Normen
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2 impl;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
VwRallg;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2 impl;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
2. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug einem Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer als Käufer und J.F. als Verkäufer, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.
Mit hg. Verfügung vom 30. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer (zu Handen seines Vertreters) aufgefordert, binnen zwei Wochen (vom Tag der Zustellung dieser Aufforderung an gerechnet) Mängel dieser Beschwerde zu beheben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt. Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdevertreter am 13. Februar 2006 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2006, zur Post gegeben am 28. Februar 2006, wurden die Mängel der Beschwerde behoben. Mit weiterem Schriftsatz vom 27. März 2006 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Mängelbehebung. Diesem Antrag wurden u.a. eidesstättige Erklärungen des einschreitenden Rechtsanwaltes sowie von dessen Kanzleileiterin beigelegt.
Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird im Wesentlichen ausgeführt, die gesamte Post sei am 27. Februar 2006 (dem letzten Tag der Mängelbehebungsfrist) von der "jungen Kraft Frau S." zum Postamt gebracht worden. Nachdem die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. März 2006 (betreffend Vorhalt der Verspätung der Mängelbehebung um einen Tag) am 24. März 2006 vom Beschwerdeführer (beim Postamt) behoben worden sei (dieses Schriftstück sei an ihn direkt zugestellt worden), habe er diese unverzüglich in die Kanzlei seines Vertreters gebracht. Eine sofortige Rücksprache mit S. habe ergeben, dass sie das eingeschriebene Schriftstück (gemeint: betreffend Mängelbehebung) am nächsten Tag (gemeint: am 28. Februar 2006) unter der Postmappe vorgefunden und zu den Poststücken gegeben habe, zumal es für sie klar gewesen sei, dass dies fristgerecht sei; sämtliche Schriftstücke würden nämlich grundsätzlich zwei Tage vor Fristablauf abgefertigt und abgeschickt. Der Beschwerdevertreter habe durch den Beschwerdeführer erst am 24. März 2006 erfahren, dass es "eine Panne" gegeben habe; die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Mängelbehebungsfrist habe daher erst am 24. März 2006 begonnen.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war jedoch aus folgendem Grund nicht stattzugeben:
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 18. September 1996, Zl. 96/03/0140, zur vergleichbaren Regelung des § 71 Abs. 2 AVG) ist die zweiwöchige Frist des § 46 Abs. 3 (erster Fall) VwGG ab Kenntnis der Verspätung zu berechnen; von einer solchen Kenntnis ist allerdings bereits dann auszugehen, sobald die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste. Dieses "Erkennen" wurde aber durch die mangelhafte Kanzleiorganisation des Beschwerdevertreters verhindert:
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt dargetan, dass eine Rechtsanwaltskanzlei Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen muss; der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen gesichert erscheint (vgl. etwa den Beschluss vom 31. März 2006, Zlen. 2006/02/0003, 0055).
Im gegenständlichen Fall erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Kanzleiorganisation des Beschwerdevertreters deshalb für mangelhaft, weil die Kanzleiangestellte S. keine Anweisung hatte, was zu tun sei, wenn Schriftstücke nicht am vorgesehenen Tag zur Post gegeben, sondern einen Tag später (unter der Postmappe) vorgefunden werden (vgl. in diesem Sinne den hg. Beschluss vom 13. November 1998, Zl. 98/19/0219). Dass "grundsätzlich" sämtliche Schriftstücke zwei Tage vor Ablauf einer Frist "abgefertigt und abgeschickt" werden, ändert daran nichts, zeigt doch gerade der im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag dargestellte Sachverhalt die Unverlässlichkeit dieses "Grundsatzes".
Davon ausgehend ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die zweiwöchige Frist des § 46 Abs. 3 VwGG daher schon am 28. Februar 2006 zu laufen begann und am 14. März 2006 endete. Der am 27. März 2006 gestellte Wiedereinsetzungsantrag erweist sich daher als verspätet.
Da dem Wiedereinsetzungsantrag aus dem dargelegten Grund nicht stattzugeben war, gilt die Beschwerde wegen Versäumung der Frist zur
Verbesserung derselben gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen war.
Wien, am 21. April 2006
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