Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte dieses Verfahrens wird auf das Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0172, verwiesen, in dem wiederum hinsichtlich des Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage auf das Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2004/08/0173, verwiesen wird. Im Verfahren ist strittig, ob die Behörden des AMS bei Berechnung des Arbeitslosengeldes zurecht die vorgemerkten Beitragsgrundlagen des Jahres 2002 (welche ausschließlich auf den Bezug einer Lehrlingsentschädigung beruhen) herangezogen haben.
In dem zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 22. September 2004, Zl. 2004/08/0216, ausgesprochen, dass sich bei Anwendung des § 21 Abs. 1 AlVG die über Lehrlingsentschädigungen getroffene Regelung des § 21 Abs. 1 fünfter Satz AlVG dahingehend auswirke, dass dann, wenn es eine andere vorgemerkte Jahresbeitragsgrundlage, die nach § 21 Abs. 1 AlVG in Frage kommen kann, als jene im Sinne des § 21 Abs. 1 erster oder zweiter Satz AlVG, gibt, diese heranzuziehen ist, wenn das für den Arbeitslosen günstiger ist.
Das Fehlen einer Feststellung darüber, ob eine derartige für den Beschwerdeführer günstigere Jahresbeitragsgrundlage vorgemerkt war, führte zur Aufhebung des zur Zl. 2004/08/0172 angefochtenen Bescheides.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz)Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen und festgestellt, dass diesem (auf Grund seiner Antragstellung vom 1. März 2004) ab dem 1. März 2004 aufgrund der für das Jahr 2002 vorgemerkten Beitragsgrundlagen aus der Lehrlingsentschädigung Arbeitslosengeld im Ausmaß von täglich EUR 12,28 gebühre.
In der Begründung gab die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsverfahrens wieder und sah es als ihre Aufgabe im fortgesetzten Verfahren an festzustellen,
"ob zum Tag der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld (d.i. der 1.3.04) beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eine für sie günstigere Jahresbeitragsgrundlage (als jene des Jahres 2002) vorgemerkt gewesen ist."
Dazu habe der Hauptverband der Sozialversicherungsträger auf Anfrage mitgeteilt, dass die Jahresbeitragsgrundlage des Jahres 2003 am 30. März 2004 gespeichert und abfragbar gewesen sei. Von der Wiener Gebietskrankenkasse sei mitgeteilt worden, dass die Sozialversicherungsgrundlagen für das Jahr 2003 zwischen dem 29. März und dem 2. April 2004 in der Versicherungsdatei des Hauptverbandes gespeichert gewesen seien. Das fortgesetzte Berufungsverfahren habe also ergeben, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs des Beschwerdeführers (1. März 2004) die Beitragsgrundlagen des Jahres 2003 noch nicht gespeichert gewesen sei. Bei der Beurteilung des Ausmaßes des Arbeitslosengeldes sei daher - mangels Vorliegens einer gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage für das Jahr 2003 am Tag der Geltendmachung - die Jahresbeitragsgrundlage des Jahres 2002 heranzuziehen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In Abweichung von der Zweifelsregel der Zeitraumbezogenheit der Ansprüche ist für die Berechnung von Dauerleistungen in der Arbeitslosenversicherung kraft gesetzlicher Anordnung jenes Recht heranzuziehen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. So ist für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gemäß § 21 Abs. 1 AlVG die im Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend, und zwar in der Regel für den gesamten Anspruchszeitraum. Spätere Gesetzesänderungen können - abgesehen von allenfalls vorgesehenen Übergangsbestimmungen - nicht mehr zum Anlass genommen werden, während des Zeitraumes, für den die Leistung auf Grund einer Mitteilung oder eines Bescheides bestandkräftig zuerkannt wurde, die Höhe der Leistung zu ändern (vgl. das Erkenntnis vom 22. Oktober 2004, Zl. 2002/08/0073, mwN).
Es ist demnach bei der Beurteilung der für die Höhe des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Umstände allein auf die Sach- und Rechtslage am Tag der Antragstellung abzustellen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund und der Feststellung, dass die Jahresbeitragsgrundlage des Jahres 2003 des Beschwerdeführers nicht schon zum Zeitpunkt der Antragstellung am 1. März 2004, sondern erst am 30. März 2004 gespeichert und abfragbar gewesen war, hat die belangte Behörde zutreffend die Jahresbeitragsgrundlage des Jahres 2002 und nicht jene des Jahres 2003 herangezogen.
Auch die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geforderte Heranziehung des - günstigeren - Arbeitsentgeltes der letzten sechs Kalendermonate vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit kommt nicht in Betracht. Das Arbeitsentgelt der letzten sechs Kalendermonate im Sinne des § 21 Abs. 2 AlVG darf nämlich nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann herangezogen werden, wenn (überhaupt) keine vorgemerkten Jahresbeitragsgrundlagen im Sinne des § 21 Abs. 1 erster und zweiter Satz AlVG vorliegen (vgl. das Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/08/0216). Diese lagen aber im Beschwerdefall im Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2002 vor.
Die Beschwerde war daher § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. Oktober 2006
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