Normen
AVG §8;
UVPG 2000 §17;
UVPG 2000 §19 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
AVG §8;
UVPG 2000 §17;
UVPG 2000 §19 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen des "Windparks M" unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen in Anwendung des § 17 UVP-G 2000 erteilt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin als Standortgemeinde (§ 19 Abs. 3 UVP-G 2000) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte mit einem weiteren Schriftsatz die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. 10.381/A und die daran anschließende Rechtsprechung, referiert in Mayer, B-VG3, § 30 VwGG D. II.1., sowie jüngst den Beschluss vom 4. Jänner 2006, Zl. AW 2005/03/0033).
Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag damit begründet, dass es durch das genehmigte Vorhaben zu einer "Beeinträchtigung des Landschaftsbildes" komme und "direkt zu einer anthropogenen Veränderung der Landschaft, die nicht nur den Erholungswert der Umgebung um die Gemeinde der Beschwerdeführerin, sondern auch das Erscheinungsbild wesentlich beeinträchtigt". Mit diesem Vorbringen wird dem genannten Konkretisierungsgebot nicht entsprochen, weil nicht dargetan wird, worin sich der unverhältnismäßige Nachteil konkret für die Beschwerdeführerin manifestiert. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt es nämlich gemäß § 30 Abs. 2 VwGG - vgl. die bei Mayer, aaO, unter D. I.2. referierte hg. Judikatur - auf den unverhältnismäßigen Nachteil "für den Beschwerdeführer" an (davon zu unterscheiden ist die im Antrag der Beschwerdeführerin angesprochene Frage, inwieweit sie - im Genehmigungsverfahren - gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 die Einhaltung von Rechtsvorschriften als subjektives Recht geltend machen kann). Ungeachtet dessen ist im Zusammenhang mit der genannten Behauptung eines unverhältnismäßigen Nachteils festzuhalten, dass es nach der auf einem Sachverständigengutachten beruhenden Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die bei der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist (vgl. aus vielen den bereits zitierten hg. Beschluss vom 4. Jänner 2006), nicht zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kommt.
Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Argument, durch die bewilligungsgemäße Errichtung und den Betrieb der Anlage werde der "Erholungswert der Umgebung" reduziert, eine Minderung ihrer finanziellen Einnahmen behauptet, ist sie eine ziffernmäßige Konkretisierung schuldig geblieben.
Wien, am 2. Februar 2006
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