VwGH 2005/18/0564

VwGH2005/18/05645.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des M Q, in W, geboren am 26. Dezember 1979, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Juli 2005, Zl. SD 520/05, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei sich der Beschwerdeführer "in seinem Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck 'selbständig erwerbstätig' - Schlüsselkraft gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG sowie in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren" verletzt erachtet (Beschwerdepunkte gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

1. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung in der Beschwerde behauptet wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 6. November 2001, Zl. 2000/18/0067).

2. Durch den angefochtenen Bescheid konnte der Beschwerdeführer nicht in den von ihm im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verletzt sein, weil mit diesem Bescheid nicht über die Erteilung einer solchen Bewilligung abgesprochen, sondern der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 33 Abs. 1 FrG ausgewiesen wurde.

Was die behauptete Verletzung des Rechts "auf ein gesetzmäßiges Verfahren" anlangt, so handelt es sich insoweit nicht um einen Beschwerdepunkt, sondern um einen Beschwerdegrund, mit dem nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll (vgl. auch dazu den vorzitierten hg. Beschluss).

3. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 5. September 2006

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