Normen
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §12 Abs2b;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §12 Abs2b;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. August 2005 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit Ende 1997 auf Grund einer jeweils verlängerten Aufenthaltserlaubnis für den Zweck "Studium" rechtmäßig im Bundesgebiet. Dem letzten Verlängerungsantrag vom 29. Oktober 2003 sei von der Erstbehörde mangels Erbringung des erforderlichen Studienerfolgs nicht mehr stattgegeben und die Ausweisung verfügt worden. Dem Beschwerdeführer sei die beabsichtigte Ausweisung am 5. Juli 2004 mit der Aufforderung, zum Vorhalt des mangelnden Studienerfolgs Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht worden. Eine entsprechende Stellungnahme sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe ab dem Jahr 2000 bis November 2003 an der Technischen Universität Wien studiert, ohne erfolgreich gewesen zu sein. Im November 2003 sei ein Studienwechsel zur Wirtschaftsuniversität Wien (Bakkalaureatsstudium Wirtschaftsinformatik) erfolgt. Er habe zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 30. Juni 2005 "Prüfungen über insgesamt acht Semesterstunden abgelegt und somit den erforderlichen Studiennachweis erbracht" (im Licht der folgenden Ausführungen gemeint: nicht erbracht).
§ 12 Abs. 2b FrG bestimme, dass die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für einen ausschließlich dem Zweck eines Studiums dienenden Aufenthalt versagt werden könne, wenn der Betroffene nicht über einen Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 verfüge. Hiebei habe die Behörde auf Gründe, die der Einflusssphäre des Betroffenen entzogen oder unabwendbar oder unvorhersehbar seien, Bedacht zu nehmen. Gemäß § 75 Abs. 6 UG 2002 habe die Universität einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (acht Semesterstunden) abgelegt habe. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre keinen Studienerfolgsnachweis habe erbringen können, habe er auch für das vorangegangene Studienjahr 2004/2005 keinen Studienerfolgsnachweis erbracht, weil nur zwei Prüfungen (Einführung in betriebliche Informationssysteme und Grundlagen der Volkswirtschaftslehre unter Berücksichtigung mathematischer Methoden) im Ausmaß von sechs Semesterstunden (10,5 ECTS-Anrechnungspunkte) positiv abgelegt worden seien.
Die am "Erfolgsnachweis" aufscheinende dritte Prüfung (Auffrischungskurs Englisch) sei nämlich bereits im vorangegangenen Studienjahr (am 21. Juni 2004) abgelegt worden und scheine in der bereits einmal vorgelegten Bestätigung über den Studienerfolg des Studienjahres 2003/2004 auf. Gründe, die den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, das Studienjahr 2004/2005 erfolgreich abzuschließen (§ 12 Abs. 2b letzter Satz FrG) würden offensichtlich nicht vorliegen und seien vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden. Selbst das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2000 bis 2003 nicht zielstrebig studieren können, sei mit dem vagen Verweis auf "private Probleme" unsubstanziiert geblieben.
Der Beschwerdeführer habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Im Vergleich zu einem allfälligen Interesse am Weiterstudium sei die Ausweisung zur Verteidigung eines geordneten Fremden- und Studienwesens dringend geboten. Die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers seien nicht so beträchtlich, wie die nachteiligen Folgen (der Abstandnahme von) der erforderlich gewordenen Ausweisung. Der Eingriff werde zudem dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer bisher stets nur eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck "Studium" gehabt habe und daher nicht niedergelassen sei. Auch sei mangels ausreichend positiv abgelegter Prüfungen ein Ende der Studienzeit derzeit überhaupt nicht absehbar. Eine Abstandnahme von der Ausweisung könne im Übrigen mangels besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer verfügte unstrittig über eine jeweils verlängerte Aufenthaltserlaubnis für den Zweck "Studium". Er hat sich seit Ende 1997 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Da er sich sohin während des mit dem Verlängerungsantrag vom 29. Oktober 2003 eingeleiteten Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 34 Abs. 1 FrG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.
1.2. Gemäß § 12 Abs. 2b FrG kann die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis für einen ausschließlich dem Zweck eines Studiums dienenden Aufenthalt versagt werden, wenn der Betroffene über keinen Studienerfolgsnachweis iSd § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (Ablegung von positiv beurteilten Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten, also acht Semesterstunden, im vorausgegangenen Studienjahr) verfügt. Die Behörde hat dabei jedenfalls auf Gründe, die der Einflusssphäre des Betroffenen entzogen oder unabwendbar oder unvorhersehbar sind, Bedacht zu nehmen.
Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer im Studienjahr 2004/2005 lediglich 10,5 ECTS-Anrechnungspunkte erhalten hat und er daher den Studienerfolgsnachweis iSd § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 nicht erbracht hat. Sie macht als Verfahrensmangel geltend, der Beschwerdeführer sei am 5. Juli 2004 von der Bundespolizeidirektion Wien nur drei Minuten lang vernommen worden. In dieser Zeitspanne sei es ihm nicht möglich gewesen, "seine Gründe für den bescheidenen Studienerfolg darzulegen". Da der Beschwerdeführer aber nicht darlegt, welches für ihn im gegebenen Zusammenhang günstige Ergebnis eine längere Einvernahme erbracht hätte, ist nicht ersichtlich, inwiefern dem behaupteten Verfahrensmangel Relevanz zukommen soll.
1.3. Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 2b FrG ("... kann versagt werden, ...") ist der Behörde bei der Beurteilung, ob auf Grund des Fehlens des geforderten Studienerfolgsnachweises der Versagungsgrund erfüllt ist, Ermessen eingeräumt. Im Rahmen dieses Ermessens hat die Behörde insbesondere auf Gründe, die der Einflusssphäre des Fremden entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, Bedacht zu nehmen.
Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer im Wintersemester 2004/2005 die Lehrveranstaltung "Deutsch für Ausländer I" im Ausmaß von sechs Wochenstunden besucht und mit der Note "befriedigend" abgeschlossen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Erbringung von Leistungen, die dem im § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 geforderten Ausmaß entsprechen, zwar auch ohne Vorlage einer Bestätigung nach dieser Bestimmung einen Grund für die Ermessensübung zu Gunsten des Fremden darstellen kann. Der Besuch von Deutschkursen kommt jedoch einer Leistung, die den Kriterien des § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 entspricht, nicht gleich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/18/0596), zumal der Beschwerdeführer sich schon seit 1997 im Bundesgebiet aufhält, in all den Jahren keine greifbaren Studienerfolge aufgewiesen hat und mit dem Erlernen der deutschen Sprache relativ spät, nämlich offenbar erst im Wintersemester des Studienjahres 2004/2005 begonnen hat. Da der Beschwerdeführer keine seiner Einflusssphäre entzogenen oder unabwendbaren oder unvorhersehbaren Gründe für seinen mangelnden Studienerfolg vorgebracht bzw. nachgewiesen hat, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 12 Abs. 2b FrG eingeräumten Ermessen zu seinen Gunsten hätte Gebrauch machen müssen.
2. Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer seit 1997 ausschließlich zum Zweck des Studiums in Österreich aufhält, ohne einen ausreichenden Studienerfolg aufzuweisen, und er unstrittig über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfügt, kann die Ansicht der belangten Behörde, die Ausweisung sei im Grund des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG zulässig nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde die gesetzwidrige Ausübung des bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 FrG zu handhabenden Ermessens vorwirft, ist sie ebenfalls nicht im Recht. Für die belangte Behörde bestand entgegen der Beschwerde keine Veranlassung, von dem ihr nach dieser Gesetzesstelle bei der Ausweisung zukommenden Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
4. Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, ihm seien "andere ausländische Studenten bekannt", die ebenfalls nur einen eher bescheidenen Studienerfolg in den vergangenen Jahren vorweisen würden, die jedoch von der Behörde bislang nicht ausgewiesen worden wären. Es sei rechtswidrig, wenn die Behörde sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen zwischen den einzelnen Studenten vornehmen würde. Es lasse sich nicht überprüfen, ob allein türkischstämmige Studenten betroffen seien, es würden jedoch "Erhebungen des Höchstgerichts bei der Wirtschaftsuniversität Wien bzw. Hauptuniversität" angeregt.
Auch diesem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer entsprechende Studienerfolge aufweisen würde bzw. aus Gründen, die seiner Einflusssphäre entzogen oder unabwendbar oder unvorhersehbar sind, gehindert wäre, einen entsprechenden Studienerfolg zu erzielen. Schließlich kann auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht beigepflichtet werden, dass die Bestimmungen des "§ 34 Abs. 1 FrG iVm § 12 Abs. 2b FrG iVm § 75 Abs. 6 UG" verfassungswidrig wären, weil sie den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Bildung einschränken würden.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2006
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