Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene, als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde ist an die Beschwerdeführerin gerichtet und an Mag. Erich S in Wien zugestellt worden. In der Zustellverfügung ist Mag. Erich S als Empfänger bezeichnet.
In der Beschwerde wird u.a. gerügt, der belangten Behörde sei mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 zwar mitgeteilt worden, dass Herr Mag. Erich S bevollmächtigt sei, in der Berufungsangelegenheit der Beschwerdeführerin einzuschreiten. In der der belangten Behörde vorgelegten schriftlichen Vollmacht sei aber ausdrücklich angeführt, dass die Zustellung der Bescheide an die Beschwerdeführerin an ihre bisherige Adresse (in A.) erfolgen solle. Somit sei der Behörde bekannt gegeben worden, dass die Vollmacht von Mag. Erich S keine Zustellvollmacht beinhalte. Die Zustellung sei zu Unrecht an Mag. Erich S erfolgt. Es sei auch eine Heilung des Zustellmangels auszuschließen. Ein tatsächliches Zukommen des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin sei nicht erfolgt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und räumte in ihrer Gegenschrift ein, dass sie die Zustellung (nur) an Mag. Erich S als Empfänger veranlasst habe, wiewohl diesem Zustellvollmacht für die Beschwerdeführerin nicht erteilt war.
§ 97 Abs 1 BAO lautet:
"Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung. "
Mag. Erich S in Wien war unbestritten nicht Zustellungsbevollmächtigter (§ 9 ZustellG iVm § 98 BAO) der Beschwerdeführerin. Die Ausfolgung der (nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen) behördlichen Erledigung an ihn kann daher nicht als rechtswirksame Zustellung beurteilt werden.
Voraussetzung für eine Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist, dass ein Bescheid überhaupt erlassen wurde, also durch Zustellung (oder mündliche Verkündung) rechtlich existent geworden ist. Mangels rechtswirksamer Zustellung (oder mündlicher Verkündung) ist dies aber hinsichtlich der gegenständlich angefochtenen Erledigung der belangten Behörde nicht der Fall.
Ein Bescheid im Sinne des Art 131 Abs 1 B-VG liegt der Beschwerde somit nicht zugrunde, weshalb diese gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II 2003/333.
Wien, am 21. September 2006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)