Normen
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §82 idF 1998/I/158;
BauG Stmk 1995 §33 Abs1;
BauG Stmk 1995 §33 Abs2 Z2;
BauG Stmk 1995 §33 Abs2;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4 Z1 lita;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4 Z2;
BauG Stmk 1995 §33 Abs6;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §82 idF 1998/I/158;
BauG Stmk 1995 §33 Abs1;
BauG Stmk 1995 §33 Abs2 Z2;
BauG Stmk 1995 §33 Abs2;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4 Z1 lita;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4 Z2;
BauG Stmk 1995 §33 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 18. April 2000 (bei der Behörde eingelangt am 20. April 2000) zeigte der Beschwerdeführer unter Verwendung eines amtlichen Formulars für anzeigepflichtige Vorhaben und unter Anschluss eines "Katasterauszuges" mit eingezeichneter Lage der Einfriedung gemäß § 20 Z. 3 bis 5 Stmk BauG die Errichtung einer "Einfriedung, Zaun/Mauer bis 1,50 m Höhe Maschendraht" auf einem näher bezeichneten Grundstück im Gebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde an. Auf Grund dieser Anzeige wurde am 27. April 2000 eine örtliche Begehung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer, ein Vertreter des Stadtbauamtes der mitbeteiligten Stadtgemeinde sowie ein Vertreter des Wasserwerks teilnahmen.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 5. Februar 2001 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Anzeige lediglich ein "Katasterauszug" mit der offenbar händisch eingezeichneten Lage der Einfriedung beigelegt worden sei. Gemäß § 33 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 Stmk BauG seien der Anzeige jedoch noch die in einem beiliegenden Merkblatt näher bezeichneten Unterlagen anzuschließen. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG werde dem Beschwerdeführer die Behebung dieses Mangels innerhalb einer Frist von drei Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung des Schreibens, mit der Wirkung aufgetragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, so gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Dieses Schreiben beantwortete der Beschwerdeführer mit einem als Berufung bezeichneten Schriftsatz vom 20. Februar 2001, in welchem er im Wesentlichen ausführte, ihm sei seitens der Stadtgemeinde mitgeteilt worden, dass die beigebrachten Unterlagen ausreichten. Nachdem er lange Zeit keine Mitteilung zur Nachreichung von fehlenden Unterlagen erhalten habe, sei wohl anzunehmen, dass die Unterlagen komplett gewesen seien.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 5. April 2001 wurde die Anzeige des Beschwerdeführers vom 18. April 2000 "gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 im Grunde des § 33 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59/1995, als mangelhaft zurückgewiesen". Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar 2001 die Behebung von Mängeln seiner Bauanzeige durch Beibringung näher beschriebener Unterlagen aufgetragen worden sei und er die aufgetragenen Unterlagen noch immer nicht beigebracht habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen ausführte, ihm sei durch einen Mitarbeiter der Stadtgemeinde mitgeteilt worden, dass für das Ansuchen als Beilage eine vorhandene Kopie des Lageplanes, aus welcher die Grundgrenzen ersichtlich seien, mit Kennzeichnung der Einfriedung ausreiche; er habe also die Unterlagen nach Rücksprache mit einem zuständigen Mitarbeiter der Stadtgemeinde - wie von der Stadtgemeinde gewünscht - eingereicht. Dennoch habe er keinen Bescheid bzw. eine Baufreistellung erhalten. Es sei wohl nicht gesetzeskonform, nach fast einem Jahr eine Nachforderung von angeblich nicht eingereichten Unterlagen zu erheben, weil das Ansuchen spätestens nach acht Wochen untersagt hätte werden müssen.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 19. Juni 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer unbestritten die für eine Anzeige erforderlichen Unterlagen nicht oder nur in unzureichender Form vorgelegt habe. Die von ihm behaupteten Besprechungen seien ohne rechtliche Bedeutung für die Durchführung des Anzeigeverfahrens. Auch sei die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsmeinung, dass das Bauvorhaben als genehmigt gelte, deswegen unzutreffend, weil die in § 33 Stmk BauG enthaltene Frist von acht Wochen und auch die dort erwähnten Rechtsfolgen bei Verstreichen dieser Frist erst ab Vorliegen von vollständigen und mängelfreien Unterlagen zu laufen beginne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. September 2001 als unbegründet abgewiesen wurde. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen im Wesentlichen damit, dass zum Einwand des Beschwerdeführers, das angezeigte Bauvorhaben gälte durch den Ablauf der in § 33 Stmk BauG zum Ausdruck gebrachten 8-Wochenfrist als genehmigt, festgehalten werde, dass dem § 33 Abs. 4 Z. 1 Stmk BauG durch § 13 Abs. 3 AVG i.d.F. der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 und § 82 Abs. 7 AVG in der Fassung dieser Novelle derogiert worden sei. § 33 Abs. 4 Z. 1 Stmk BauG sei deswegen außer Kraft getreten, weil diese Bestimmung von § 13 Abs. 3 AVG abweiche. Die Baubehörden hätten daher hinsichtlich mangelhafter Bauanzeigen § 13 Abs. 3 AVG und nicht § 33 Abs. 4 Z. 1 Stmk BauG anzuwenden. Wenn in § 33 Abs. 6 letzter Satz Stmk BauG angeordnet werde, dass das angezeigte Vorhaben auch als genehmigt gelte, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen werde, so setze die Anwendung dieser Bestimmung voraus, dass die Baubehörde überhaupt die Möglichkeit besitze, ein angezeigtes Vorhaben auf das Vorliegen von Untersagungsgründen zu prüfen. Im Sinne des § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG, wonach das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gelte, wenn der Mangel rechtzeitig behoben werde, könne gefolgert werden, dass die in § 33 Stmk BauG geregelte 8- wöchige Untersagungsfrist erst ab Vorlage der vollständigen und mängelfreien Unterlagen zu laufen beginne. Auch wenn nicht nachvollziehbar sei, warum die Baubehörde derart unverhältnismäßig lange mit dem Verbesserungsauftrag zugewartet habe, könne dieses Nichthandeln der Baubehörde zu keinem anderen Bescheidergebnis führen, weil der Beschwerdeführer objektiv feststellbar die im Gesetz geforderten Unterlagen nicht beigebracht habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 33 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk BauG), in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 78/2003, lautet auszugsweise:
"§ 33
Anzeigeverfahren
(1) Vorhaben im Sinne des § 20 müssen der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden.
(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Bei Vorhaben im Sinne des § 20 Z. 1 alle Unterlagen gemäß § 22 Abs. 2. Die Baupläne müssen im Sinne des § 20 Z. 1 lit. b von den Nachbarn unterfertigt sein.
2. In den Fällen des § 20 Z. 2 bis 5
- ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach),
- die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten
und Beschreibungen (zweifach),
- der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an
dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer
amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter
Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,
- die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder
des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst
Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist,
- erforderlichenfalls der Nachweis nach § 22 Abs. 2 Z. 3.
...
(3) Die Verfasser der Unterlagen haben überdies zu bestätigen, dass alle baurechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ist ein Nachweis zu erbringen.
(4) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem
Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn
1. die vorgelegten Unterlagen
a) nicht vollständig sind oder an einem sonstigen
Formgebrechen leiden,
b) nicht von einem gesetzlich Berechtigten verfasst und
unterfertigt sind oder
2. sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass
a) das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig nach
§ 19 ist,
b) ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, zu einem
Bebauungsplan, einer Bebauungsrichtlinie oder festgelegten
Bebauungsgrundlagen vorliegt,
c) die Abstandsbestimmungen verletzt werden,
d) keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung
sichergestellt ist,
e) das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu
sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht oder
3. eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und
Landschaftsbildes festgestellt wird.
(5) Kann nicht zeitgerecht beurteilt werden,
- ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und
Landschaftsbildes besteht oder
- ob durch Veränderungen des Geländes durch damit
verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursacht werden,
so hat die Behörde binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen.
...
(6) Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk 'Baufreistellung' zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß § 20 gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.
..."
Mit der Steiermärkischen Baugesetznovelle 2003, LGBl. Nr. 78, erhielt § 33 Abs. 6 letzter Satz Stmk BauG folgenden Wortlaut:
"Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird."
§ 13 Abs. 3 und § 82 Abs. 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998, lauten:
"§ 13. ...
...
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
...
§ 82. ...
...
(7) Alle in Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen, die von den §§ 13 Abs. 3 bis 8, 14, 18 Abs. 3 und 4, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 2 und 3, 42, 43, 44, 44a bis 44g, 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 61 Abs. 1 zweiter Satz, 63 Abs. 2, 64a, 66 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 71 Abs. 1 Z 2, 73 Abs. 2 und 3 und 76 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 abweichen, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn diese Bestimmungen nach dem 30. Juni 1998 kundgemacht worden sind."
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die Baubehörden durchaus die Möglichkeit gehabt hätten, das angezeigte Vorhaben auf das Vorliegen von Untersagungsgründen zu überprüfen, zumal es nur um die Errichtung eines Zaunes entlang eines Grundstückes mit einer Höhe von unter 1,50 m gegangen sei und der Bausachverständige der mitbeteiligten Stadtgemeinde mitgeteilt hätte, dass die Vorlage eines Planes, auf dem der Verlauf des zu errichtenden Zaunes ersichtlich sei, für die Beurteilung, ob gemäß § 33 Abs. 5 Stmk BauG eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes bestehe, genüge. Das Wort "unverzüglich" in § 13 Abs. 3 AVG ziele darauf ab, die Behörde zur umgehenden Prüfung der Mängelfreiheit und der Vollständigkeit der Unterlagen zu verhalten. Die Baubehörden hätten rechtsmissbräuchlicherweise versucht, ihre Versäumnisse im Verfahren zu sanieren. Das angezeigte Vorhaben habe als genehmigt zu gelten, weil die mitbeteiligte Stadtgemeinde nicht binnen acht Wochen ab dem Einlangen der Anzeige einen Untersagungsbescheid erlassen habe.
Die Auffassung der belangten Behörde trifft zu, dass durch die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 i.V.m. § 82 Abs. 7 leg. cit. der in § 33 Abs. 4 Z. 1 lit. a Stmk BauG enthaltenen Vorschrift, dass gemäß § 33 Abs. 1 Stmk BauG angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen sind, wenn die vorgelegten Unterlagen nicht vollständig sind oder an einem sonstigen Formgebrechen leiden, derogiert wurde. Beide Regelungen treffen nämlich denselben Gegenstand (vgl. auch das bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, 1180, 1182, abgedruckte, zweite Durchführungsrundschreiben des BKA vom 30. Mai 1999, GZ 600.127/6-V/2/99, und Liehr/Riegler (Hrsg.), Baurecht, 2002, Fußnote 4 auf S. 258; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 3. September 1998, Zl. 97/06/0250, zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 158).
Den Baubehörden und der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie ihre Vorgangsweise und ihre Bescheide auf § 13 Abs. 3 AVG stützten. Zutreffend und unbestritten ist nämlich, dass der am 20. April 2000 vom Beschwerdeführer eingebrachten Bauanzeige entgegen § 33 Abs. 2 Z. 2 Stmk BauG nicht alle in § 33 Abs. 2 Z. 2 Stmk BauG geforderten Unterlagen angeschlossen waren (es fehlte z.B. ein genauer Lageplan im Maßstab 1:1000). Auch hat der Umstand, dass die belangte Behörde offensichtlich ihre Verpflichtung, gemäß § 13 Abs. 3 zweiter Satz AVG einen Verbesserungsauftrag "unverzüglich" zu erlassen, verletzte und ein solcher erst etwa neuneinhalb Monate nach der Einbringung der Bauanzeige erging, nichts an ihrer Befugnis zur Erteilung eines derartigen Auftrages geändert, weil die Bauanzeige nach wie vor unvollständig blieb.
Letztlich kann der Auffassung der Baubehörden und der belangten Behörde im Ergebnis auch nicht entgegen getreten werden, dass auch § 33 Abs. 6 dritter Satz Stmk BauG der Erlassung eines auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Zurückweisungsbescheides nicht entgegen stand. Die in dieser Vorschrift normierte Rechtsfolge, dass das angezeigte Vorhaben dann als genehmigt gilt, "wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird", tritt nämlich (auch nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage vor der Änderung des § 33 Abs. 6 Stmk BauG durch die Steiermärkische Baugesetznovelle 2003) nur dann ein, wenn eine den Bestimmungen des § 33 Abs. 2 entsprechende und nach dieser Vorschrift vollständig belegte Bauanzeige eingebracht wurde. Nur in einem solchen Fall liegt eine "Anzeige" im Sinn des § 33 Abs. 6 dritter Satz Stmk BauG vor. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes kann nämlich nicht unterstellt werden, das Gesetz ließe ein bauliches Vorhaben als genehmigt gelten, das - wie im vorliegenden Fall - etwa infolge Fehlens der notwendigen Pläne zu unbestimmt ist und daher auf das Vorliegen von Untersagungsgründen des § 33 Abs. 4 Z. 2 Stmk BauG noch gar nicht beurteilt werden kann.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 21. Oktober 2004
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