VwGH 2006/04/0109

VwGH2006/04/010918.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Leiter, in der Beschwerdesache des J in S, vertreten durch Mag. Heimo Fresacher, Rechtsanwalt in 9400 Wolfsberg, Herrengasse 1/4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2. Mai 2006, Zl. 7-G-GRM- 122/1/06, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens um Betriebsanlagengenehmigung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §43 Abs2;
AVG §58 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §43 Abs2;
AVG §58 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer beantragte am 13. Februar 2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg (BH) die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schießstätte auf näher bezeichneten Grundstücken laut den vorgelegten Projektunterlagen.

Der dem Verfahren beigezogene medizinische Amtssachverständige äußerte sich nach Einsichtnahme in die Projektunterlagen und Durchführung eines Ortsaugenscheines dahingehend, es müsse aus medizinischer Sicht gefordert werden, dass kein Schuss ein Lärmereignis von mehr als 60 dB beim nächsten Nachbarn verursache, wobei insgesamt tagsüber der Dauerschallpegel nicht über 50 dB steigen dürfe, da dies der Grenzwert für konzentrative Arbeiten sei. Es sei deshalb in einem entsprechenden Projekt darzulegen, durch welche Maßnahmen die medizinisch geforderten Grenzwerte eingehalten werden könnten.

Nach Einholung einer Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der BH in Kenntnis gesetzt, dass die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung nicht ausreichten, um die von den Sachverständigen geforderten Spitzenpegel einzuhalten. Die nach dem lärmtechnischen Gutachten möglichen Abhilfemaßnahmen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, und er wurde aufgefordert, bis 15. Juni 2001 schriftlich bekannt zu geben, ob und bis wann das Projekt nachgebessert werde. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist oder wenn eine Nachbesserung nicht beabsichtigt sei, werde auf Basis der vorgelegten Projektunterlagen und der erstatteten Amtsgutachten der Antrag abgewiesen werden.

Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit Schreiben vom 18. Juni 2001 mit, er werde die Planänderungen ehebaldigst nachreichen.

Die BH forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Jänner 2003 zur Nachreichung der Unterlagen bis spätestens 31. Juli 2003 unter Hinweis auf die Zurückweisung des Antrages bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist auf.

In seinem Antwortschreiben vom 13. Februar 2003 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe den Termin aus näher genannten Gründen nicht einhalten können, und ersuchte um Verlängerung bis 31. Dezember 2005.

Mit Schreiben vom 10. September 2004 forderte die BH den Beschwerdeführer auf, die mit Verbesserungsauftrag verlangten Unterlagen bis spätestens 29. Oktober 2004 nachzureichen, widrigenfalls der Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung der Schießstätte zurückgewiesen werden würde.

Nach neuerlichem Antrag auf Fristverlängerung wurde diese dem Beschwerdeführer mit Schreiben der BH vom 5. November 2004 bis zum 30. Oktober 2005 gewährt.

Mit Eingabe vom 28. Oktober 2005 beantragte der Beschwerdeführer eine neuerliche Fristerstreckung bis zum 30. Oktober 2006.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Mai 2006 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 22. März 2006, mit dem der Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung einer Schießstätte auf

Begründung

näher bezeichneten Grundstücken zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab

Verwaltungsgeschehens darauf, dass dem Beschwerdeführer für den Fall des fruchtlosen Ablaufes der Frist für die Vorlage des Lärmschutzprojektes bis spätestens 29. (offenkundig richtig: 30.) Oktober 2005 die Zurückweisung seines Antrages auf gewerbebehördliche Genehmigung der Schießstätte in Aussicht gestellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Als "Beschwerdepunkt" (gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) bringt der Beschwerdeführer vor:

"Durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer in gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, insbesondere

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