Normen
AVG §39 Abs2;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;
AVG §39 Abs2;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 22, vom 17. November 2004 wurde dem Beschwerdeführer die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Gerätehütte und Erneuerung einer Grundstückseinfriedung auf den Grundstücken Nr. 755/1 und Nr. 754/1, je KG Grinzing, in 1190 Wien, Unterer Schreiberweg, erteilt. Projektsgemäß soll eine 4,5 m x 5 m (22,5 m2) große Gerätehütte in einfacher Holzriegelbauweise auf einer Fundamentplatte errichtet werden.
Von einem Erhebungsorgan wurde am 29. März 2005 der MA 37 angezeigt, dass auf dem Grundstück Nr. 755/1 ein 10 m x 10 m großes, teilweise unterkellertes Gebäude errichtet worden sei.
Bei dem am 11. Mai 2005 von der Baubehörde in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers durchgeführten Ortsaugenschein wurde festgestellt, dass auf dem genannten Grundstück ohne die hiefür gemäß § 60 Abs. 1 lit. a Bauordnung für Wien erforderliche Baubewilligung ein ca. 11 m x 11 m großer, teilweise unterkellerter ebenerdiger Neubau in Massivbauweise errichtet worden sei; das Gebäude befinde sich im Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 1. Juni 2005 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien als Eigentümer der genannten Baulichkeit der Auftrag erteilt, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides das ohne Baubewilligung errichtete und teilweise unterkellerte Gebäude abzutragen sowie das Gelände im Bereich des abzutragenden Hauses dem bestehenden angrenzenden Hangverlauf entsprechend wieder herzustellen und zu humusieren.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass das Objekt lediglich eine ca. 10 m x 10 m große Grundfläche aufweise und somit nur geringfügig von der mit Bescheid vom 17. November 2004 erteilten naturschutzbehördlichen Genehmigung zur Errichtung des gegenständlichen Objektes abweiche. Er habe bereits einen Architekten damit beauftragt, das Objekt umzuplanen und "genehmigungsfähig" zu verkleinern. Ein entsprechender Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung für das verkleinerte Objekt werde in Kürze gestellt werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen, der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid jedoch mit der Maßgabe bestätigt, dass der Satz "das Gelände ist im Bereich des abzutragenden Hauses dem bestehenden angrenzenden Hangverlauf entsprechend wieder herzustellen und zu humusieren" zu entfallen habe; die Leistungsfrist wurde mit zehn Monaten ab Rechtskraft festgesetzt. Da für das verfahrensgegenständliche bewilligungspflichtige Gebäude keine Baubewilligung vorliege, sei von einem vorschriftswidrigen Bau auszugehen, für welchen die Baubehörde erster Instanz zu Recht einen Bauauftrag erteilt habe. Auf Grund der Widmung des bebauten Grundstückes "Schutzgebiet-Wald- und Wiesengürtel" sei auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nur die Errichtung von Bauten kleineren Umfangs, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienten, zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2005, B 3531/05-3, die Behandlung der dagegen erhobenen Verfassungsgerichtshofsbeschwerde abgelehnt und diese Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er führt aus, das von ihm errichtete Bauwerk sei eine Baulichkeit, die dazu dienen soll, die Liegenschaft ordnungsgemäß zu bewirtschaften und zu pflegen. Das Verfahren betreffend die Umplanung des Objektes sei bereits bei der Baubehörde anhängig. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen, sie habe nicht die entscheidungswesentlichen Feststellungen getroffen und nicht die notwendigen Beweise aufgenommen. Insbesondere wäre die Behörde verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer und den zuständigen Architekten einzuvernehmen und mit diesen einen gemeinsamen Lokalaugenschein durchzuführen. Die Behörde habe nicht die materielle Wahrheit erforscht und das Parteiengehör verletzt. Es hätte kein Abbruchbescheid ergehen dürfen; vielmehr hätte der Beschwerdeführer aufgefordert werden müssen, einen genehmigungsfähigen Auswechslungsplan vorzulegen, um das Objekt umbauen zu können.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (BO) ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht.
Für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 129 Abs. 10 BO ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend, dass für die bestehende bewilligungspflichtige Baulichkeit eine behördliche Bewilligung nicht vorliegt, obwohl die Baulichkeit sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch zum Zeitpunkt der Auftragserteilung einer baubehördlichen Baubewilligung bedurft hätte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0176). Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor. Auch der Beschwerdeführer zieht dies nicht in Zweifel. Die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Baues ist im Verfahren nach § 129 Abs. 10 BO nicht zu prüfen. Selbst ein eingebrachtes noch nicht erledigtes Baubewilligungsgesuch würde die Erlassung eines Auftrages nicht hindern. Wohl aber könnte ein solcher Auftrag während der Anhängigkeit eines entsprechenden Ansuchens um nachträgliche Bewilligung nicht vollstreckt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2005/05/0075).
Das vom Bauauftrag betroffene Gebäude ist im Hinblick auf seine Ausgestaltung als raumbildende bauliche Anlage ein bewilligungspflichtiger Bau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt.
Die an die Baubehörde gerichtete Anordnung, dass "gegebenenfalls Aufträge erteilt werden können", bedeutet, dass die Behörde von Amts wegen bei jeder Abweichung bzw. Vorschriftswidrigkeit im Sinne des § 129 Abs. 10 erster Satz BO einen Auftrag erteilen muss, sofern nicht der Verpflichtete selbst im Sinne der gesetzlichen Anordnung die Abweichung von den Bauvorschriften behebt oder den vorschriftswidrigen Bau beseitigt. Der Behörde ist nur insofern ein Gestaltungsspielraum bei der Durchführung des Bauauftragsverfahrens nach § 129 Abs. 10 BO eingeräumt, als ihr die Möglichkeit an die Hand gegeben ist, mit der Erlassung des Bauauftrages zuzuwarten und dieses - vorläufige -
Unterbleiben eines Auftrages sachlich gerechtfertigt ist. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers und seine Motive sind kein im Gesetz vorgesehener Grund, vom Beseitigungsauftrag Abstand zu nehmen, auch dann nicht, wenn keine Gefahr im Verzug besteht (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, m. w. N.).
Der Beschwerdeführer hat somit keinen Rechtsanspruch, dass anstelle eines Abbruchauftrages im Sinne des § 129 Abs. 10 BO ein Umbauauftrag für ein ohne die erforderliche baubehördliche Bewilligung errichtetes Bauvorhaben erteilt wird.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes hat daher die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum den Bauauftrag im Sinne des § 129 Abs. 10 BO erlassen.
Mit den unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgetragenen allgemeinen Behauptungen zeigt der Beschwerdeführer keinen relevanten Verfahrensmangel auf, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, auf Grund welcher Beweiserhebungen die belangte Behörde zu welchem anderen Ergebnis gelangen hätte sollen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. April 2006
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