VwGH 2006/11/0079

VwGH2006/11/007917.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des D in S, vertreten durch Dr. Marc Gollowitsch, Rechtsanwalt in 3380 Pöchlarn, Wienerstraße 5/3, gegen den Bescheid des Militärkommandos Tirol vom 15. März 2006, Zl. T/86/03/03/25, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WehrG 2001 §18 Abs8;
WehrG 2001 §24 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs4;
ZDG 1986 §5 Abs2;
ZDG 1986 §5 Abs4;
AVG §58 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WehrG 2001 §18 Abs8;
WehrG 2001 §24 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs4;
ZDG 1986 §5 Abs2;
ZDG 1986 §5 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2006/11/0011, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde betreffend die Einberufung des Beschwerdeführers zum Grundwehrdienst mit Wirkung vom 6. März 2006 wegen des Fehlens der Begründung dieses Bescheides aufgehoben. Begründend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, die belangte Behörde hätte darlegen müssen, ob der Beschwerdeführer, wie er behauptet (und bescheinigt) hatte, eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht hatte, weil dies zutreffendenfalls den Entfall der Wehrpflicht des Beschwerdeführers und damit die Unzulässigkeit des Einberufungsbefehls zur Folge gehabt hätte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 6. Juni 2006 zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen. In der dagegen erhobenen Beschwerde verweist der Beschwerdeführer neuerlich darauf, dass er eine (erste) Zivildiensterklärung unmittelbar im Anschluss an das Stellungsverfahren im November 2004 abgegeben und eine (zweite) schriftliche Zivildiensterklärung am 24. Februar 2005 eingebracht habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Auch der angefochtene Bescheid enthält keinerlei Begründung und daher keine Feststellungen, ob der Beschwerdeführer die genannten Zivildiensterklärungen eingebracht hat, sodass dem Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung, ob der Einberufungsbefehl rechtmäßig erlassen wurde, nicht möglich ist. Der angefochtene Bescheid ist daher aus den im zitierten Erkenntnis, Zl. 2006/11/0011, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.

Daran ändert nichts, dass die belangte Behörde nunmehr in der Gegenschrift darlegt, weshalb der Beschwerdeführer ihres Erachtens vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine bzw. keine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben habe. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 140 ff zu § 60 AVG) können Ausführungen in der Gegenschrift entsprechende Ausführungen in der Bescheidbegründung nicht ersetzen.

Die in der Gegenschrift vertretene Auffassung, eine Begründung des Einberufungsbefehls, wie sie vom Verwaltungsgerichtshof u.a. im zitierten Erkenntnis Zl. 2006/11/0011 gefordert werde, sei mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich, ist schlicht nicht nachvollziehbar, weil im Regelfall ohne großen Aufwand feststellbar ist, ob der Adressat eines Einberufungsbefehls eine Zivildiensterklärung eingebracht hat.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die beantragte Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 17. Oktober 2006

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