VwGH 2005/06/0124

VwGH2005/06/012424.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Stadtgemeinde F, vertreten durch Dr. Erich Portschy, Rechtsanwalt in 8330 Feldbach, Mühldorfer Straße 14, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 2005, GZ. FA13B-

12.10 F 96 - 05/31, betreffend Untersagung einer angezeigten Einfriedung gemäß § 33 Abs. 4 Stmk. BauG (mitbeteiligte Partei: HW in F), zu Recht erkannt:

Normen

BauG Stmk 1995 §20 Abs3 litc;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4 Z1 lite;
BauG Stmk 1995 §4 Z55;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z4;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BauG Stmk 1995 §20 Abs3 litc;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4 Z1 lite;
BauG Stmk 1995 §4 Z55;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z4;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Mitbeteiligte zeigte mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 (eingelangt beim Stadtamt der Beschwerdeführerin am 7. Jänner 2004) in Abänderung einer bereits erstatteten Anzeige die Errichtung des bereits bestehenden Metallgitterzaunes in der maximalen Höhe von 1,50 m entlang der Grundgrenze der Grundstücke Nr. 176/1 und 176/5 zur PR-Straße an. Er legte dieser Anzeige einen unterschriebenen Vermessungsplan bei. Die anderen Unterlagen, wie Lageplan bzw. Kopie des Vermessungsplanes wären dem Akt über das Bauverfahren zu entnehmen, in dem der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt worden sei.

Der bautechnische Amtssachverständige erstattete dazu nach einer örtlichen Erhebung am 21. Jänner 2004 folgendes Gutachten vom 5. Februar 2004:

"Befund:

Zur Abgrenzung der Grundstücke Nr. 176/5 und 176/1 KG F zur öffentlichen Gemeindestraße P-R-Straße Grundstück 537/1 wurde ein Baustellenzaun aus Zaunelementen mit flexiblen Fundamenten in einer Höhe bis 1,5 m errichtet: An der südlichen und nördlichen Ecke der Abgrenzung ist die Höhe 1,5 m bei den Elementenden, die Höhe des oberen Durchzuges beträgt 1,46 m die Oberkante der Metallspitzen 1,485 m. Im Durchschnitt ist die Höhe Elementenden 1,48 m, oberer Durchzug 1,44 m, Metallspitzen 1,465 m. Im Einfahrtsbereich (nicht abgesenkt) zum Wiesengrundstück beträgt die Höhe 1,07 m. Die Zaunfelder sind in Fertigteilfundamente gesteckt und teilweise mit Holzkeilen fixiert. Die einzelnen Felder sind untereinander mit Schellen verschraubt.

Wie bereits im Aktenvermerk vom 26.01.2001 festgehalten, hat die Stadtgemeinde F im Jahr 1984 entlang der P-R-Straße einen Gehsteig in einer Breite von 1,50 m errichtet, der seit damals einen Bestandteil dieser öffentlichen Verkehrsfläche - Gemeindestraße bildet (Steiermärkisches Landesstraßenverwaltungsgesetz).

Am 09.05.2000 wurde festgestellt, dass der Bauwerber eigenmächtig einen 20 cm breiten Streifen des Gehsteiges samt Unterbau entfernt und in diesem Bereich Erde aufgebracht hat.

...

Die Liegenschaften, auf denen die Einfriedung bewilligt werden soll bzw. bereits bestehend ist, befinden sich laut geltendem Flächenwidmungsplan 2.00 im Allgemeinen Wohngebiet. Die Grundstücke im näheren und weiteren Umfeld sind überwiegend bebaut. Im Hinblick auf die sonst vorhandenen und somit ortsüblichen Einfriedungen ist festzuhalten, dass wie folgt vorhanden sind:

Ortbeton bzw. Werksteinsockel mit Betonfertigteil bzw. Werksteinsäulen sowie Formrohrsäulen. Die Zaunfelder bestehen aus Winkeleisenrahmen mit Streckmetall, Wellengitter, schmiedeeiserne Gitter, gehobelter Holzlattenzaun, Drahtgeflecht bzw. AVI-Felderzaun. Die Höhe der geschilderten Einfriedungen beträgt in der Regel max. 1,2 m. Weiters sind - teilweise zusätzlich - Einfriedungshecken vorhanden. Sämtliche vorgefundene Arten und Formen der Einfriedungen sind auf die vorherrschende Wohnfunktion abgestimmt und prägen auf diese Weise das Straßen- und Ortsbild mit.

Gleiches ist für das gesamte Stadtgebiet von F festzustellen. Gutachten

Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 1 Stmk. Baugesetz 1995 muss jedes Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:

  1. a) Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles;
  2. b) größere Verformungen in unzulässigem Umfang;
  3. c) Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion;

    d) Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß.

    Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. muss jedes Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder bei seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle.

    Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 7 leg. cit. muss jedes Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird.

    Gemäß § 4 Z. 55 ist die Straßenfluchtlinie die Grenze der bestehenden oder künftigen öffentlichen Verkehrsfläche.

    Die Errichtung eines Zaunes in der eingereichten bzw. vorgefundenen Form ist abzulehnen:

    Der Baustellenzaun ist nicht stabil mit dem Erdreich verbunden. Durch die unsachgemäßen Abgrabungen kommt es zu den beschriebenen Beschädigungen des ohnedies durch die eigenmächtige Entfernung von Teilen durch den Bauwerber verschmälerten, öffentlichen Gehsteiges. (Z.1)

    Die oberen Metallspitzen stellen eine Verletzungsgefahr dar. (Z.4)

    Der Zaun entspricht nicht dem vorherrschenden Straßen- und Ortsbild und beeinträchtigt er dieses überdies negativ. Die Art und Ausführung des Zaunes entspricht einer kurzfristigen Baustellenabgrenzung und nicht einer dauerhaften Grundstückseinfriedung. Die Höhe des Zaunes als Abgrenzung zur Straße bzw. zum Gehsteig ist nicht üblich. (Z.7)

    Weiters ist die Situierung des Zaunes auf der öffentlichen Verkehrsfläche P-R-Straße unzulässig. Wie im Befund festgehalten, wurde der Gehsteig entlang der P-R-Straße im Jahr 1984 in einer Breite von 1,50 m angelegt. Dieser hat in der Folge in umstrittiger Weise bis zur eigenmächtigen Verschmälerung durch den Bauwerber am 09.05.2000 in dieser Form und Breite bestanden und ist er Bestandteil der öffentlichen Verkehrsfläche P-R-Straße (Gemeindestraße). Zur Sicherung bzw. Wiederherstellung der öffentlichen Verkehrsfläche ist somit die Straßenfluchtlinie für die Situierung des Zaunes derart festzusetzen, dass dieser in einem Abstand von 1,50 m, gemessen von der straßenseitigen Gehsteigkante, errichtet wird.

    Aus den angeführten Gründen ist somit für die angezeigte Einfriedung in der vorliegenden Ausführung die Baufreistellung zu versagen."

    Der Mitbeteiligte nahm dazu insbesondere in der Weise Stellung, dass im Stadtbereich überwiegend Metallgitterzäune vorhanden seien. Einige seien - wie seiner - verzinkt ausgeführt. Sogar der unmittelbare Nachbar habe seit Jahrzehnten einen solchen Metallgitterzaun. Es gebe in der Stadt sogar niedrigere wie auch höhere Zäune mit noch wesentlich stabileren und noch gespitzteren, also gefährlicheren Metallspitzen.

    In einer ergänzenden Stellungnahme vom 8. März 2004 stellte der bautechnische Amtssachverständige fest:

    "Bei einem ergänzenden Ortsaugenschein am 05.03.2004 wurde festgestellt, dass zwischen jedem 3. bzw. jedem 4. Feld des bestehenden Zaunes eine zusätzliche Stütze angeschraubt wurde, um die Stabilität des Zaunes zu erhöhen. Die Standsicherheit des Zaunes ist grundsätzlich gegeben.

    Es verbleibt der Umstand, dass es sich, wie auch aus den Katalogen von Vertreibern dieser Zäune hervorgeht, um einen mobilen, schnell auf- und abzubauenden Bauzaun handelt, da die Zaunfelder nur in Betonfertigteile gesteckt und untereinander mit Befestigungsteilen verbunden werden. Dieser Umstand belegt in eindeutiger Weise, dass die beantragte Ausführung grundsätzlich nicht für einen dauerhaften Verbleib gedacht ist und nur zur zeitweiligen Abgrenzung und Absicherung von Baustellen verwendet wird, wobei rein auf die Sicherheit und die Zweckmäßigkeit abgestellt wird und gestalterische Aspekte unberücksichtigt bleiben. Wie aus der Niederschrift vom 05.02.2004 im Befund angeführt, sind im näheren und weiteren Umfeld Einfriedungen aus Winkeleisenrahmen mit punktgeschweißten Gittern errichtet, die jedoch von der Konstruktion und der Ausführung her ins Straßen- und Ortsbild passen. Bei der beantragten Ausführung (Details siehe Beschreibung vom 05.02.2004) ist das nicht der Fall. Insbesondere stören auf Grund der gegebenen Konstruktion die doppelten Steher im Bereich der Betonfertigteilfundamente, die notwendigen Verbindungslaschen für die Stabilität und das großmaschige Gitter, sowie der obere, zu stark ausgeführte Formrohrabschluss mit Metallspitzen. Wie bereits festgestellt kommt es somit zu einer negativen Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes."

    Der Mitbeteiligte nahm zu dieser Ergänzung des Gutachtens neuerlich Stellung und verwies insbesondere unter Vorlage einer entsprechenden Fotodokumentation darauf, dass im näheren Umfeld der verfahrensgegenständlichen Grundstücke sehr ähnliche Zäune vorhanden seien. Es würden im gesamten Stadtbild Drahtgitterzäune vorherrschen, wobei das Gitter sehr oft ähnlich oder sogar gleich gestaltet sei. Ein Beispiel eines fast identen Zaunes gebe es ca. 250 m entfernt bei der ehemaligen Postgarage. Dort sei das Gitter ident, nur sei es einmal horizontal und einmal waagrecht eingebaut. Auch dort seien Fertigteile verwendet worden. Anstatt formschöner verzinkter Formrohre seien bei der Postgarage vierkantige Eisenrahmen verwendet worden, die gestrichen worden seien und rostig würden. Der Zaun des Mitbeteiligten sei für einen dauerhaften Verbleib gedacht, weil dieser entsprechend verändert und angepasst worden sei. Auch die Betonfundamente seien nicht freistehend und veränderbar. Es gebe im gesamten Stadtgebiet Zäune mit Fertigbauteilen.

    Der Bürgermeister der Beschwerdeführerin untersagte mit Bescheid vom 22. April 2004 die mit Eingabe vom 7. Jänner 2004 angezeigte Errichtung eines Zaunes (Drahtgitterzaun, maximale Höhe 1,50 m) auf den Grundstücken Nr. 176/1 und 176/5, KG F., PR-Straße, "gemäß § 33 Abs. 4 Z. 1 lit. e und Z. 2 Stmk. BauG i. d.g.F. in Verbindung mit §§ 4 Z. 55, 43 Abs. 2 Z. 1, 4, 7 leg. cit." Der Bürgermeister der Beschwerdeführerin begründete dies im Wesentlichen damit, es sei auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen vom 5. Februar 2004 und 8. März 2004 festzustellen, dass die Untersagungsgründe des § 33 Abs. 4 Z. 1 lit. e und Z. 2 in Verbindung mit § 4 Z. 55 und § 43 Abs. 2 Z. 1, 4 und 7 Stmk. BauG in Form der im erwähnten Gutachten angeführten Umstände vorlägen.

    Zum Vorbringen des Mitbeteiligen sei zusammenfassend festzuhalten, dass dieses nicht geeignet sei, das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen oder eine Entscheidung im Sinne seines Antrages zu begründen. Im Gegensatz dazu sei es nicht nachvollziehbar, dass der Mitbeteiligte die aufgezeigten Mängel - die offensichtlicher Natur seien - einfach nicht zur Kenntnis nehmen wolle. Der Mitbeteiligte vertrete einfach zu allen aufgezeigten Mängeln eine andere Meinung, wobei die von ihm vorgebrachten, als Begründung herangezogenen Ausführungen ungeeignet seien, eine andere Entscheidung als die im Spruch ersichtliche herbeizuführen. Es sei eine Tatsache, dass er einen ortsunüblichen "Baustellenzaun" errichten wolle, dieser weise gefährliche Metallspitzen auf und solle vor der vorgeschlagenen Straßenfluchtlinie situiert werden. Irrelevant sei für die Beurteilung des vorliegenden Ansuchens, dass der Mitbeteiligte in F errichtete, in Ansätzen ähnliche Einfriedungen gefunden habe wolle. Zu beurteilen sei ausschließlich die gegenständliche Anlage.

    Der Gemeinderat gab der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten mit Bescheid vom 13. Juli 2004 keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung im Grunde des § 33 Abs. 4 Z. 1 lit. e und Z. 2 Stmk. BauG in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Z. 55 und § 43 Abs. 2 Z. 4 und 7 leg. cit. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 21. Jänner 2004 bzw. 8. März 2004 eindeutig darlege, dass die beantragte Einfriedung nicht dem Straßen- und Ortsbild entspreche. Dies könne das Vorbringen des Mitbeteiligten als Berufungswerber nicht begründet widerlegen oder entkräften. Die Ausführungen betreffend andere bereits bestehende Zäune könnten an dieser Beurteilung nichts ändern, zumal ausschließlich die gegenständliche Einfriedung zu betrachten sei. Es werde auf die Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen verwiesen. Dieser habe auch klar dargelegt, dass gerade bestimmte, ausschließlich dem beantragten Zaun eigene Merkmale zur Feststellung der Unverträglichkeit mit dem Straßen- und Ortsbild führten. Die Verletzungsgefahr durch die Metallspitzen sei auch nach der dargelegten Abschrägung nach hinten gegeben. Die Nichteinhaltung der "Straßenflucht" - deren Festlegung ausschließlich der Baubehörde und nicht dem Mitbeteiligten obliege - infolge der eigenmächtigen Verkürzung der Gehsteigbreite durch den Mitbeteiligten von ursprünglich 1,50 m werde von diesem sogar bestätigt. Lediglich die Standsicherheit habe im ergänzenden Gutachten vom 8. März 2004 festgestellt werden können, sodass der Untersagungsgrund gemäß § 43 Abs. 2 Z. 1 Stmk. BauG im Spruch nicht mehr anzuführen gewesen sei.

    Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung des Mitbeteiligten holte die belangte Behörde bei der Amtssachverständigen des Amtes der Stmk. Landesregierung Dipl. Ing. G.M. zu der Frage ein Gutachten ein, ob das von der Beschwerdeführerin dem Verfahren zu Grunde gelegte Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2004 nachvollziehbar sei oder ob tatsächlich die Einwendungen des Mitbeteiligten in seinen Stellungnahmen und auch in der Vorstellung geeignet seien, dieses Gutachten aus fachlicher Sicht anzuzweifeln.

    Die Amtssachverständige Dipl. Ing. G.M. erstattete in der Folge ein Gutachten, das sich mit der Frage der Einhaltung des Straßen- und Ortsbildes gemäß § 43 Abs. 2 Z. 7 Stmk. BauG durch den verfahrensgegenständlichen Drahtgitterzaun und der diesbezüglichen Beurteilung durch den bautechnischen Amtssachverständigen der Beschwerdeführerin auseinander setzte. Im Befund dieses Gutachtens wird in Bezug auf das Kriterium des Straßenbildes die Ost- und Westseite der PR-Straße und die dort zu findenden Zäune und im Hinblick auf das Ortsbild die die PR-Straße querende G Straße und die dort befindlichen Zäune in Verbindung mit einem umfangreichen Fotomaterial beschrieben.

    In ihrem Gutachten im engeren Sinn stellte diese Amtssachverständige Folgendes fest:

    "GUTACHTEN

    Zu den gutachtlichen Äußerungen der Baubehörde F... ist

    grundsätzlich folgendes festzuhalten:

    Die von der örtl. Baubehörde im Gutachten vom 05.02.04 (Niederschrift) und in den Bescheiden (Gutachtenteile) vom 22.04.04 und 13.07.04 angeführten Gründe für die Versagung der gg. Baubewilligung sind aus hies. fachlicher Sicht nicht schlüssig begründet, daher ha. nicht nachvollziehbar und z. T. auch in sich widersprüchlich:

    1) Zum Gutachten (Niederschrift) vom 05.02.04.

    Zitat Befund S 2, Abs. 2: ".................. Die Höhe der geschilderten (bestehenden) Einfriedungen beträgt in der Regel max. 1,20 m. Weiters sind - teilweise zusätzlich - Einfriedungshecken vorhanden. Sämtliche vorgefundenen Arten und Formen der Einfriedungen sind auf die vorherrschende Wohnfunktion abgestimmt und prägen auf diese Weise das Strassen- und Ortsbild mit. Gleiches ist für das gesamte Stadtgebiet von F... festzuhalten."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Z. 55 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG) ist die Straßenfluchtlinie die Grenze der bestehenden oder künftigen öffentlichen Verkehrsfläche.

Gemäß § 20 Z. 3 lit. c Stmk. BauG sind Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m, anzeigepflichtige Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt.

Gemäß § 33 Abs. 4 Stmk. BauG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003, hat die Behörde das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn

"1. sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass

  1. a) das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig nach § 19 ist,
  2. b) ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, zu einem Bebauungsplan, einer Bebauungsrichtlinie oder festgelegten Bebauungsgrundlagen vorliegt,
  3. c) die Abstandsbestimmungen verletzt werden,
  4. d) keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sichergestellt ist,
  5. e) das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht oder

    2. eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festgestellt wird."

    § 43 Abs. 2 Z. 4 Stmk. BauG sieht zur Nutzungssicherheit eines Bauwerkes Folgendes vor:

    "Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen."

    Weiters normiert § 43 Abs. 2 Z. 7 Stmk. BauG betreffend das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild Folgendes:

    "Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hiebei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen."

    Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass sich die Untersagung des verfahrensgegenständlichen Zaunes nicht nur auf § 43 Abs. 2 Z. 7 Stmk. BauG, sondern auch auf die Bestimmungen des § 4 Z. 55 sowie § 43 Abs. 2 Z. 4 Stmk. BauG gestützt habe. Der angefochtene Bescheid setze sich nur mit § 43 Abs. 2 Z. 7 Stmk. BauG betreffend die Einhaltung des nach dieser Bestimmung u. a. gebotenen Straßen- bzw. Ortsbildes auseinander.

    Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat sich nur mit einem Untersagungsgrund, nämlich der von den Baubehörden angenommenen Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes durch den verfahrensgegenständlichen Zaun, auseinander gesetzt und das Vorliegen dieses Untersagungsgrundes gemäß § 43 Abs. 2 Z.7 i.V.m. § 33 Abs. 4 Z. 2 Stmk. BauG verneint. Die Baubehörden haben die Untersagung der Errichtung des angezeigten Vorhabens aber auch in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z. 1 lit. e Stmk. BauG darauf gestützt, dass dieser Zaun die Straßenfluchtlinie im Sinne des § 4 Z. 55 Stmk. BauG nicht einhalte und auch das Erfordernis der Nutzungssicherheit gemäß § 43 Abs. 2 Z. 4 Stmk. BauG nicht erfülle. Der Umstand allein, dass die Gemeindebehörden den Untersagungsgrund gemäß § 43 Abs. 2 Z. 7 Stmk. BauG unzutreffenderweise angenommen hätten, kann im vorliegenden Fall, in dem die Baubehörden weitere Untersagungsgründe herangezogen haben, noch nicht zu dem Ergebnis führen, dass der Mitbeteiligte durch die ausgesprochene Untersagung in Rechten verletzt ist. Der Mitbeteiligte hat sich auch in der Berufung und in der Vorstellung (samt Beilagen) sowohl gegen die Annahme des Untersagungsgrundes der mangelnden Nutzungssicherheit des Zaunes als auch der Nichteinhaltung der Straßenfluchtlinie gewendet. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Baubehörden zu Recht das Vorliegen dieser beiden anderen Untersagungsgründe angenommen haben, enthält der angefochtene Bescheid nicht.

    Der angefochtene Bescheid erweist sich daher aus diesem Grund als rechtswidrig. Angemerkt wird, dass die belangte Behörde gestützt auf das Gutachten der Amtsachverständigen im Vorstellungsverfahren jedenfalls schon deshalb zutreffend die Ansicht vertreten hat, dass das von den Baubehörden herangezogene Gutachten hinsichtlich des Orts- und Straßenbildes unschlüssig ist, weil es im Hinblick auf das relevante Straßenbild bzw. Ortsbild keinen entsprechenden Befund über das jeweilige Beurteilungsgebiet enthielt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/06/0237).

    Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 24. Oktober 2006

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