würde, das Ecotag-Gerät sei aus einem für ihn nicht vorhersehbaren Grund im Zeitpunkt der Einreise überraschend funktionsuntauglich geworden, und nicht dargetan, welches technische Gebrechen eine allfällige Funktionsuntüchtigkeit des von ihm benutzten Umweltdatenträgers bewirkt haben könnte. Bei der Auffassung des Beschwerdeführers, "möglicherweise" habe der Abbuchungsschranken (sowohl beim Grenzübergang Arnoldstein als auch Thörl-Maglern) nicht funktioniert, handelt es sich um eine bloße Vermutung, die der belangten Behörde keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen bot. Angesichts dessen erweist sich die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe die vom Beschwerdeführer zu diesem Beweisthema beantragte Einvernahme zweier Zeugen nicht durchgeführt, als nicht zielführend. Diesen Beweisantrag hat die belangte Behörde zu Recht als Erkundungsbeweis qualifiziert, zu dessen Aufnahme sie nicht verpflichtet war.

Soweit der Beschwerdeführer als weiteren Verfahrensmangel rügt, dass die Vernehmung der Zeugen L. (der bei Grenzeintritt mit einem LKW-Zug unmittelbar vor ihm gefahren sei) und des bei der Anhaltung einschreitenden BI H. zum Beweis seiner Behauptung, dass das Ecotag auf "rot" gestellt gewesen sei, unterblieben sei, ist ihm zu entgegnen, dass nach Art. 1 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 die Umweltdatenträger gemäß den in Anhang F aufgeführten technischen Spezifikationen hergestellt, programmiert und angebracht werden, wonach in jedem Fall sichergestellt sein muss, dass "für die Bewertung im System" nur der Status der Deklaration "zum Zeitpunkt der Einreise" herangezogen wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Zeuge dann nicht vernommen werden, wenn er nach der Aktenlage zu den entscheidungswesentlichen Fragen keine Aussage machen kann oder wenn bereits auf Grund des Beweisthemas ersichtlich ist, dass die Aussage entbehrlich erscheint (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 3. September 2001, Zl. 2000/10/0109, und vom 25. September 1991, Zl. 91/16/0039). In diesen Fällen kann die Behörde von der Einvernahme des beantragten Zeugen absehen, ohne sich dadurch dem Vorwurf der vorgreifenden Beweiswürdigung auszusetzen. Da sich beide Zeugen nicht im Fahrzeug des Beschwerdeführers befanden und daher schon auf Grund ihres Aufenthaltsortes keine zweckdienlichen Angaben über die Einstellung des Ecotags zum entscheidungsrelevanten "Zeitpunkt der Einreise" hätten machen können, vermag der Verwaltungsgerichtshof diesen gerügten Verfahrensmangel nicht als wesentlich zu erkennen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im Beschwerdefall nicht nach § 21 VStG von der Strafe abgesehen hat. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist das Verschulden geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Angesichts der gegebenen Sachlage ist diese Voraussetzung im Beschwerdefall jedoch nicht gegeben.

Dennoch liegt eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.

In seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Z 8 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, in der Fassung BGBl. Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Im genannten Erkenntnis, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 8. Februar 2002 unter BGBl. I Nr. 37, hat der Verfassungsgerichtshof ferner - gestützt auf Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG - Folgendes ausgesprochen:

"(2) Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z 8 bezieht."

Da der zuletzt genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1979, Slg. Nr. 9994/A), erweist sich der Ausspruch über die im Beschwerdefall gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verhängte Mindeststrafe von S 20.000,-- als inhaltlich rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 27. Juni 2007

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