Normen
BauO NÖ 1996 §62 Abs2 Z1;
BauO NÖ 1996 §62 Abs2;
BauO NÖ 1996 §62 Abs2 Z1;
BauO NÖ 1996 §62 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidenden Punkten demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, 2005/05/0198, zu Grunde lag.
So wie im dortigen Fall wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 8. März 2004 gemäß § 17 des NÖ Kanalgesetzes 1977 und gemäß § 62 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 "für die Liegenschaft in (hier) 2811 Wiesmath, Geretschlag 29, der Anschluss an den in der Straße neu gelegten Schmutzwasserkanal aufgetragen."
In der dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, sie benötigten für ihren landwirtschaftlichen Betrieb die häuslichen Abwässer zur Verdünnung der Gülle; es sei genügend Grubenraum vorhanden. Darin liege eine dem Wasserrechtsgesetz konforme Verwertung ihrer Abwässer. Ihrer Ansicht nach seien sie von der Anschlussverpflichtung auszunehmen, weil alle Voraussetzungen dafür erfüllt seien.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 1. Juni 2004 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass der maßgebliche Sachverhalt - konkret werde durch die Verlegung des Schmutzwasserkanals in der Straße die Liegenschaft der Beschwerdeführer, auf der sich Gebäude mit Aufenthaltsräumen befänden, angeschlossen - auf Gemeindeebene ausreichend festgestellt worden sei. Soweit die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit verwiesen, sämtliche Abwässer als Dünger auf ihre landwirtschaftlich genutzten Flächen ausbringen zu können, so vermöge dieser Umstand an der Anschlussverpflichtung nichts zu ändern, weil das Gesetz eine entsprechende Ausnahmeregelung nicht vorsehe. Eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung sei nur bei bestehenden Anlagen gerechtfertigt, die dem Stand der Technik entsprächen und der kommunalen Anlage ökologisch gleichwertig oder überlegen seien, im Übrigen aber die Wirtschaftlichkeit der kommunalen Anlage nicht gefährden dürften. Senkgruben entsprächen diesen Anforderungen generell nicht. Auch für die Landwirtschaft würden die gesetzlich normierten Kriterien gelten.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 23. Juni 2005, B 630/05-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht verletzt, keinen "Anschluss an einen öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgetragen zu erhalten". Sie machen - aus den im zitierten Erkenntnis vom 14. Oktober 2005 näher wiedergegebenen Gründen - Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.
Die Beschwerdeführer replizierten und wiesen darauf hin, dass - entgegen der dem hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, 2005/05/0198, zu Grunde gelegenen Annahme - hinsichtlich ihres Gebietes kein Grundsatzbeschluss des Gemeinderates nach § 62 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 vorliege.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zum Inhalt der entscheidungswesentlichen Bestimmung des § 62 NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung LGBl. 8200-11 (5. Novelle) wird auf deren Wiedergabe im zitierten Erkenntnis vom 14. Oktober 2005 verwiesen.
§ 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 enthält die Regelung über die Verpflichtung zum Anschluss einer Liegenschaft an den öffentlichen Kanal. Diese Bestimmung geht von einer grundsätzlichen Anschlusspflicht an den öffentlichen Kanal aus, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht.
Insoweit die Beschwerdeführer vorbringen, sie wären von der Anschlusspflicht befreit, so genügt ein Hinweis darauf, dass sich aus ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes - wie auch in dem bereits zitierten, am 14. Oktober 2005 entschiedenen Fall - zweifelsfrei ergibt, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anschlussverpflichtung schon deshalb nicht vorliegen, weil die bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer anfallenden Schmutzwässer nicht über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden ist oder als erteilt gilt.
Darauf, ob ein Grundsatzbeschluss des Gemeinderates gemäß § 62 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 auch für das Gebiet, in dem die anschlussverpflichtete Liegenschaft liegt, erlassen wurde, kommt es daher nicht entscheidend an. Selbst wenn ein solcher Grundsatzbeschluss kundgemacht und damit die Möglichkeit der Stellung eines rechtzeitigen Ausnahmeantrages eröffnet worden wäre, hätte der Antrag nicht bewilligt werden können, weil es an der oben dargestellten Voraussetzung für die Ausnahme von der Anschlusspflicht fehlte. Im allfälligen Fehlen eines solchen Grundsatzbeschlusses und damit der Möglichkeit einer rechtzeitigen Antragstellung läge daher auch keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer.
Dass ein solcher Grundsatzbeschluss schließlich vorliegen müsste, um überhaupt vom Bestehen einer Anschlusspflicht auszugehen, ist dem Gesetz - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nicht zu entnehmen. Nach § 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 genügt die Anschlussmöglichkeit, um die Verpflichtung zur Ableitung in den öffentlichen Kanal zu begründen. Dass eine solche nicht gegeben wäre, wird von den Beschwerdeführern aber nicht behauptet.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Unbestimmtheit bei der Bezeichnung der anzuschließenden Liegenschaft und zum Antrag, in dieser Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe im bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005 verwiesen.
Aus den dort näher dargestellten Gründen war die Beschwerde auch im vorliegenden Fall - unter Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. Februar 2006
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