Normen
FSG 1997 §14 Abs8;
FSG 1997 §37a;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §97 Abs1;
StVO 1960 §97 Abs2;
VwRallg;
FSG 1997 §14 Abs8;
FSG 1997 §37a;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §97 Abs1;
StVO 1960 §97 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2006 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug am 25. September 2005 um ca. 01.44 Uhr in B mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,39 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt sei, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l betrage.
Sie habe dadurch eine Übertretung gemäß § 37a iVm § 14 Abs. 8 FSG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde ua. aus, sowohl RevInsp N als auch RevInsp M seien im Besitz einer von der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft Innsbruck) erteilten Ermächtigung zur Durchführung von Alkotests, woran auch der Umstand nichts ändere, dass es nach Erteilung dieser Ermächtigungen durch die Behörde jeweils am 30. Oktober 2000 mit 1. Juli 2005 zu einer Wachkörperzusammenlegung gekommen sei und der Wachkörper Bundespolizei an Stelle der traditionellen Bundesgendarmerie, Bundessicherheitswachekorps und des Kriminalbeamtenkorps getreten sei und per 21. März 2006 seitens der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck neue Ermächtigungsurkunden ausgestellt worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass die Ermächtigung zur Durchführung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit Alkomaten von der zuständigen Behörde Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu einem Zeitpunkt erteilt worden sei, als das hier einschreitende Organ noch Angehöriger der Bundesgendarmerie gewesen sei. Die Ermächtigung sei nach der genannten Wachkörperzusammenlegung (1. Juli 2005) nicht mehr gültig gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin am 25. September 2005 von einem nicht ermächtigten Organ zur Atemalkoholuntersuchung aufgefordert worden sei.
Abgesehen davon, dass die Verwertung des zu Stande gekommenen Messergebnisses auch zulässig wäre, wenn es entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2 StVO zu Stande gekommen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2000/02/0098), verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage:
Die Ermächtigung des § 5 Abs. 2 StVO wird "Organen der Straßenaufsicht" erteilt. Aus § 97 Abs. 1 und 2 StVO ergibt sich zweifelsfrei (arg: "insbesondere"), dass als Organe der Straßenaufsicht nicht nur Angehörige der (ehemaligen) Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswache und der Gemeindewachkörper in Frage kommen. Schon daraus ist ersichtlich, dass die StVO dann, wenn sie den Terminus "Organe der Straßenaufsicht" nennt, nicht auf die dienstrechtliche Einordnung dieses Organs abstellt. Daher wird die Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 2 StVO an eine besonders geschulte Person in ihrer Funktion als "Organ der Straßenaufsicht" erteilt. Es ist somit für die Gültigkeit der Ermächtigung ohne Belang, dass mit einem bestimmten Datum der Wachkörper "Bundesgendarmerie" mit dem Wachkörper "Bundespolizei" zusammengelegt wurde und das ermächtigte Organ der Straßenaufsicht nunmehr durch die Zusammenlegung einem anderen Wachkörper angehört als zum Zeitpunkt der Ermächtigung.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 21. September 2006
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