VwGH 2005/03/0229

VwGH2005/03/022919.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des HD in O, vertreten durch Großmann und Wagner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 6/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 4. Oktober 2005, Zl KUVS-K1-1122-1123/8/2005, betreffend Disziplinarstrafe nach dem Kärntner Jagdgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §3 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §67 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs6;
JagdG Krnt 2000 §97 Abs2 lita;
JagdG Slbg 1977 §97 Abs2 lita;
JagdG Slbg 1993 §75;
JagdRallg;
StGB §137;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §3 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §67 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs6;
JagdG Krnt 2000 §97 Abs2 lita;
JagdG Slbg 1977 §97 Abs2 lita;
JagdG Slbg 1993 §75;
JagdRallg;
StGB §137;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe am 11. September 2004 im Gemeindejagdgebiet G und somit in einem Gebiet, in welchem er nicht jagdausübungsberechtigt sei, in einer Entfernung von rund 150 m von der eigenen Reviergrenze einen Gamsbock erlegt und es unterlassen, eine zielführende Nachsuche durchzuführen. Er habe dadurch nach § 90 Abs 2 Kärntner Jagdgesetz (K-JG) gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertreten und die Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt, weshalb er nach § 90 Abs 6 K-JG zur Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt wurde. Nach wörtlicher Wiedergabe der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers sowie des Disziplinaranwalts und der Äußerung der erstinstanzlichen Behörde stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Jagdkameraden die Eigenjagdgebiete "P" und "S" seit 2001 gepachtet habe. An das Eigenjagdgebiet "P" grenze das Gemeindejagdgebiet G, für welches der Beschwerdeführer keinen Jagderlaubnisschein besitze, an. Die beiden Jagdgebiete P und G seien in der Jagdpachtperiode 1990 bis 2000 zusammengelegt gewesen und erst in der aktuellen Jagdpachtperiode getrennt verpachtet worden. Im Jahr 2002 habe M.P. dem Beschwerdeführer als neuem Pächter des Jagdgebietes P persönlich im fraglichen Gebiet den Grenzverlauf zwischen den Jagdgebieten gezeigt. M.P. sei mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraut, da sie seit ca 25 Jahren in den Monaten Juni bis Oktober als Sennerin auf einer nur ca 300 m von der Reviergrenze entfernten Hütte arbeite und ihre Familie Mitbesitzerin von Grundstücken sowohl der Agrargemeinschaft als auch der Gemeindejagd sei. Mit dem Pächter der Gemeindejagd G, J.P., sei der Beschwerdeführer die Jagdgebietsgrenze in der Natur nicht abgeschritten. Jedoch hätten sie im Jahr 2001 oder 2002 aus einer Entfernung von ca 1500 m anhand eines Lageplanes die Reviergrenze angeschaut. Jo.P., der bis April 2005 auch im Eigenjagdgebiet P Jagdschutzorgan gewesen sei, sei der genaue Grenzverlauf selbst nicht bekannt. Er übe seit ca 20 Jahren in diesem Gebiet die Jagd aus, eine Jagdgrenze sei jedoch nie markiert gewesen.

Am 11. September 2004 sei der Beschwerdeführer in Begleitung des 13-jährigen S.P. im Jagdgebiet P auf die Jagd gegangen. Zu dieser Zeit habe sich M.P. gemeinsam mit zwei Jagdfreunden im Gemeindejagdgebiet G auf der Murmeltierjagd befunden. Am gegenüberliegenden Hang, im Gemeindejagdgebiet G, habe sie einen Gamsbock wahrgenommen. Auch habe sie den Beschwerdeführer in Begleitung des ihr bekannten S.P. beobachtet und gesehen, dass der Beschwerdeführer plötzlich seinen Rucksack auf ein Gebüsch geworfen habe. Sofort habe sie gedacht, dass der Beschwerdeführer "den von ihr zumindest ca. 150 m im Gemeindejagdgebiet 'G' beobachteten Gamsbock" ansprechen würde, habe diesen Gedanken jedoch für sich ausgeschlossen, da sich der Gamsbock eindeutig im Gemeindejagdgebiet G befunden habe. M.P. und ihre Begleiter hätten einen Schuss vernommen; sie hätten den Gamsbock am Gegenhang nicht mehr sehen können und M.P. habe wahrgenommen, dass der Gewehrlauf des Disziplinarbeschuldigten in die Richtung, in welcher vorher der Gamsbock gestanden habe, gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe vermeint, der Gamsbock stünde ca 100 m von der Reviergrenze entfernt in seinem Jagdgebiet. Der Beschwerdeführer habe S.P. zum Anschuss geschickt und sei selbst talwärts gegangen, später aber in Richtung zum Anschuss zurückgekommen. S.P. habe den Gamsbock ca 20 bis 30 Minuten gesucht. Daraufhin seien beide talwärts gegangen. Eine Nachsuche mit einem Jagdhund habe der Beschwerdeführer nicht vorgenommen und eine solche auch nicht veranlasst. Um ca 17.30 Uhr habe der Beschwerdeführer den Vater des S.P. fernmündlich vom Abschuss informiert, weshalb dieser vor Ort gekommen sei, wo er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und seinem Sohn ca 2 1/2 Stunden nachgesucht habe. Der Beschwerdeführer habe dem Vater des S.P. die Stelle gezeigt, wo er den Schuss abgegeben und wohin er geschossen habe. Dieser habe die ihm vom Beschwerdeführer angegebene Anschussstelle auf einer Fläche von ca 10 x 10 m untersucht und sei der Fluchtrichtung des Gamsbocks ca 100 bis 150 m gefolgt. Er habe weder Schweiß- noch Schnitthaare festgestellt.

Am 18. September 2004 habe M.P. Kolkraben wahrgenommen, und am 20. September 2004 habe sie den verendeten Gamsbock ca 150 m vom Abschuss entfernt gefunden. Sie habe dies dem Pächter des Gemeindejagdgebietes mitgeteilt, der sie daraufhin gemeinsam mit dem Beschwerdeführer aufgesucht habe; sie seien sodann gemeinsam zum "Tatort" gegangen. Da der Pächter des Gemeindejagdgebietes dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass die Anschussstelle eindeutig im Gemeindejagdgebiet gelegen sei, habe der Beschwerdeführer der M.P. den Abschuss von ein oder zwei Gamsen in seinem Revier angeboten. Sie habe dieses Angebot und auch den Abschuss eines Murmeltieres abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe ihr daraufhin die Bezahlung von EUR 1.000,-- angeboten. Der Beschwerdeführer habe diesen Betrag dem Pächter der Gemeindejagd für die Gemeindejagdkasse bezahlt.

Bei der Feststellung dieses Sachverhaltes ging die belangte Behörde von den Aussagen der einvernommenen Zeugen aus, die den Sachverhalt im Wesentlichen gleich lautend geschildert hätten, wobei die Erwägungen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Zeugen im einzelnen dargelegt werden. In rechtlicher Hinsicht hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer - ohne sich über den tatsächlichen Verlauf der Reviergrenzen in ausreichendem Ausmaß informiert zu haben - im Vertrauen darauf, der Gamsbock würde in dem von ihm gepachteten Eigenjagdgebiet stehen, "den verfahrensgegenständlichen Schuss" abgegeben habe. In Zusammenschau mit dem Umstand, eine entsprechende Nachsuche mit einem fermen Jagdhund unterlassen zu haben, obwohl die Gemeinde über eine Bereichshundestation verfüge und der Veranlassung einer Nachsuche durch einen erst 13-jährigen Jagdbegleiter stehe jedenfalls eine Missachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit sowie ein Vergehen gegen die Standespflichten im Sinne des § 90 Abs 2 K-JG fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 90 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 (K-JG) werden Vergehen der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft gegen Standespflichten, die nicht länger als fünf Jahre vom Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung zurückliegen, von einem Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft durch Disziplinarstrafen geahndet. Gemäß § 90 Abs 2 K-JG liegt ein Vergehen gegen die Standespflichten vor, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertritt, Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachtet oder die Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt. Gemäß § 90 Abs 6 K-JG sind Disziplinarstrafen der einfache Verweis, der strenge Verweis, der Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft auf bestimmte Zeit und der Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft auf Dauer.

Gemäß § 3 Abs 1 K-JG ist die Jagd sachgemäß und weidgerecht unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes auszuüben.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verantwortung, er sei zum Zeitpunkt der Abgabe des Schusses davon ausgegangen, dass sich der Gamsbock in seinem Jagdgebiet befunden habe, sei "durch die Verfahrensergebnisse nicht widerlegt" worden. Die Grenze im verfahrensgegenständlichen Gebiet liege in einem äußerst unwegsamen und orientierungsmäßig schwer erfassbaren Gebiet. Auch der Zeuge J.P., Jagdaufseher im Jagdgebiet des Beschwerdeführers und Pächter der Gemeindejagd, habe anlässlich seiner Einvernahme zugestehen müssen, dass er den genauen Grenzverlauf im verfahrensgegenständlichen Bereich nicht kenne. Auch keiner der anderen einvernommenen Zeugen habe zum tatsächlichen Verlauf der Grenze konkrete Angaben machen können. Lediglich die Anzeigerin und Zeugin M.P. habe sich - offensichtlich nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall - akribisch mit dem tatsächlichen Verlauf der Grenze zwischen den beiden Jagdgebieten auseinander gesetzt und entsprechende Unterlagen angefertigt, welche nachweisen hätten sollen, dass der Beschwerdeführer in fremde Jagdrechte eingegriffen habe. Die Darstellung und Vorgangsweise der Zeugin M.P. sei von starken persönlichen und auch emotionellen Motiven geleitet. Der genaue Grenzverlauf zwischen den Jagdgebieten sei offensichtlich niemandem, außer möglicherweise M.P. genau bekannt gewesen. Ausgehend von dieser Situation stelle sich rechtlich lediglich die Frage, ob dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden könne, dass er in einem Gebiet, in dem er den Grenzverlauf möglicherweise selbst nicht genau gekannt habe, einen Schuss auf ein Tier abgegeben habe, welches sich möglicherweise in einem anderen Jagdgebiet befunden haben könnte. Da nicht einmal jene Personen, welche ihm seinerzeitig den Grenzverlauf gezeigt hätten, genau hätten angeben können, wo die Jagdgrenze verlaufe und die örtlichen Gegebenheiten offensichtlich auch derart seien, dass eine Grenzfeststellung in der Natur problematisch sei, werde man im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen müssen, dass ihn eine ihm vorwerfbare Sorgfaltsverletzung nicht treffe. Er habe auf die ihm gegenüber erfolgte "Grenzauszeigung" vertrauen können. Für die Beurteilung des Verschuldens (Fahrlässigkeit) des Beschwerdeführers könne letztlich nur von dessen eigenem Wissensstand ausgegangen werden. Dass dieser - ohne sein Verschulden - möglicherweise zu gering gewesen sei, könne ihm "verwaltungsstrafrechtlich" nicht vorgeworfen werden.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass auch die belangte Behörde, wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Schussabgabe gemeint hat, dass sich der Gamsbock in seinem Jagdgebiet befinde. Auch in seinem Vorbringen in der Beschwerde räumt der Beschwerdeführer allerdings im Ergebnis ein, dass er über den genauen Verlauf der Jagdgebietsgrenze keine Kenntnis gehabt habe, obgleich er im Nahebereich zu dieser Grenze einen Schuss auf den Gamsbock abgegeben hat. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde auch ausgeführt, dass er zwei Jahre lang in dieses Gebiet "nicht hingekommen" sei und er mit dem Obmann der Jagdgesellschaft die Grenze nicht festgelegt habe; er habe die Grenze auch nicht besichtigt.

Um einen - gegebenenfalls nach § 137 StGB auch gerichtlich strafbaren - Eingriff in fremdes Jagdrecht verlässlich ausschließen zu können, hat sich der Jagdausübungsberechtigte, der die Jagd in der Nähe der Jagdgebietsgrenze ausübt, vom genauen Grenzverlauf zu informieren. Dies hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall unterlassen und durch die ihm vorwerfbare Unkenntnis des genauen Grenzverlaufs in Kauf genommen, dass sich der von ihm angesprochene Gamsbock zum Zeitpunkt der Schussabgabe im fremden Jagdgebiet befand.

3. Der Beschwerdeführer hat in der Folge seinen 13-jährigen Jagdbegleiter zur Nachsuche - welche ihm auf Grund einer Wildfolgevereinbarung auch im Nachbarrevier gestattet war - geschickt und sodann einen weiteren Jagdausübungsberechtigten beigezogen. Er hat es jedoch unterlassen, eine Nachsuche mit einem fermen Jagdhund durchzuführen oder zu veranlassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem zum Salzburger Jagdgesetz ergangenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Unterlassung der Nachsuche mit einem fermen Jagdhund einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur weidgerechten Jagdausübung darstellen kann (vgl das zum Salzburger Jagdgesetz ergangene hg Erkenntnis vom 23. September 1987, Zl 87/03/0098, Slg Nr 12546 A). Auch wenn im K-JG, anders als im Salzburger Jagdgesetz (vgl nunmehr dessen § 75, wonach jeder Schütze verpflichtet ist, von ihm angeschossenes Wild im Jagdgebiet nachzusuchen und dabei, falls erforderlich, einen Jagdhund zu verwenden), eine ausdrückliche Verpflichtung des Schützen zur Nachsuche nicht vorgesehen ist, so ergibt sich eine solche Verpflichtung zur Nachsuche schon aus den Grundsätzen eines geordneten Jagdbetriebes gemäß § 3 K-JG, da es jedenfalls zu den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit zählt, dem Wild unnötige Qualen zu ersparen (vgl Anderluh/Havranek, Kärntner Jagdrecht, 4. Aufl (2002), Anm 2 zu § 3 K-JG). Die Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten oder seines Jagdschutzorgans, einen brauchbaren Jagdhund zu halten oder nachzuweisen, dass ihm ein solcher jederzeit für Nachsuchen zur Verfügung steht (§ 67 Abs 1 K-JG) belegt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine ordnungsgemäße Nachsuche - jedenfalls, wenn das angeschossene Wild anders nicht rasch aufgefunden werden kann - nur unter Einsatz eines brauchbaren Jagdhundes durchgeführt werden kann.

Der Umstand, dass eine Nachsuche im gegenständlichen Gebiet mit Hunden schwierig ist, konnte den Beschwerdeführer angesichts der ohne Beiziehung eines Jagdhundes erfolglos gebliebenen Nachsuche nicht von der Verpflichtung entheben, diese jedenfalls zu versuchen, um den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit zu entsprechen.

4. Der Beschwerdeführer meint, dass er auf Grund einer ihn allenfalls treffenden Nachlässigkeit, sowohl betreffend der Frage der Beurteilung des tatsächlichen Grenzverlaufes, als auch der tatsächlich nicht unterbliebenen, sondern möglicherweise nur mit zu wenig Intensität ausgefallenen Nachsuche, entsprechend mildernd zu bestrafen gewesen wäre.

Dem ist entgegen zu halten, dass die "Nachlässigkeit" des Beschwerdeführers betreffend den Grenzverlauf sich auf einen für die rechtmäßige Jagdausübung wesentlichen Umstand bezogen hat. Unterlässt es der Jagdausübungsberechtigte, bei Abgabe eines Schusses auf ein Stück Wild im Nahebereich der Grenze des Jagdgebietes, sich vom genauen Verlauf der Grenze sowie davon zu überzeugen, dass sich das Wild im eigenen Jagdrevier befindet, so kann von einer geringen "Nachlässigkeit" nicht gesprochen werden. Auch die Ermessensausübung bei der Festlegung der Ausschlussdauer kann vor diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig erkannt werden.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 19. Dezember 2006

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