Normen
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
BauG Stmk 1995 §33 Abs5 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §33 Abs6 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §33 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §33;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
BauG Stmk 1995 §33 Abs5 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §33 Abs6 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §33 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §33;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Schreiben vom 29. August 2005 erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige an den Stadtsenat der Landeshauptstadt G über die Errichtung einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung auf dem Grundstück Nr. X, KG. W.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt G hat die gemäß § 33 Abs. 5 leg. cit. als Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung qualifizierte Anzeige der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Die belangte Behörde hat die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, es sei der Beschwerdeführerin mit behördlichem Schreiben vom 15. Dezember 2005 mitgeteilt worden, dass die vorgelegten Unterlagen nicht vollständig seien und diese binnen vier Woche ab Zustellung dieses Schreibens noch ergänzt bzw. korrigiert werden müssten; insbesondere fehle gemäß § 33 Abs. 3 Stmk. BauG die erforderliche Bestätigung des Verfassers der Unterlagen, dass diese allen baurechtlichen Anforderungen entsprächen, weiters gemäß § 33 Abs. 2 Z. 2 Stmk. BauG die erforderliche Ansicht für die gesamte Werbeanlage (nur eine Tafel dargestellt) sowie ein vollständiger Schnitt (keine Höhenangaben vorhanden) und die Koten am Lageplan bezüglich der Abstände zu den Grundstücksgrenzen (exakte Situierung nicht nachvollziehbar).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG habe die Behörde Mängel schriftlicher Anbringen nicht zurückzuweisen, sondern von Amts wegen deren Behebung unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Frist zu veranlassen. Dies habe unter dem Hinweis zu erfolgen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückzuweisen sei. Die Frist müsse zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen angemessen sein. Nach Ansicht der belangten Behörde seien die von der Behörde erster Instanz eingeräumten vier Wochen zur Verbesserung des Ansuchens auf jeden Fall angemessen. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach eine ganzheitliche, räumliche Darstellung von Werbeanlagen im Stmk. BauG nicht vorgesehen sei, könne nicht gefolgt werden, denn § 33 Abs. 3 Z. 2 Stmk. BauG lege ganz deutlich fest, dass alle erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach) vorzulegen seien. Für die Baubehörde sei diese Darstellung, sowie ein Lageplan mit der exakten Situierung der Werbeanlage wesentlich und notwendig, um das Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild überprüfen zu können. Außerdem sei der Lageplan mit den exakten Koten selbst zum Zeitpunkt der Berufungserhebung noch nicht vorgelegt worden, dies sei von der Beschwerdeführerin selbst in ihrer Berufung bestätigt worden. Es sei daher das Ansuchen zu Recht zurückgewiesen worden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, dass ihre Bauanzeige zur Errichtung einer Werbeanlage nicht zurückgewiesen werde, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen. Nach § 33 Stmk. BauG gelte das angezeigte Vorhaben als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen werde. Da die Bauanzeige der Beschwerdeführerin mit 8. September 2005 bei der erstinstanzlichen Behörde eingebracht worden und ein Verbesserungsauftrag erst am 15. Dezember 2005 an die Beschwerdeführerin ergangen sei, gelte die Bauanzeige gemäß § 33 Abs. 6 letzter Satz leg. cit. als genehmigt. Die belangte Behörde stütze sich auf § 33 Abs. 5 Stmk. BauG, wonach die Behörde binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen habe, sofern nicht zeitgerecht beurteilt werden könne, ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes bestehe. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass die Frist von acht Wochen in § 33 Abs. 5 leg. cit. ab Einlangen einer vollständigen und mängelfreien Anzeige zu laufen beginne. Weiters übersehe die belangte Behörde, dass im Anzeigeverfahren kein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 zu erteilen sei, sondern das angezeigte Bauvorhaben bei Unvollständigkeit gemäß § 33 Abs. 4 Z. 1 Stmk. BauG innerhalb von acht Wochen zu untersagen sei. Gemäß § 33 Abs. 4 Stmk. BauG hätte innerhalb von acht Wochen eine Untersagung zu erfolgen gehabt, da die Anzeige andernfalls als genehmigt gelte.
Dem ist entgegenzuhalten, dass - wie dies der Verwaltungsgerichtshof unter Anführung der auch im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. BauG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 in dem nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde ergangenem hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2006, Zl. 2006/06/0103, mittlerweile ausgeführt hat - die Regelung über das Anzeigeverfahren im § 33 Stmk. BauG in der angeführten Fassung ausdrücklich von der vollständigen und mängelfreien Anzeige eines bauanzeigepflichtigen Bauvorhabens ausgeht und das angezeigte Vorhaben gemäß § 33 Abs. 6 letzter Satz Stmk. BauG in der angeführten Novelle als genehmigt gilt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird. In dem angeführten hg. Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch dargelegt, dass § 13 Abs. 3 AVG im Anzeigeverfahren gemäß § 33 Stmk. BauG (sowohl in der anzuwendenden Fassung wie auch in der Stammfassung) im Falle einer unvollständigen oder mangelhaften Bauanzeige anzuwenden ist. Auf die diesbezügliche Begründung dieses Erkenntnisses kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.
Da § 33 Abs. 5 Stmk. BauG in Bezug auf die allfällige amtswegige Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens auf Grund einer Bauanzeige gleichfalls auf das Einlangen einer vollständigen und mängelfreien Anzeige abstellt (eine solche Einleitung darf binnen acht Wochen nach Einlangen einer solchen Anzeige bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen erfolgen), deutete die belangte Behörde die vorliegende Bauanzeige zwar im Widerspruch zu dieser Bestimmung bereits als Bauansuchen in einem Baubewilligungsverfahren. Die Beschwerdeführerin macht aber gar nicht geltend, dass sie sich auch dadurch in Rechten verletzt erachtet, dass die eingebrachte Bauanzeige als Bauansuchen behandelt und als solches zurückgewiesen worden sei. Abgesehen davon wird die Beschwerdeführerin aber durch die vorgenommene Zurückweisung des Bauansuchens (an Stelle der zutreffenden Zurückweisung der Bauanzeige) in keinen Rechten verletzt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 28. November 2006
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