VwGH 2005/07/0128

VwGH2005/07/01289.11.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1. des GO, 2. des SG, beide in K und 3. des NG in W, alle vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 18, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Juli 2005, Zl. Agrar(Bod)-100341/5-2005, betreffend die Anerkennung eines Kaufvertrages als Flurbereinigungsmaßnahme, zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §1 Abs2 Z2;
FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §2 Abs2;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1 Z1;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1 Z2;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2 Z2;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §2 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §30 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §30;
FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §1 Abs2 Z2;
FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §2 Abs2;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1 Z1;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1 Z2;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2 Z2;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §2 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §30 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §30;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaften EZ 26 und 221, GB B sowie der EZ 36 und 208 GB K mit einer Gesamtfläche von insgesamt 62,45 ha. Teil der Liegenschaft EZ 26 ist das

59.172 m2 große Grundstück 905.

Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 5 GB K mit einer Gesamtfläche von 6,55 ha. Teil dieser Liegenschaft ist das in der Katastralgemeinde B vorgetragene und 16.927 m2 große Grundstück 907, davon entfallen

4.617 m2 auf eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, der Rest ist Wald.

Mit Kaufvertrag vom 15. April 2004 erwarb der Erstbeschwerdeführer aus dem Grundstück 907 eine mit Vermessungsurkunde vom 6. Dezember 2003 gebildete Teilfläche 1 im Ausmaß von 5.000 m2. Hinsichtlich dieser Teilfläche beantragten die Vertragsparteien mit Schriftsatz vom 4. Juni 2004 bei der Agrarbezirksbehörde (ABB) die Anerkennung als Flurbereinigungsmaßnahme. Dies wurde damit begründet, dass der Erstbeschwerdeführer Eigentümer der an das Kaufobjekt angrenzenden Parzelle 905 sei, dieses Rechtsgeschäft daher eine echte Flurbereinigung darstelle und der Agrarstrukturmangel einer ungünstigen Ausformung damit gemildert oder behoben werde.

Im erstinstanzlichen Verfahren holte die ABB eine Stellungnahme eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein. Demnach sei ein Teil der Kauffläche mit Genehmigung gerodet worden, damit die gewonnene nutzbare Fläche als Erweiterung für den angrenzenden Golfplatz verwendet werden könne. Ein Mangel der Agrarstruktur könne jedoch nicht behoben werden. Das Rechtsgeschäft stelle für den Käufer eine vorteilhafte Aufstockung seines Betriebes dar, es bewirke aber keine Verbesserung der Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im Sinne des § 1 des Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 73/1979 (Oö FLG).

Mit Bescheid vom 2. Mai 2005 wies die ABB den Antrag ab und begründete dies damit, dass die Erweiterung von Golfplätzen zur Durchführung der Flurbereinigung nicht erforderlich sei und das Rechtsgeschäft keine Beseitigung eines Agrarstrukturmangels bewirke.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung und wandten ein, die Verkäufer seien nicht mehr als Landwirte tätig. Durch den gegenständlichen Grundkauf komme es zu einer Neugestaltung der Besitzverhältnisse im Sinn des § 1 Oö FLG. Die ABB habe das Gesetz falsch interpretiert; vom Kaufobjekt würde nur etwa die Hälfte in das Golfplatzgelände hineinragen, während die andere Hälfte weiterhin als Wald bzw. Wiese genützt werde. Eine Golfplatznutzung sei als optimale Landschaftspflege anzusehen. Die verpachteten Grundflächen würden außerdem nicht auf Dauer der Land- und Forstwirtschaft entzogen und dienten die Pachteinnahmen dazu, die restlichen Grundflächen selbst zu bewirtschaften und einen bäuerlichen Betrieb aufrecht zu erhalten.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2005 gab die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge.

Dies wurde nach Wiedergabe des § 1 Oö FLG damit begründet, dass es bei einem Bescheid nach § 30 Oö FLG entscheidend auf die Verwirklichung der im § 1 leg. cit. festgelegten Ziele und Aufgaben ankomme. § 1 Abs. 2 Oö FLG nenne bei der demonstrativen Anführung von Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse auch Sportplätze. Die belangte Behörde habe in einem - den Erstbeschwerdeführer betreffenden - Erkenntnis vom November 2002 bereits die Auffassung vertreten, dass die Erweiterung von Golfplätzen zur Durchführung der Flurbereinigung grundsätzlich nicht erforderlich sei. Diesbezüglich gebe es noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Allerdings sei nach einer Entscheidung dieses Gerichtshofes vom 20. September 1988, Zl. 88/07/0021, eine landwirtschaftsfremde Flächenwidmung für sich allein kein Hindernis für eine Anerkennung als Flurbereinigungsmaßnahme, weil auch Bauflächen Gegenstand einer Zusammenlegung bzw. Flurbereinigung sein könnten.

Im konkreten Fall habe das Kaufobjekt - mit Ausnahme seiner östlichen Ausastung - zufolge des rechtswirksamen Flächenwidmungsplans die Sonderwidmung "Golfplatz". Betreiberin des Golfplatzes sei die "Golfressort Kremstal GmbH und Co. KG", an der der Erstbeschwerdeführer zu 25 % beteiligt und Geschäftsführer dieser Gesellschaft sei.

Grundvoraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestands einer Flurbereinigung sei ein bestehender oder drohender Mangel der Agrarstruktur. Von einem solchen Mangel könne nur dann gesprochen werden, wenn durch ihn die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des Altbesitzes behindert werde. Erforderlich für eine Flurbereinigung könnten daher nur Maßnahmen sein, die eine solche Behinderung beseitigten bzw. abwendeten. Beim 5,9 ha großen Grundstück 905 (Altbesitz des Erstbeschwerdeführers), an das die Kauffläche angrenze, sei objektiv kein Mangel erkennbar, der die Bewirtschaftung im Rahmen der Landwirtschaft behindern könnte. Als ein solcher Mangel sei im Antrag eine "ungünstige Ausformung" behauptet worden, welche allerdings einer näheren Überprüfung nicht standhalte. Wie die Lagepläne anschaulich zeigten, gehöre das 5,9 ha große Grundstück 905 zum rund 70 ha großen Golfplatzgelände. Die Nutzung einer Fläche als Golfplatz stelle weder eine landwirtschaftliche noch eine forstwirtschaftliche Nutzung dar, sondern sei als landwirtschaftsfremd (vgl. § 30 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) und als nicht nur vorübergehend aufzufassen. Die theoretische Möglichkeit, dass der Golfplatz wieder der Bewirtschaftung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes zugeführt werden könnte, liege außerhalb des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes.

Die Kauffläche entspreche weitestgehend dem früher landwirtschaftlich genutzten Teil des Grundstückes 907. Für eine 1000 m2 große und mit Wald bestockte Ausastung habe die BH Linz-Land mit Bescheid vom 16. April 2003 eine Rodungsbewilligung erteilt; laut Bescheidbegründung diene die Rodung der Golfplatzerweiterung. Als Ersatz sei die Aufforstung einer

1.500 m2 großen dreieckigen Fläche im Norden der Kauffläche vorgeschrieben worden. Rodung und Ersatzaufforstung seien bereits durchgeführt worden. Durch die Ersatzaufforstung sei die vor dem Kauf bestandene rechteckige Ausformung der unbestockt gewesenen Fläche verloren gegangen. Während vor dem Kauf die gerodete Fläche als Teil des 12.310 m2 großen Waldes im Grundstück 907 mitbewirtschaftet werden konnte, stelle die rund 2.000 m2 große Ersatzaufforstungsfläche eine gesondert zu bewirtschaftende Kleinstwaldfläche dar. Die ABB habe darin zu Recht das Entstehen eines neuen, gravierenden Mangels der Agrarstruktur erblickt. Zum Einen komme die Lage dieser forstwirtschaftlich zu nutzenden Restfläche innerhalb des vorrangig für sportliche Zwecke bestimmten Golfplatzgeländes einer nachteiligen Enklavenlage gleich, zum Anderen sei eine Komplexgröße von nur etwa 2.000 m2 nach Ansicht der belangten Behörde als für eine rationelle Bewirtschaftung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft sehr ungünstig zu qualifizieren.

Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Argumente der Landschaftspflege und der Pachteinnahmen seien bei Anwendung des § 30 Oö FLG ebenso wenig relevant wie finanzielle oder steuerliche Interessen eines Golfplatzbetreibers. Die positive Stellungnahme der Bezirksbauernkammer Linz vom 19. Juli 2004 erscheine nicht plausibel.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, es komme nicht darauf an, ob eine Fläche "landwirtschaftsfremd" sei, wie das von der belangten Behörde zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes belege. Die Nutzung eines Golfplatzes stelle naturgemäß Landschaftspflege dar und sei im weiteren Sinn sicherlich als landwirtschaftliche Tätigkeit zu bezeichnen. So hätten sämtliche Pflegemaßnahmen eines Golfplatzes durchaus bäuerlichen Charakter, sie seien lediglich nicht auf Produktion gerichtet, sondern eben auf Pflege der Landschaft, damit die Ausübung dieses Sports gewährleistet sei. Diese Pflegemaßnahmen schüfen auch bäuerliche Arbeitsplätze im Nebenerwerb. Wenn nun eine Flurbereinigungsmaßnahme auch für Bauland zulässig sei, so könne die Golfplatzwidmung rechtlich kein Hindernis darstellen. Weiters diene der Grundkauf der Verbesserung der Agrarstruktur und behebe diesbezügliche Mängel, weil eine bessere, nämlich nach wirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen sowie auch ökologischen Gesichtspunkten zu betrachtende Nutzung vorliege. Dazu sei schon in der Berufung vorgebracht worden, dass durch die Verpachtung Pachteinnahmen erzielt würden, die den Erwerber dieses Grundstückes in wirtschaftlicher Hinsicht stärke. Hinzu komme, dass § 1 Abs. 2 Oö FLG bei den demonstrativ angeführten Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse auch Sportplätze beinhalte. Sei ein solches öffentliches Interesse vorhanden, sei aber die Beseitigung eines Agrarstrukturmangels zur Anerkennung einer Flurbereinigungsmaßnahme nicht mehr erforderlich. Aus all diesen Überlegungen sei der gegenständliche Grundkauf als Flurbereinigungsmaßnahme anzuerkennen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Oö FLG haben

folgenden Wortlaut:

"§ 30

Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen

(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zu Grunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.

(2) Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

(3) Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen des § 1 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z. 4 AVG).

§ 1

Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch

1. die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie

2. die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie z.B. zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengter Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten, Schulbauten, Sportplätzen, Friedhöfen).

(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn dieses Landesgesetzes sind

1. Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dazu dienen, Pflanzen zu erzeugen, zu bringen oder zu verwerten und

2. naturnahe Strukturelemente der Flur (wie z. B. Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die diesen Zwecken ohne erheblichen Aufwand zugeführt können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen."

Die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Konfiguration, der Widmung und der aktuellen Nutzung der Kauffläche sind unstrittig. Die unregelmäßig geformte Kauffläche besteht aus einer Ersatzaufforstungsfläche, die an das Grundstück 907 an zwei Seitenflächen angrenzt; der südlich davon liegende Teil und die östlich daran angrenzende Ausastung, welche mit Genehmigung gerodet wurde, sind nicht mehr bestockt und sollen dem Golfplatz, der sich auf dem Grundstück Nr. 905 befindet, angeschlossen werden. Durch die Ersatzaufforstung ging die vor dem Kauf bestandene rechteckige Ausformung der unbestockt gewesenen Fläche des Grundstückes 907 verloren. Die rund 2.000 m2 große Ersatzaufforstungsfläche stellt eine gesondert zu bewirtschaftende Kleinstwaldfläche dar. Auch die Ausformung der Grundstücksgrenzen weist im Gegensatz zum vor dem Verkauf vorliegenden Bestand eine unregelmäßige Form auf.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Kaufvertrag im Sinne des § 30 Oö FLG zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist.

Nicht jeder Zukauf eines angrenzenden Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes stellt nämlich schon eine Flurbereinigung dar. Das Vorliegen einer solchen ist nur dann anzunehmen, wenn sie als eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 Oö FLG zur Erreichung der in Abs. 1 dieser Gesetzesstelle genannten Ziele gewertet werden kann (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zl. 2003/07/0077).

Die Ziele einer Flurbereinigung durch Vertrag im Sinne des § 30 Oö FLG sollen nach dem Konzept dieses Gesetzes mit den in Z. 1 und 2 des § 1 Abs. 1 leg. cit. genannten bodenreformatorischen Mitteln erreicht werden. Demnach müssen die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum entweder durch die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes (Z. 1) oder durch die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Z. 2) verbessert oder neu gestaltet werden, um von einer im Sinn des § 1 Abs. 1 Oö FLG "erforderlichen" flurstrukturellen Maßnahme sprechen zu können. Eine Maßnahme wird zudem nur dann als "für die Flurbereinigung erforderlich" im Sinne des § 30 leg. cit. anzusehen sein, wenn der durch sie eingetretene Erfolg (hier: die Situation nach dem Zuerwerb) auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs/Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist. Dabei ist grundsätzlich die veränderte Situation der Agrarstruktur im Bereich der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe (also sowohl auf der Verkäufer- als auch auf der Käuferseite) zu beachten und weiters zu berücksichtigen, dass die Behebung eines Mangels der Agrarstruktur nur dann als ein dem Erfolg eines Zusammenlegungs/Flurbereinigungsverfahrens vergleichbarer Erfolg bewertet werden kann, wenn diese Maßnahme nicht gleichzeitig zum Entstehen eines neuen gravierenden Agrarstrukturmangels führt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2002/07/0015).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe zeigt sich aber im vorliegenden Fall, dass der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden kann, wenn sie die Ansicht vertrat, der Kaufvertrag sei zur Durchführung der Flurbereinigung nicht erforderlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass der durch den Kaufvertrag eingetretene Erfolg, also die Situation nach dem Zuerwerb, insbesondere die Bildung einer gesondert zu bewirtschaftenden Kleinstwaldfläche, dem Erfolg eines behördlich geleiteten Flurbereinigungsverfahrens auch nur annähernd vergleichbar wäre. Dazu kommt, dass vor der Übertragung der in Rede stehenden Kauffläche ein Agrarstrukturmangel weder im Bereich des Betriebes des Erstbeschwerdeführers noch im Bereich der Flächen der Zweit- und Drittbeschwerdeführer vorgelegen ist und ein solcher dementsprechend auch nicht beseitigt werden musste. Abgesehen davon führt die Umsetzung des Kaufvertrages unter einem zum Entstehen eines neuen, gravierenden Agrarstrukturmangels, nämlich dem einer isoliert bestehenden und gesondert zu bewirtschaftenden Kleinstwaldfläche.

Die Voraussetzungen für die Feststellung der Erforderlichkeit einer Flurbereinigungsmaßnahme liegen daher nicht vor. An dieser Beurteilung ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 88/07/0021, nichts. Der Verwaltungsgerichtshof brachte in diesem Erkenntnis zum Ausdruck, dass eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene Widmung als Bauland nicht als Hindernis für eine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 30 Abs. 1 Oö FLG angesehen werden kann, weil nach § 2 Abs. 2 leg. cit. auch Bauflächen Gegenstand einer Zusammenlegung und daher auch einer Flurbereinigung sein können. Nichtsdestotrotz müssen aber auch im Zusammenhang mit der Veräußerung solcher Flächen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Oö FLG vorliegen, das Rechtsgeschäft muss eben "für die Flurbereinigung erforderlich" sein. Dass dies aber im Zusammenhang mit dem vorliegenden Kaufvertrag nicht der Fall ist, wurde bereits dargetan. Auf die "Widmung" dieser Flächen als Golfplatz kam es dabei nicht entscheidend an.

Auch der Hinweis auf § 1 Abs. 2 Oö FLG und die dort ausdrücklich genannten Sportflächen spricht nicht für eine andere Betrachtung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes. Aus § 1 Abs. 2 Z. 2 Oö FLG ergibt sich nämlich keineswegs, dass Rechtsgeschäfte, die dem Erwerb von Grundflächen zwecks Realisierung von Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse dienen, schon deshalb zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Nur dann, wenn ein Rechtsgeschäft Nachteile abwendet, mildert oder behebt, die durch solche Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse verursacht werden, kann ihm eine flurbereinigende Wirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 Oö FLG beigemessen werden. Es kann daher dahinstehen, ob die Schaffung, Erhaltung oder Erweiterung von Golfplätzen im öffentlichen Interesse liegt oder nicht. Selbst wenn man dies bejahen würde, könnte daraus nicht abgeleitet werden, dass der beschwerdegegenständliche Erwerbsvorgang Nachteile abwendet, die durch die Schaffung des Golfplatzes entstanden sind.

Daraus ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinen Rechten verletzt wurden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 9. November 2006

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