Normen
FrG 1997 §12;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §34 Abs1 Z1;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs1;
FrG 1997 §12;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §34 Abs1 Z1;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 24. Jänner 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 2. Juni 2003 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe am 27. Mai 2003 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet und am 2. Juni 2003 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger gestellt. Die Ehe sei am 28. Mai 2004 geschieden worden, darum sei der Antrag von der Fremdenpolizeibehörde zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann von Wien zur Entscheidung weitergeleitet worden.
Der Beschwerdeführer sei mit einem vom 19. Mai 2003 bis 18. Juni 2003 gültigen Visum C nach Österreich eingereist und seit 22. Mai 2003 in Wien gemeldet. Ein Aufenthaltstitel sei ihm bis dato noch nie erteilt worden. Der Antrag sei vom Inland aus gestellt worden. Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG wäre der Beschwerdeführer jedoch verpflichtet gewesen, den Antrag vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen und das Verfahren hierüber im Ausland abzuwarten.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Assoziationsratsabkommen EWG-Türkei berufe, sei ihm zu entgegnen, dass dieses Abkommen nur dann Anwendung finde, wenn die Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaates stehe.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mit einem Visum C nach Österreich eingereist zu sein, bisher noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt zu haben, den gegenständlichen Antrag vom Inland aus gestellt zu haben und von seiner österreichischen Gattin noch während des Verfahrens über diesen Antrag - rechtskräftig (das die Scheidung nicht rechtskräftig geworden sei, wird nicht behauptet) - geschieden worden zu sein.
Von daher gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2006, Zl. 2006/18/0109 zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Aus den dort angeführten Gründen war der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt seiner Ehescheidung verpflichtet, die Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Ausland abzuwarten.
Der Beschwerdeführer hält sich jedoch unstrittig weiterhin im Bundesgebiet auf.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, seit 28. Juli 2003 laufend im Inland einer unselbständigen Beschäftigung nachzugehen. Auch nach der Ehescheidung sei die ausländerbeschäftigungsrechtliche Genehmigung für diese Tätigkeit verlängert worden. Da er somit seit mehr als einem Jahr ordnungsgemäß beschäftigt sei, habe er das Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des auf Grundlage des Assoziationsabkommens EWG-Türkei ergangenen Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 (im Folgenden: ARB) erworben.
2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes können sich nur solche türkische Arbeitnehmer auf ein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 6 ARB berufen, die zunächst während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume von ein, drei oder vier Jahren auf die dort näher umschriebene Weise ordnungsgemäß beschäftigt waren. Dies bedeutet, dass sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen, als auch sein Aufenthalt im Einklang mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden haben muss (vgl. etwa das im angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 98/19/0034).
Die letztgenannte Voraussetzung wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht erfüllt, weil er sich - wie oben 1. dargestellt - mangels Aufenthaltstitels ab dem Zeitpunkt seiner Ehescheidung nicht berechtigt im Bundesgebiet aufhält.
Schon aus diesem Grund steht der ARB der Abweisung des gegenständlichen Antrages gemäß § 14 Abs. 2 FrG wegen Inlandsantragstellung nicht entgegen.
3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 5. September 2006
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