VwGH 2006/18/0351

VwGH2006/18/035129.11.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des S K, (geboren 1963), vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Juli 2006, Zl. SD 650/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 2005 §75;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrPolG 2005 §31 Abs1 Z4;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 2005 §75;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrPolG 2005 §31 Abs1 Z4;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, aus Österreich ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten am 15. Juli 2006 zugestellt.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Berufung die Tatsache des illegalen Aufenthalts nicht bestritten habe, er habe dort allerdings betont, dass gegen den den Asylantrag rechtskräftig abweisenden Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben würde, zumal ihm hiezu am 18. April 2006 Verfahrenshilfe gewährt worden sei. "Mit hoher Wahrscheinlichkeit" würde ihm "in Kürze" die aufschiebende Wirkung gewährt werden, womit er den aufenthaltsrechtlichen Status wie vor der Rechtskraft des bekämpften Asylbescheids erlangen würde. Ferner wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass zwischen der Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 an den Beschwerdeführer im April 2001 und dem Ende des legalen Aufenthalts (gemeint: mit Erlassung des angesprochenen abweisenden Bescheids des unabhängigen Bundesasylsenats) am 3. März 2006 keine fünf Jahre gelegen seien.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Gemäß § 31 Z. 4 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt.

2. Der Beschwerdeführer hat nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten in seiner Berufung vom 7. Juni 2006 gegen den Erstbescheid vom 23. Mai 2006 vorgebracht, dass ihm zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. März 2006, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden wäre, vom Verwaltungsgerichtshof am 18. April 2006 die Verfahrenshilfe gewährt worden sei, dass weiters Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Bescheid erhoben werde und dass ihm zu dieser Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit in Kürze die aufschiebende Wirkung gewährt werden würde.

Mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer den hg. Beschluss vom 14. Juni 2006, Zl. AW 2006/20/0124-3, vorgelegt, mit dem der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen den genannten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats mit der Wirkung stattgegeben hat, dass dem Beschwerdeführer wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zukommt. Dieser Beschluss wurde nach dem hg. Akt Zl. 2006/20/0157 am 29. Juni 2006 dem Beschwerdeführer, dem unabhängigen Bundesasylsenat sowie der Bundesministerin für Inneres zugestellt.

Der Beschwerdeführer erlangte durch diesen Beschluss wieder die Rechtsstellung eines Asylwerbers, weshalb ab Erlassung desselben die für diesen Personenkreis geltenden Regelungen auf ihn anzuwenden waren. Dies gilt im gegebenen Zusammenhang auch für die nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid während des Asylverfahrens gegeben gewesene vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997. Dies vor dem Hintergrund, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers im Grund des § 75 des AsylG 2005 im Jahr 2006 vom unabhängigen Bundesasylsenat nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen war, weshalb sich auch die mit dem besagten hg. Beschluss wieder zum Tragen gekommene asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nach dem AsylG 1997 richtet.

Auf dem Boden des Gesagten kam dem Beschwerdeführer bei Erlassung des vorliegenden Ausweisungsbescheides am 15. Juli 2006 wieder die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, die ihm zufolge des angefochtenen Bescheides während des Asylverfahrens zukam. Damit hielt sich der Beschwerdeführer wieder rechtmäßig im Bundesgebiet auf (vgl. § 31 Z. 4 FPG), weshalb - worauf es allein ankommt - der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht erfüllt war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zl. 2003/18/0150).

3. Der vorliegende Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 29. November 2006

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