VwGH 2005/15/0122

VwGH2005/15/012221.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des H in N, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 29. August 2005, RV/0169- F/05, betreffend Normverbrauchsabgabe, zu Recht erkannt:

Normen

61995CJ0188 Fantask A/S VORAB;
BAO §201;
BAO §207 Abs2;
BAO §207;
EURallg;
NoVAG 1991;
VwRallg;
61995CJ0188 Fantask A/S VORAB;
BAO §201;
BAO §207 Abs2;
BAO §207;
EURallg;
NoVAG 1991;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 1998 einen Pkw aus Deutschland importiert. Die erstmalige Zulassung des Pkw im Inland ist am 30. April 1998 erfolgt. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer am 30. April 1998 beim Finanzamt eine Erklärung über die Normverbrauchsabgabe beim Finanzamt eingereicht. Die Normverbrauchsabgabe von 24.101 S (einschließlich des Zuschlages in Form einer Abgabenerhöhung nach § 6 Abs 6 NoVAG) hat er in der Folge entrichtet.

Mit Eingabe vom 23. September 2004, beim Finanzamt eingegangen am 29. September 2004, beantragte der Beschwerdeführer die Rückzahlung eines Teiles der entrichteten Normverbrauchsabgabe, und zwar des Betrages der Abgabenerhöhung nach § 6 Abs 6 NoVAG in Höhe von EUR 291,93 (entspricht S 4.017). In diesem Antrag wird auf das Urteil des EuGH vom 29. April 2004, C-387/01 , Weigel, hingewiesen.

Mit Bescheid vom 20. September 2004 gab das Finanzamt dem Antrag keine Folge. In der Bescheidbegründung verwies es darauf, dass die Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 BAO von fünf Jahren bereits abgelaufen sei.

In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, auf Grund des Urteiles des EuGH vom 29. April 2004, C-387/01 , stehe fest, dass der in § 6 Abs 6 NoVAG geregelte Erhöhungsbetrag zur Normverbrauchsabgabe nicht mit Art 90 EG vereinbar sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung wird ausgeführt, gemäß § 7 Abs 1 Z 3 NoVAG habe der Abgabenschuldner spätestens einen Monat nach der Zulassung des Pkw im Inland ("Fälligkeitstag") beim Finanzamt eine Anmeldung einzureichen, in der die Normverbrauchsabgabe berechnet werde. Diese Anmeldung gelte als Abgabenerklärung. Die Abgabe sei am Fälligkeitstag zu entrichten.

Stelle der Abgabepflichtige in der Folge einen Antrag auf Rückerstattung der Abgabe, dann sei ein solcher Antrag auch als Begehren auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe zu werten. Die Behörde habe zunächst über die Frage der Abgabenfestsetzung und in der Folge über die Rückzahlung abzusprechen.

Nach § 201 BAO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der mit BGBl I Nr. 97/2002 erfolgten Änderung sei ein Abgabenbescheid u.a. dann zu erlassen, wenn sich die Selbstberechnung der Abgabe durch den Abgabenschuldner als unrichtig erweise. Bescheide nach § 201 BAO seien Abgabenbescheide und unterlägen als solche der Verjährung.

Gemäß § 207 Abs 2 BAO betrage die Verjährungsfrist fünf Jahre. Gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO beginne der Lauf der Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Im gegenständlichen Fall habe somit die Verjährung mit Ablauf des Jahres 1998 zu laufen begonnen. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. September 2004 sei sohin nach Ablauf der (2003 endenden) Verjährungsfrist gestellt worden. Das Finanzamt habe daher keine Festsetzung nach § 201 BAO vornehmen können. Als Folge dessen könne eine Rückzahlung nach § 239 BAO nicht erfolgen, weil das Abgabenkonto kein Guthaben ausweise.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Interpretation der belangten Behörde, wonach die Verjährungsfrist gemäß § 208 Abs 1 BAO mit Ablauf des Jahres zu laufen beginne, in dem die Abgabe zu Unrecht entrichtet worden sei, sei mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Der Rechtsschutz müsse in gemeinschaftsrechtlichen Angelegenheiten dem Grundsatz der Effektivität und dem Grundsatz der Äquivalenz entsprechen. Die Auslegung der belangten Behörde werde diesen Grundsätzen nicht gerecht. Seit dem Urteil des EuGH vom 29. April 2004, C-387/01 , Weigel, sei klargestellt, dass die Erhöhung der Normverbrauchsabgabe nach § 6 Abs 6 NoVAG (Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe) gemeinschaftsrechtswidrig sei. Die "amtswegige Beachtung" des Gemeinschaftsrechts schließe die Berufung auf Präklusionsfristen des Verfahrensrechts aus. Der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet gewesen, seinerzeit zu überprüfen, ob § 6 Abs 6 NoVAG gemeinschaftsrechtskonform sei. Die Rechtslage sei erst mit dem Urteil des EuGH vom 29. April 2004 klargestellt worden. Es würde dem Äquivalenzprinzip widersprechen, § 208 Abs 1 BAO dahingehend zu interpretieren, dass die Frist für die Rückforderung der Abgabe bereits vor dem Ergehen des Urteils des EuGH abgelaufen sei. Ein effektiver Rechtsschutz, der mit jenen in innerstaatlichen Rechtsfällen vergleichbar wäre, könnte bei dieser Auslegung nicht sichergestellt werden. Die fünfjährige Verjährungsfrist könne daher frühestens mit der Veröffentlichung der Entscheidung des EuGH zu laufen beginnen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Im Beschwerdefall ist § 201 BAO in der Fassung vor der durch das AbgRmRefG, BGBl I Nr. 97/2002, vorgenommenen Änderung anzuwenden (vgl § 323 Abs 11 BAO) und lautet in dieser Fassung:

"Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen."

Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 NoVAG unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist.

§ 7 Abs 1 NoVAG lautet:

"Die Steuerschuld entsteht

  1. 1. ...
  2. 2. ...
  3. 3. in allen anderen Fällen mit dem Tag der Zulassung. " § 11 NoVAG lautet:

    " (1) ...

(2) Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(3) Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Abs. 1 oder 2 genannten Fälligkeitstag."

Gemäß § 6 Abs 6 NoVAG erhöht sich die Normverbrauchsabgabe in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%.

Die Normverbrauchsabgabe zählt zu den Selbstberechnungsabgaben (vgl Ritz, BAO3, § 201 Tz 4).

§ 207 BAO idF BGBl I Nr. 57/2004 lautet:

"(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

(3)...

(4)... "

Für die Normverbrauchsabgabe beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs 2 BAO fünf Jahre (vgl Ritz, BAO3, § 207 Tz 11).

Gemäß § 208 Abs 1 lit b BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

Festsetzungsbescheide nach § 201 BAO sind Abgabenbescheide. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 17. November 1983, Slg 5830/F, ausgesprochen hat, sind die Bestimmungen über die Bemessungsverjährung auch auf das bei Selbstbemessungsabgaben vorgesehene behördliche Festsetzungsrecht anzuwenden (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 2128).

Im gegenständlichen Fall ist der Abgabenanspruch betreffend die Normverbrauchsabgabe im Jahr 1998 entstanden. Solcherart kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass gemäß § 207 Abs 2 iVm § 208 Abs 1 lit a BAO die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2003 eingetreten ist. Der Eintritt der Verjährung ist einer bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe nach § 201 BAO (und damit auch dem im Antrag vom 23. September 2004 erhobenen Rückzahlungsbegehren) entgegen gestanden.

In der Beschwerde werden ausschließlich gemeinschaftsrechtliche Bedenken erhoben. Diese erweisen sich als unberechtigt:

Nach der Rechtsprechung des EuGH richtet sich die Durchführung des Gemeinschaftsrechts in Ermangelung einheitlicher gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften nach dem Verfahren und den Modalitäten, die die Mitgliedstaaten vorsehen. Das gilt allerdings nur insoweit, als durch die Anwendung dieser nationalen Vorschriften nicht gegen die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen wird (vgl Ehrke-Rabel, Äquivalenzgebot und Abgabenverfahrensrecht, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Abgabenverfahrensrecht und Gemeinschaftsrecht, Wien 2005, 131).

Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Effektivität, wenn nationale verfahrensrechtliche Regelungen bei der Rückforderung (allenfalls) gemeinschaftsrechtswidriger Abgaben angemessene Fristen vorsehen, nach deren Ablauf die Rückforderung der Abgabe nicht mehr möglich ist. Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung ist im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, zulässig. Durch einen Zeitraum von fünf Jahren für die verfahrensrechtliche Geltendmachung der Ansprüche wird dabei ohne jeden Zweifel den gemeinschaftsrechtlichen Ansprüchen an die Effektivität der Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit entsprochen (vgl Althuber, Gemeinschaftsrechtliche Anforderungen an das nationale Abgabenverfahrensrecht, in Toifl, Hrsg., Rückforderung rechtswidrig erhobener Abgaben, Wien 2005, 52), wobei die Frist, wie sich dies aus dem nachstehend wiedergegebenen Auszug aus dem Urteil des EuGH vom 2. Dezember 1997, C-188/95 , Fantask, ergibt, von der Fälligkeit der Abgabe an berechnet werden kann:

"46. Wie der Gerichtshof in Randnummer 39 des vorliegenden Urteils ausgeführt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet die Ausgestaltung von Verfahren bei Klagen auf Rückzahlung rechtsgrundloser Leistungen Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, sofern diese Verfahren nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte durch sie nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.

47. So hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen im Interesse der Rechtssicherheit sowohl den betroffenen Abgabenpflichtigen als auch die betroffene Verwaltung schützt. Derartige Fristen können nämlich nicht als so geartet angesehen werden, dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, selbst wenn ihr Ablauf per definitionem zur vollständigen oder teilweisen Abweisung der Klage führt (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, Randnrn. 17 und 18, und vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95 , Palmisani, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 28).

48. In diesem Zusammenhang ist die fünfjährige Verjährungsfrist, die das dänische Recht vorsieht, als angemessen zu betrachten (Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C- 90/94 , Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 49). Im übrigen gilt diese Frist unterschiedslos für die Geltendmachung auf Gemeinschaftsrecht wie auf nationales Recht gestützter Ansprüche.

49. Zwar hat der Gerichtshof in Randnummer 23 des Urteils Emmott festgestellt, dass sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen kann, die ein einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen einer Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben hat, und dass eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen kann.

50. Jedoch ergibt sich aus dem Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475), wie auch durch das Urteil vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 26) bestätigt worden ist, dass die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände dieses Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen war, ihren auf eine Gemeinschaftsrichtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteile Haahr Petroleum, a. a. O., Randnr. 52, und vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95 , Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 48).

51. Somit ist auf die siebte Frage zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht es bei seinem derzeitigen Stand einem Mitgliedstaat, der die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung richtlinienwidrig erhobener Abgaben auf eine nationale Verjährungsfrist, die vom Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Forderungen an läuft, zu berufen, sofern diese Frist für die Geltendmachung auf Gemeinschaftsrecht gestützter Ansprüche nicht ungünstiger ist als für die Geltendmachung auf nationales Recht gestützter Ansprüche und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert."

Da die in Rede stehende fünfjährige Verjährungsfrist gleichermaßen für die Geltendmachung von auf das Gemeinschaftsrecht gestützten Ansprüchen (insbesondere auch auf Erstattung von gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Abgaben) wie für die Geltendmachung von auf nationales Recht gestützten Ansprüchen (insbesondere auch auf die Erstattung von aus innerstaatlicher Sicht rechtswidrig erhobenen Abgaben) anzuwenden ist, ist auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Äquivalenz ausgeschlossen.

Die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist im gegenständlichen Fall derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Oktober 1982, Rechtssache 283/81, C.I.L.F.I.T).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 21. September 2006

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