Normen
BVergG 2002 §135 Abs2;
BVergG 2002 §20 Z4;
B-VG Art14b Abs2 Z2 lita;
LVergRG Krnt 2003 §1;
LVergRG Krnt 2003 §6 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BVergG 2002 §135 Abs2;
BVergG 2002 §20 Z4;
B-VG Art14b Abs2 Z2 lita;
LVergRG Krnt 2003 §1;
LVergRG Krnt 2003 §6 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I., soweit er den Teilnahmeantrag der beschwerdeführenden Partei betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde der Teilnahmeantrag (u.a.) der beschwerdeführenden Partei am Nachprüfungsverfahren betreffend den "Stadionneubau Klagenfurt für EURO 2008" wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 1 und § 6 Abs. 2 des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die erstmitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 8. März 2005 u. a. gegenüber der beschwerdeführenden Partei die Zuschlagsentscheidung bekannt gegeben, nach der beabsichtigt gewesen sei, den Auftrag an die zweitmitbeteiligte Partei zu vergeben.
Dagegen hätten verschiedene Bieter, darunter auch die beschwerdeführende Partei, einen Nachprüfungsantrag bei der belangten Behörde eingebracht. Dieser Antrag sei, weil bei seiner Einbringung bereits der Nachprüfungsantrag eines anderen Bieters anhängig gewesen sei, als Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren zu werten. In der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides erachtete sich die belangte Behörde zur inhaltlichen Entscheidung über diese Anträge als unzuständig, weil ihres Erachtens im vorliegenden Fall der Bund als öffentlicher Auftraggeber anzusehen sei. Entscheidend sei nämlich nach Ansicht der belangten Behörde, dass in der Ausschreibung der Bund als öffentlicher Auftraggeber für den in Rede stehenden Stadionneubau genannt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und durch die erstmitbeteiligte Partei in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Im Erkenntnis vom 13. Oktober 2005, K I-2/05-20 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof unter Punkt 1. die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die gegenständlichen Nachprüfungs- bzw. Teilnahmeanträge festgestellt und unter Punkt 2. den angefochtenen Bescheid aufgehoben, "insoweit mit diesem
Bescheid die Nachprüfungs- bzw. Teilnahmeanträge der ... genannten
Bietergemeinschaften wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurden".
Die beschwerdeführende Partei zählt nicht zu den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes genannten Bietergemeinschaften. Mit Schriftsatz vom 14. November 2005 hat die beschwerdeführende Partei daher mitgeteilt, dass sie durch das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes noch nicht klaglos gestellt sei.
Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt I. gegenüber der beschwerdeführenden Partei weiterhin dem Rechtsbestand angehört (vgl. das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2005 auch zum zwischenzeitigen Außerkrafttreten der übrigen Punkte des angefochtenen Bescheides), schließt sich der Verwaltungsgerichtshof in der Sache den Ausführungen im genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes an. Da demnach im vorliegenden Fall die Stadt Klagenfurt und nicht der Bund Auftraggeber im Sinn des § 20 Z 4 Bundesvergabegesetz ist, hat die belangte Behörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die beschwerdeführende Partei betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 29. März 2006
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