VwGH 2005/07/0024

VwGH2005/07/00246.7.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des Erich G in S, vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Hauptplatz 9, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 10. Dezember 2004, Zl. -11-GSLG- 106/8-2004, betreffend Beanteilung an einer Bringungsgemeinschaft (mitbeteiligte Parteien: 1. Bringungsgemeinschaft "AAW K-Alpe", vertreten durch den Obmann Johann S in M, 2. Andreas P in M, 3. Johann S in M, 4. Reinhold D in G, 5. Brunhilde G in G, 6. Franz W in M, 7. Dr. Karlheinz G in M, 8. Gerhard F in M und

9. Dipl. Ing. Burkhard K in M), zu Recht erkannt:

Normen

GSGG §11 Abs1;
GSGG §13 Abs2;
GSGG §9 Abs1;
GSLG Krnt 1998 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §16 Abs4;
GSGG §11 Abs1;
GSGG §13 Abs2;
GSGG §9 Abs1;
GSLG Krnt 1998 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §16 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Jahr 1999 planten die 2.- bis 8.-Mitbeteiligten und der Beschwerdeführer die Bildung einer Bringungsgemeinschaft zur Errichtung und Erhaltung des Almaufschließungsweges K-Alpe (AAW). Der Weg beginnt am Endes des sogenannten S-Grabenweges am vorderen K-Berg in einer Seehöhe von 1620 m und führt längs eines bestehenden alten öffentlichen Roßweges in die K-Alpe.

Aus einer Niederschrift vom 7. Oktober 1999 geht hervor, dass der Stichweg "N" ab hm 2,2 über die Grenze der Parzelle 199 (im Eigentum des Zweitmitbeteiligten) in die Parzelle 198 KG M-Berg (im Eigentum des Beschwerdeführers), 50 Meter in Mitte der Parzelle führend, verlängert und die nicht beanteilte Fläche (1/3 der Parzelle 198) der Beanteilung zugeführt werden sollte.

Mit Antrag vom 10. Mai 2000 wandte sich der Projektant des Weges an die Agrarbezirksbehörde V (ABB) und ersuchte um Durchführung eines Verfahrens nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1998 (K-GSLG). Aus den beigelegten Lageplänen ergibt sich, dass der AAW vier Stichwege, darunter den Stichweg "N", umfasste.

Im Rahmen einer Verhandlung vor der ABB am 27. Juli 2000 wurde ein Übereinkommen über die Gründung der Bringungsgemeinschaft geschlossen. Aus der Verhandlungsschrift geht hervor, dass die Weganlage vier Zubringer haben sollte; der Zubringer "N," der auf Parzelle 201 vom Hauptweg abzweige und bis in die Parzelle 198 mit einer ungefähren Länge von 270 m führe, werde aber bis zur Entscheidung des Rechtsstreites zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zweitmitbeteiligten aus dem Projekt herausgenommen. Die Kosten für die Errichtung, Ausgestaltung und künftige Erhaltung der Weganlage würden in einem bestimmten, in der Beilage .A einzeln dargestellten Anteilsverhältnis aufgebracht. Spätestens bis zur Kollaudierung der Weganlage sei die Richtigkeit der Beanteilung des Beschwerdeführers und des Zweitmitbeteiligten entsprechend dem rechtskräftigen Gerichtsurteil zu überprüfen. In der Beilage .A scheint der Beschwerdeführer mit einem Anteil von insgesamt 13,9 auf, alle seine Parzellen wurden zur Gänze beanteilt.

Mit Bescheid der ABB vom 26. Februar 2001 wurde dieses Übereinkommen zwischen den Eigentümern näher bezeichneter Grundstücke (den 2.- bis 8.-mitbeteiligten Parteien) gemäß § 2 Abs. 5 K-GSLG agrarbehördlich genehmigt. Nach der Beschreibung sollte die projektierte Weganlage auf Parzelle 201 beginnen und mit einer Länge von 1650 lfm bis in die Parzelle 381/3 führen. Die Weganlage sollte aus drei Zubringern bestehen, und zwar aus dem Zubringer D, dem Zubringer S und dem Zubringer G. Hinsichtlich der Kosten für die Errichtung, Ausgestaltung und künftigen Erhaltung der Weganlage wurde das einvernehmlich festgesetzte Anteilsverhältnis bewilligt; auf den Beschwerdeführer als Eigentümer der EZ 111, beinhaltend die Parzellen Nr. 200, 189, 198 und 194, entfielen demnach Anteile in der Höhe von 13,90, wobei alle Parzellen zur Gänze beanteilt wurden.

Hinsichtlich des Zubringers "N" findet sich im Bescheid der ABB vom 26. Februar 2001 kein Hinweis, und zwar weder bei der Wiedergabe des Übereinkommens noch im sonstigen Bescheidtext. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Am 27. Juni 2001 erschien der Beschwerdeführer bei der ABB und beantragte die Überprüfung der Richtigkeit seiner Beanteilung an der Bringungsgemeinschaft. Er gab an, der Rechtsstreit zwischen ihm und dem Zweitmitbeteiligten hinsichtlich des Grenzverlaufes der Parzellen 199 und 200 sei noch nicht rechtskräftig entschieden und werde noch einige Jahre andauern. Aus diesem Grund ersuche er, die Beanteilung seiner Parzellen 200 und 198 auf die durch den Hauptweg erschlossene Fläche zu reduzieren, weil der geplante Stichweg "N" in den nächsten Jahren nicht gebaut werde. Mit der in der Verhandlung vorgeschlagenen Beanteilung von 80,0 m unterhalb des Weges (talwärts) wäre er einverstanden.

Die außerordentliche Vollversammlung der erstmitbeteiligten Partei vertrat am 14. September 2001 diesbezüglich die Ansicht, dass durch die Ausscheidung des Stichweges "N" aus dem gegenständlichen Projekt die Parzelle 198 des Beschwerdeführers schlecht aufgeschlossen sei. Die Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft beschloss einstimmig eine neue Beanteilung dahingehend, dass die Parzelle 198 nur mehr zu einem Drittel beanteilt, die Parzelle 200 hingegen als voll erschlossen anzusehen sei und voll beanteilt werde. Dies auch deshalb, weil diese Parzelle im oberen Bereich ziemlich flach sei. Die Anteile des Beschwerdeführers reduzierten sich demnach von 13,9 auf 9,6 Anteile.

Über den Antrag des Beschwerdeführers fand am 5. November 2001 eine mündliche Verhandlung vor der ABB statt. Der Obmann der Bringungsgemeinschaft legte den Beschluss der Vollversammlung dar, eine Reduktion der Anteile des Beschwerdeführers hinsichtlich der Parzelle 198 auf 1/3 vorzunehmen, hingegen den Anteil der Parzelle 200 nicht zu reduzieren, weil diese voll erschlossen sei. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit einer Reduktion seiner Anteile auf den solcherart ermittelten Wert von 9,6 nicht einverstanden, weil seiner Meinung nach beide Parzellen nur in der Länge von 80 m (eine Seillänge) unterhalb des Weges erschlossen seien und er ersuchte um weitere Reduktion der Beanteilung der Parzellen.

Offenbar kam es zu einer weiteren Aussprache mit dem Beschwerdeführer im März 2003 (nicht im Akt enthalten), wo dieser vorschlug, die Parzelle 200 im Ausmaß von 1/4 nicht zu beanteilen und vom verbleibenden Teil 20 % der Fläche auf den oberen Teil des Weges (WL 0,45) und 80 % der Fläche auf den unteren Teil des Weges (WL 0,1) zu beanteilen. Hinsichtlich der Parzelle 198 vertrat er die Ansicht, diese Parzelle sei überhaupt nicht zu beanteilen, weil sie durch einen alten öffentlichen Weg erschlossen und eine Bringung über diesen Weg zu seiner Liegenschaft (Parzelle 212 bzw. .12/6) möglich sei. Auch der AAW beanspruche die Parzelle 198 nicht.

Aus einer nach einer Besichtigung der Weganlage im Mai 2003 erstatteten gutachterlichen Stellungnahme des landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 3. Juni 2003 geht hervor, dass eine vollständige Nutzung der Parzelle 198 über den genannten alten öffentlichen Weg bis zur Liegenschaft des Beschwerdeführers (Parzelle 212) im jetzigen Zustand aus näher dargestellten Gründen nicht möglich sei. Ein Befahren dieser Wegeanlage mit einem Schlepper sei nur in den ersten 100 m im oberen Bereich der Parzelle möglich, womit eigentlich eine vollständige Nutzung der Parzelle 200 möglich wäre und auf den oberen Weg zu beanteilen sei (WL 0,45). Zu Parzelle 198 sei auszuführen, dass abzweigend vom AAW der alte öffentliche Weg ca. 61 m die Parzelle entlang führe und über diesen Weg eine Nutzung der Parzelle im oberen Bereich bis zu einer Fläche von 1,04 ha möglich sei. Ableitend davon ergebe sich für den Amtssachverständigen eine Beanteilung der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Ausmaß von insgesamt 8,6536. Die Parzelle 200 sei zu einem Drittel auf dem unteren Weg und zu zwei Drittel auf dem oberen Weg und Parzelle 198 sei mit einer Fläche von 1,04 ha zu beanteilen. Dies ergebe sich aus der Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Seillänge von 100 m ein Aufseilen der Bäume mit den ortsüblichen bäuerlichen Bringungsmethoden einwandfrei erlaube.

Im Rahmen einer weiteren außerordentlichen Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft vom 29. Juni 2003 wurde diesem Vorschlag des Amtssachverständigen (Beanteilung des Beschwerdeführers im Ausmaß von 8,65 Anteilen) die Zustimmung erteilt.

In einem Schriftsatz vom 29. Juni 2003 sprach sich der Beschwerdeführer gegen das Gutachten des Amtssachverständigen aus und meinte mit näherer Begründung, der Sachverständige habe die Zufahrtsmöglichkeiten und seine Bewirtschaftungsmöglichkeiten unrichtig bzw. unvollständig dargestellt. In diesem Zusammenhang verwies er auf Luftbildaufnahmen und auf ein im Zuge eines Zivilgerichtsverfahrens eingeholtes Gutachten über Grenz- und Wegverläufe im gegenständlichen Bereich.

Die ABB entschied mit Bescheid vom 4. September 2003 gemäß den §§ 14 und 16 K-GSLG dahingehend, dass der Bescheid der AB vom 26. Februar 2001 hinsichtlich der Beanteilung des Beschwerdeführers für die Errichtung und künftige Erhaltung der Weganlage dahingehend abgeändert werde, dass ihm nunmehr ein Anteil im Ausmaß von insgesamt 8,6500 zufalle (dabei wurde die Parzelle 200 zur Gänze, die Parzelle 198 im Ausmaß von 1,04 ha beanteilt).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Die belangte Behörde holte ein agrartechnisches Gutachten vom 2. Juli 2004 ein; der Amtssachverständige nahm nach Darstellung des Befundes zum Berufungsvorbringen u.a. dahingehend Stellung, dass sich der auf Parz. Nrn. 198 und 200 verlaufende Fußweg im Privatbesitz des Beschwerdeführers befinde und nicht öffentliches Gut sei. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten spreche nichts gegen eine Erschließung der Parz. Nr. 198 über die Parz. Nr. 200. Gegen eine vom Beschwerdeführer angestrebte Erschließung "von unten" spreche:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des K-GSLG haben folgenden Wortlaut:

"§ 14. (1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit b) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit c) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.

(2) Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), so hat die Agrarbehörde im Bescheid nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Agrarbehörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. Im Falle des Abs. 1 hat die Agrarbehörde im Bescheid nach Abs. 1 auch den Namen, den Sitz und den Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.

§ 15. (1) Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Einrichtung und Tätigkeit durch eine Satzung zu regeln. In der Satzung sind der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft (§ 14 Abs. 2 letzter Satz) wiederzugeben. Im übrigen sind in die Satzung insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über

a) die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder;

b) die Organe, ihre Wahl, ihren Aufgabenbereich und ihre Funktionsperiode sowie Bestimmungen über die vorzeitige Abberufung von Organen, die ihre Aufgaben nicht erfüllen;

c) Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse bei Beschlüssen und Wahlen;

d) die Pflicht des Vorstandes, die Schlichtung von Streitigkeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. c zu versuchen;

e) ...

§ 16. (1) Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1 oder 3 genannten Grundstücken verbunden.

(2) Im Falle des Eigentumswechsels an solchen Grundstücken geht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.

(3) Das Anteilsverhältnis ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen hat.

(4) Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.

(5) ...

§ 19. (1) Die Agrarbehörde entscheidet - unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten - auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten, die

a) den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;

b) Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen;

c) zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und die nicht nach § 15 Abs. 1 lit d beigelegt werden können."

Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Unzuständigkeit der Agrarbehörden. Diese begründet er damit, dass Streitfälle zwischen der Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern sowie der Mitglieder untereinander vom Vorstand zu schlichten seien und ein solcher Schlichtungsversuch nicht stattgefunden habe. Die Agrarbehörde habe daher eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr (noch) nicht zukomme.

Der Beschwerdeführer irrt mit diesem Vorbringen, weil sich die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Entscheidung der gegenständlichen Angelegenheit nicht auf § 15 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c K-GSLG stützt, hinsichtlich derer ein vorhergehender Schlichtungsversuch durch den Vorstand notwendig wäre. Die Agrarbehörden stützen ihre Zuständigkeit im vorliegenden Fall auf § 16 Abs. 4 K-GSLG, wonach sie zur Neubestimmung von Anteilsverhältnissen zuständig sind, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben.

Der Beschwerdeführer hat selbst durch seinen Antrag vom 27. Juni 2001 das Verfahren zur Neufestsetzung der Anteile auf Grundlage des § 16 Abs. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 K-GSLG initiiert. Zur vom Beschwerdeführer angeregten "Überprüfung" der Beanteilung mit dem Ziel einer Neufestsetzung waren die Agrarbehörden daher zuständig.

Um Missverständnisse zu vermeiden, ist klarzustellen, dass die außerordentliche Vollversammlung der mitbeteiligten Bringungsgemeinschaft zwar Beschlüsse über die Reduktion der Anteile des Beschwerdeführers fasste. Auf Grund der Bestimmung des § 16 Abs. 4 K-GSLG, die eine Zuständigkeit zur Neufestsetzung von Anteilen allein der Zuständigkeit der Agrarbehörde zuspricht, kommt diesen Beschlüssen aber keine eigenständige, das Anteilsverhältnis abändernde rechtliche Wirkung zu.

Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, es sei rechtsirrig angenommen worden, dass die Anteilsfestsetzung im Wege einer Vereinbarung geschlossen worden sei. Die Niederschrift vor der ABB vom 27. Juli 2000 weise nämlich einen Vorbehalt über die Beanteilung des Beschwerdeführers und des Zweitmitbeteiligten auf und es sei infolge dessen die Errichtung des Stichweges N auch "aus dem Programm" genommen worden. Eine Vereinbarung erfordere aber eine vorbehaltslose Willensbildung, sodass die gesetzliche Voraussetzung für die Anteilsfestsetzung durch Vereinbarung damals nicht gegeben gewesen sei; die Behörde müsse demnach die Anteilsverhältnisse nach § 16 Abs. 3 K-GSLG unabhängig von der Vereinbarung festlegen. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, die Nichterrichtung des Stichweges N sei zeitlich erst später erfolgt und er habe erst nach dem 27. Juli 2000 den akuten Bringungsnotstand für seine Grundstücke 198 und 200 relevieren können.

Wie der Verhandlungsschrift vom 27. Juni 2000 zu entnehmen ist, wurde der Zubringer "N" bereits damals "bis zur Entscheidung des Rechtsstreites zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zweitmitbeteiligten" aus dem Projekt herausgenommen; es war also dem Beschwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt, dass der Stichweg N nicht (mehr) Projektsbestandteil war und auch in der nächsten Zeit nicht errichtet werden würde. Im Zeitpunkt der Errichtung des Übereinkommens vom 27. Juli 2000 war es daher bereits unsicher, wann und ob die Grundstücke des Beschwerdeführers überhaupt über diesen Stichweg erschlossen werden könnten. Nach dem Inhalt des Übereinkommens wollte man darauf insofern Rücksicht nehmen, als "spätestens bis zur Kollaudierung der Weganlage" die Richtigkeit der Beanteilung des Beschwerdeführers und des Zweitmitbeteiligten entsprechend dem rechtskräftigen Gerichtsurteil überprüft werden sollte. Die hinsichtlich aller Parzellen des Beschwerdeführers zur Gänze erfolgte Beanteilung wurde aber dennoch nicht verändert.

Es ist dem Beschwerdeführer nun insofern recht zu geben, als die bereits im Zeitpunkt der damaligen Bescheiderlassung offenkundige Ungewissheit über die zukünftige Erschließung der Grundstücke des Beschwerdeführers und die Nichtübereinstimmung der durch den AAW in seiner genehmigten Form erschlossenen Flächen mit den zur Gänze beanteilten Flächen des Beschwerdeführers zu einer Überprüfung des Übereinkommens durch die Agrarbehörde vor seiner Genehmigung, zumindest in Hinblick auf eine Reduktion der damaligen Anteile des Beschwerdeführers, hätte führen müssen. Dies ist nicht geschehen; das Übereinkommen wurde agrarbehördlich genehmigt, wobei sich der Vorbehalt einer später erfolgenden Überprüfung nicht mehr im solcherart abgeänderten Text des genehmigten Übereinkommens findet.

Der Beschwerdeführer hat es aber verabsäumt, gegen den Bescheid der ABB vom 26. Februar 2001 Rechtsmittel zu ergreifen. Damals wäre es ihm offen gestanden, die oben aufgezeigte fehlende Übereinstimmung der errechneten Anteile mit den durch den AAW tatsächlich erschlossenen Flächen geltend zu machen. Das mit dem genannten Bescheid agrarbehördlich genehmigte Übereinkommen bindet daher hinsichtlich der einbezogenen Flächen und der diesbezüglich errechneten Anteile von 13,9 auch den Beschwerdeführer.

Es erscheint daher fraglich, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 16 Abs. 4 K-GSLG vorliegen. Nach dieser Bestimmung ist in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 K-GSLG das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände verändert haben.

Die für die Festlegung der Anteile maßgebenden Umstände sind diejenigen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides vorlagen. Nur dann, wenn sich nach diesem Zeitpunkt die maßgebend gewesene Umstände verändern, kann nach § 16 Abs. 4 K-GSLG vorgegangen werden.

Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der ABB vom 26. Februar 2001 stand fest, dass das genehmigte Projekt den Stichweg N nicht erfasst; der Beschwerdeführer wurde unter Anrechnung seiner einbezogenen Parzellen zur Gänze mit 13,9 Anteilen beanteilt. Seit diesem Zeitpunkt haben sich diese Umstände nicht geändert. Der Weg wurde so errichtet, wie er bewilligt wurde, nämlich ohne den Stichweg N. Eine Grundlage für ein Vorgehen nach § 16 Abs. 4 K-GSLG bestand daher im gegenständlichen Fall nicht.

Der Beschwerdeführer möchte in Wahrheit auch nicht eine Neubeanteilung wegen veränderter Verhältnisse, sondern - wie er es auch selbst bezeichnete - eine "Überprüfung der Anteilsverhältnisse" auf Basis der im Zeitpunkt der Bewilligung der ABB vom 26. Februar 2001 gegebenen Sachlage. Um das zu erreichen, hätte er aber Rechtsmittel gegen diesen Bescheid erheben müssen, eine Neubeanteilung wegen veränderter Umstände kommt zur Erreichung dieses Zieles hingegen nicht in Betracht.

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers dennoch zum Anlass genommen, eine Neufestsetzung der Anteile (im Sinne einer Reduktion auf 8,65 Anteile) vorzunehmen. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage wurden durch diese Vorgangsweise aber Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 6. Juli 2006

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