Normen
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4 Z1 lita;
BauG Stmk 1995 §33 Abs6 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4 Z1 lita;
BauG Stmk 1995 §33 Abs6 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Beschwerdeführerin zeigte mit Schreiben vom 29. August 2005, eingelangt bei der Behörde am 8. September 2005 die Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück Nr. 1071/2, KG W., an.
Mit Schreiben der erstinstanzlichen Behörde vom 7. November 2005 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Baubehörde auf Grund der Unterlagen eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht ausschließen könne und daher ein Baubewilligungsverfahren einleite.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 wurde die Beschwerdeführerin vom zuständigen Bearbeiter darüber informiert, dass die von ihr eingebrachte Bauanzeige vom 29. August 2005 betreffend die Errichtung einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung gemäß § 20 Abs. 3 lit. a Stmk. BauG nicht vollständig sei und daher eine Ergänzung bzw. Korrektur der Einreichunterlagen binnen vier Wochen ab Erhalt des Schreibens erfolgen müsse.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte der Beschwerdeführerin mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 2. Jänner 2006 gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG den Auftrag, die auf dem Grundstück Nr. 1071/2, KG W., errichtete in ihrer Lage, Art und Größe näher beschriebene Werbeanlage binnen einer Woche ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass dem Bauwerber nur dann, wenn gemäß § 33 Abs. 6 Stmk. BauG keine Untersagungsgründe vorlägen, eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk "Baufreistellung" zuzustellen sei. Das angezeigte Vorhaben gelte dann gemäß § 20 Stmk. BauG ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gelte auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen werde. Der Beschwerdeführerin sei mit behördlichem Schreiben vom 7. November 2005 zu ihrer Eingabe vom 29. August 2005 mitgeteilt worden, dass die Baubehörde auf Grund der Unterlagen eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht ausschließen könne und daher ein Baubewilligungsverfahren einleite. Außerdem sei das gegenständliche Ansuchen zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nochmals dem Stadtplanungsamt übermittelt worden.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 sei die Beschwerdeführerin vom zuständigen Bearbeiter darüber informiert worden, dass die von ihr eingebrachte Bauanzeige nicht vollständig sei und daher eine Ergänzung bzw. Korrektur der Einreichunterlagen binnen vier Wochen ab Erhalt des Schreibens durchgeführt werden müsse. Gleichzeitig sei auch das negative Gutachten des Stadtplanungsamtes übermittelt worden.
Für die verfahrensgegenständlichen Werbeanlagen trete die Genehmigungsfiktion des § 33 Abs. 6 Stmk. BauG nicht ein, da - wie der Verwaltungsgerichtshof "jüngst in seiner Entscheidung ausdrücklich" (ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird nicht zitiert) festgehalten habe - diese im § 33 Abs. 6 Stmk. BauG normierte Rechtsfolge nur dann eintrete, wenn eine den Bestimmungen des § 33 Abs. 2 Stmk. BauG entsprechende und nach dieser Vorschrift vollständig belegte Bauanzeige eingebracht worden sei. Nur in einem solchen Falle liege eine Anzeige im Sinne des § 33 Abs. 6 dritter Satz Stmk. BauG vor. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes könne nicht unterstellt werden, das Gesetz ließe ein bauliches Vorhaben als genehmigt gelten, das - wie im vorliegenden Fall - etwa infolge Fehlens der erforderlichen Ansicht für die gesamte Werbeanlage (nur eine Tafel sei dargestellt) sowie des vollständigen Schnittes (keine Höhenangaben seien vorhanden) sowie des Fehlens der Koten bezüglich der Abstände zu den Grundstücksgrenzen (die exakte Situierung sei nicht nachvollziehbar) am Lageplan, zu unbestimmt sei und daher das Vorliegen von Untersagungsgründen des § 33 Abs. 4 Z. 2 Stmk. BauG noch gar nicht beurteilt werden könne. Es sei somit eine anzeigepflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt worden. Die Behörde erster Instanz habe daher zu Recht einen Beseitigungsauftrag erlassen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 20 Z. 3 lit. a Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), ist die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
"a) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u.dgl.)"
anzeigepflichtig, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt.
Eine Werbe- und Ankündigungseinrichtung im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 6 Stmk. BauG liegt im vorliegenden Fall nicht vor.
Gemäß § 33 Stmk. BauG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 müssen Vorhaben im Sinne des § 20 der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden (Abs. 1).
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind der Anzeige folgende Unterlagen anzuschließen:
"2. In den Fällen des § 20 Z. 2 bis 5
- ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach),
- die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach),
- der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen
- die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist,
- erforderlichenfalls der Nachweis nach § 22 Abs. 2 Z. 3."
Abs. 4 dieser Bestimmung führt die Untersagungsgründe an, auf Grund deren das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen ist.
Abs. 5 dieser Bestimmung sieht vor, dass, wenn nicht
zeitgerecht beurteilt werden kann,
"- ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und
Landschaftsbildes besteht oder
- ob durch Veränderungen des Geländes durch damit
verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse Gefährdungen oder
unzumutbare Beeinträchtigungen verursacht werden,
die Behörde binnen acht Wochen nach Einlangen der
vollständigen und mängelfreien Anzeige ein
Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu
verständigen."
Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk 'Baufreistellung' zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß § 20 gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.
Gemäß § 41 Abs. 1 Stmk. BauG in der Fassung der angeführten Novelle hat die Behörde die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
- 1. bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
- 2. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oder
3. baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das vorliegende Bauvorhaben mit Eingabe vom 29. August 2005 angezeigt worden sei, innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige sei weder ein Untersagungsbescheid erlassen worden noch sei das Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden. Das angezeigte Bauvorhaben gelte somit gemäß § 33 Abs. 6 Stmk. BauG als genehmigt. Die Argumentation der Behörde, die Frist von acht Wochen habe noch nicht zu laufen begonnen, da ein Verbesserungsauftrag erteilt worden sei, sei schon deshalb unrichtig, da im Bauanzeigeverfahren Verbesserungsaufträge unzulässig seien (Hinweis auf Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, Anm. 3 zu § 33 BauG).
Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin kommt keine Berechtigung zu. In § 33 Abs. 6 letzter Satz Stmk. BauG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 ist nunmehr ausdrücklich vorgesehen, dass das angezeigte Vorhaben auch als genehmigt gilt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird. Auch § 33 Abs. 5 stellt auf die vollständige und mängelfreie Anzeige ab. Schon vor dieser Novelle war es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs. 6 Stmk. BauG in der Stammfassung (vgl. das Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2001/06/0139) für den Eintritt der Fiktion des Vorliegens der Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung auch maßgeblich, dass eine vollständige und mängelfreie Anzeige vorgelegen ist.
Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerde nicht, dass die verfahrensgegenständliche Bauanzeige unvollständig erstattet worden sei. Sie ist vielmehr der Ansicht, dass im Bauanzeigeverfahren ein Verbesserungsauftrag unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auf Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, Anm. 3, zu § 33 Stmk. BauG in der Stammfassung. In diesem Kommentar wurde die Auffassung vertreten, dass angesichts des § 33 Abs. 4 Z. 1 lit. a Stmk. BauG in der Stammfassung, nach dem das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen war, wenn die vorgelegten Unterlagen nicht vollständig waren oder an einem sonstigen Formgebrechen litten, ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zulässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings im Gegensatz dazu in dem bereits angeführten Erkenntnis vom 21. Oktober 2004 die Ansicht vertreten, dass dem § 33 Abs. 4 Z. 1 lit. a Stmk. BauG in der Stammfassung durch § 13 Abs. 3 i. V.m. § 82 Abs. 7 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 derogiert wurde und daher § 13 Abs. 3 AVG betreffend die Verbesserung unvollständiger Anbringen auch im Anzeigeverfahren anzuwenden ist. Mit der Novelle BGBl. Nr. 78/2003 wurde dieser Untersagungstatbestand wegen nicht vollständiger Unterlagen aufgehoben. Im Falle einer unvollständigen Anzeige gemäß § 33 Stmk. BauG im Sinne der angeführten Novelle kommt - wie schon bisher - § 13 Abs. 3 AVG zur Anwendung, eine Derogationsproblematik besteht zwischen § 13 Abs. 3 AVG und einer Bestimmung nach dem Stmk. BauG, die nach Ablauf der in § 82 Abs. 7 AVG vorgesehenen Frist (30. Juni 1998) zu Gunsten einer nach diesem Datum erlassenen Bestimmung des Stmk. BauG ausfallen würde, nicht mehr.
Im vorliegenden Anzeigeverfahren erging auch - wenn auch nicht unverzüglich - ein solcher Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004 bereits ausgeführt hat, ändert die nicht unverzügliche Erteilung eines solchen Verbesserungsauftrages nichts an der Berechtigung der Behörde, einen derartigen Auftrag zu erteilen, weil die Anzeige nach wie vor unvollständig geblieben ist. Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass das Bauvorhaben nicht im Sinne des § 33 Abs. 6 letzter Satz Stmk. BauG wegen Zeitablaufes als genehmigt gelten könne.
Wenn aber eine anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 Stmk. BauG errichtet wurde, liegt eine vorschriftswidrige bauliche Anlage im Sinne des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG vor. Der verfahrensgegenständliche Beseitigungsauftrag ist daher zu Recht ergangen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2006
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