VwGH 2006/15/0160

VwGH2006/15/01606.7.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., in der Beschwerdesache des B in G, vertreten durch Alois Domian, Steuerberater in 8720 Knittelfeld, Ghegastraße 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 2. März 2006, GZ RV/0640-G/05, betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 20. April 2006, 2006/15/0160-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 2 VwGG den Beschwerdeführer unter Zurückstellung des Beschwerdeschriftsatzes und des diesem angeschlossen gewesenen angefochtenen Bescheides auf, den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z 3 VwGG), ein bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z 6 iVm § 42 Abs. 2 VwGG) und das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werden würde. Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

Innerhalb offener Frist brachte der Beschwerdeführer einen neuen Schriftsatz ein. Die zurückgestellte ursprüngliche Beschwerde wurde lediglich in einer Ausfertigung (nämlich die Urschrift) vorgelegt. Bereits damit hat der Beschwerdeführer den Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt. Das Unterlassen der Wiedervorlage der beiden weiteren Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde steht der gänzlichen Unterlassung einer Mängelbehebung gleich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2005, 2005/15/0111).

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Mängelbehebungsschriftsatz unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" nach weitwendigen Ausführungen zum Sachverhalt ausgeführt:

"Die Beschwerde richtet sich auch gegen die mangelhafte Durchführung der Ermittlungsverpflichtung von Seiten der Abgabenbehörde. Dies insbesondere betreffend die nachweisbare Erkrankung der Erhebung der dadurch entstandenen Dispositionsunfähigkeit auf Seite des Abgabenpflichtigen.

Mit Verwunderung muss ich nochmals auf die Forderung zu sprechen kommen, dass dieser Betrag keine Abgabe, sondern letztlich eine Geldbuße ist.

Ich möchte mich nicht weiter dem Bescheid hinsichtlich der Begründung widmen, weil einige durch die Abgabenbehörde formulierte Abschnitte beleidigend wirken und man annehmen kann, dass der Fall nicht angemessen und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bearbeitet wurde; dies trifft insbesondere auf die beiden vorletzten Absätze der Bescheidbegründung zu.

Grundsätzlich fühle ich mich in der Vorgangsweise durch die belangte Behörde dadurch beschwert, dass in keinem einzigen Punkt meine Beweismittel aufgegriffen worden sind.

Besonders augenfällig ist für mich, dass meine eingereichten Steuererklärungen für die Jahre 2000 - 2003 in keiner Weise gewürdigt wurden und mein genauer Umsatz, auch bewiesen durch die Steuererklärungen meines Auftraggebers, für den ich allein tätig war und bin, dokumentiert ist. Umso mehr wundert es mich, dass nicht einmal diese Zahlen anerkannt werden und die richtigen Ergebnisse der Besteuerung für die Jahre 2001 - 2003 nach den eingereichten Erklärungen für diesen Zeitraum ohne Überprüfung nicht angesetzt wurden.

Man geht den Weg der Besteuerung von nicht erzielten Einnahmen ohne Rücksicht des Schadens der dadurch entstehen kann.

Ein Weg der ganz im Gegenteil zu den Bestimmungen des § 21 BAO steht.

Diese Berichtigung dürfte wohl auf alle Fälle zu berücksichtigen sein, da der wirtschaftlich gegebene, dokumentierte und mehrfach vorgelegte Sachverhalt verletzt wurde und wird daher diese Berichtigung, die der reinen Wahrheit und den vorgelegten Tatsachen entspricht, auf alle Fälle begehrt.

Im Weiteren dürften die damit vorgeschriebenen Abgaben (Geldbußen) für mich in Höhe von rund Euro 50.000,-- den Wert von zwei bis drei Jahreseinkommen vor Steuern bedeuten."

Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er durch den angefochtenen Bescheid verletzt worden sei. Im allein erkennbar als Behauptung einer Rechtsverletzung formulierten Vorbringen, die belangte Behörde habe seine Beweismittel nicht aufgegriffen, macht der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und verwechselt solcherart den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. November 2005, 2002/14/0154, und vom 2. Juni 2004, 2001/13/0011).

Der Beschwerdeführer hat den Mängelbehebungsauftrag daher auch hinsichtlich des Beschwerdepunktes nicht erfüllt.

Unter der Überschrift "Begehren" führt der Beschwerdeführer im Mängelbehebungsschriftsatz aus, er habe nach seinen Darlegungen in der Sachverhaltsschilderung errechnet, dass bei den Vergleichen zwischen den Schätzungen der Abgaben bei den Veranlagungen und der nach § 21 BAO ermittelten Belastungen laut den Erklärungen ein Gesamtguthaben zu seinen Gunsten von rund 49.309,96 EUR entstehe.

Er formuliert sein Begehren sodann folgendermaßen:

"Ich begehre daher das errechnete Guthaben von Euro 49.309,96 zuzüglich der Berichtigungen, der Verspätungszuschläge und der Anspruchszinsen anzuerkennen und seinem Abgabenkonto gutzuschreiben. Für die anderen Nebengebühren halte ich meinen Antrag offen, bestehe aber nicht darauf.

Ich glaube den Nachweis erbracht zu haben, dass der Nachzahlungsbetrag auf Grund der Veranlagung für 2001 bis 2003 in sozialer Hinsicht nicht eingefordert werden kann, weil ..... Mein steuerpflichtiges Einkommen für das Jahr 2004 betrug ..... Derzeit bin ich, aus gesundheitlichen Gründen, kaum in der Lage, ohne Hilfe meines Vaters auch nun einen kleinen Abstattungsbetrag von Euro 200,-- pro Monat zu leisten.

Mein Vater stellt dem Finanzamt für den derzeitigen Rückstand von etwas Euro 32.000,-- eine Bankgarantie zur Verfügung.

Diese Zahlungsbereitschaft und die angebotene Sicherstellung stellen für mich nur eine Maßnahme dar, um beiderseitige Erweiterungen zu ersparen.

Abschließend möchte ich noch auf den Begriff der Billigkeit nach § 20 BAO verweisen, die auf ..... abzielt.

Ich will nur nochmals hinweisen, dass ich in keiner Hinsicht durch mein Verhalten dem Staat finanziellen Schaden zugefügt habe .... Den bei der Veranlagung für 2002 und 2003 ermittelten Abgabenverbindlichkeiten stehen keine Einnahmen für den begehrten Betrag laut Nachsichtsansuchen von Euro 49.309,96 gegenüber. Daher stellt dies einen nicht gewollten Zuschuss dar, der auf der anderen Seite den Betroffenen in den wirtschaftlichen Ruin führen kann.

Dem steht die wahre wirtschaftliche Betrachtungsweise laut § 21 BAO und das VwGH Erkenntnis vom 19.05.1994 (92/17/0235) entgegen."

Ein dem § 28 Abs. 1 Z 6 VwGG entsprechendes Begehren hat der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen nur insoweit gestellt, als er die Gutschrift eines näher bezeichneten Guthabens auf seinem Abgabenkonto begehrt. Damit verwechselt der Beschwerdeführer mit seiner Bescheidbeschwerde den Verwaltungsgerichtshof mit einer Tatsacheninstanz, weshalb die nur ein dergestalt geäußertes Begehren enthaltende Beschwerde (ohne ein auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides in einem durch die Formulierung des Begehrens iSd § 28 Abs. 1 Z 6 VwGG näher abzugrenzenden Umfang lautendes Begehren) - sofern das Verfahren nicht einzustellen wäre - zurückzuweisen wäre.

Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen. Wien, am 6. Juli 2006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte