Normen
AVG §63 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §63 Abs2 idF 2004/007;
JagdG Krnt 2000 §63 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §63 Abs4;
JagdG Krnt 2000 §71 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §71 Abs4 litc idF 2004/007;
JagdG Krnt 2000 §71 Abs4 litd;
JagdG Krnt 2000 §71 Abs5;
JagdG Krnt 2000 §96b idF 2004/007;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §63 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §63 Abs2 idF 2004/007;
JagdG Krnt 2000 §63 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §63 Abs4;
JagdG Krnt 2000 §71 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §71 Abs4 litc idF 2004/007;
JagdG Krnt 2000 §71 Abs4 litd;
JagdG Krnt 2000 §71 Abs5;
JagdG Krnt 2000 §96b idF 2004/007;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 3. August 2004 wurde der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft gemäß § 71 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21/2000, in der Fassung LGBl Nr 72/2001, aufgetragen, das Grundstück 698/12, KG K, mit einem rotwildsicheren Zaun einzuzäunen. Als Termin für die Durchführung wurde der 15. November 2004 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, welche von Bezirkshauptmannschaft zunächst der Kärntner Landesregierung vorgelegt und von dieser sodann mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 "unter Hinweis auf § 2 lit c des Kärntner Verwaltungssenatsgesetzes 1990, LGBl Nr 104, in der Fassung LGBl Nr 51/2003, zuständigkeitshalber" an die belangte Behörde übermittelt wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in teilweiser Stattgebung der Berufung der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft als Jagdausübungsberechtigter aufgetragen, den im Lageplan eines näher bezeichneten Gutachtens rot umrandeten Bereich der Parzelle 698/12, KG 73203 K, im Ausmaß von ca 1,5 ha im Sinne des § 71 K-JG bis 1. November 2005 rotwildsicher einzuzäunen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei Maßnahmen zur Wildschadensverhütung gemäß § 71 Abs 2 iVm Abs 4 K-JG aufgetragen.
§ 96b K-JG in der zum Ende der Berufungsfrist gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltenden Fassung - vor Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 7/2004 - lautete wie folgt:
"Berufungen an den Unabhängigen Verwaltungssenat Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde
in den Angelegenheiten der §§ 9 bis 12, 13, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 16 Abs. 3, 18 Abs. 2, 20, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 29 Abs. 3 und 5, 32 Abs. 3, 33 Abs. 5, 35 Abs. 3, 63 Abs. 4, 64 Abs. 2 und 78 Abs. 6 erster Satz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat."
Mit der am 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Novelle zum K-JG, LGBl Nr 7/2004, wurden in § 96b K-JG die Worte "und 78 Abs. 6 erster Satz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat." durch die Worte "und 71 Abs. 5 sowie über Berufungen gegen Bescheide der Schlichtungsstelle gemäß § 78 Abs. 6 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat." ersetzt.
§ 71 Abs 2, 4 und 5 K-JG lauten:
"(2) Liegt eine Gefährdung des Waldes durch Wild vor (Abs 3), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die zum Einzugsbereich des den Wildschaden hauptsächlich verursachenden Wildes gehören, die erforderlichen Maßnahmen (Abs 4) vorzuschreiben. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren, insbesondere das jeweils gelindeste zielführende Mittel zu wählen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird."
"(4) Als Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs 2 kommen in Betracht:
a) die Austreibung des zu Schaden gehenden Wildes aus dem Schadensgebiet;
- b) Maßnahmen nach § 72;
- c) Maßnahmen der Äsungsverbesserung und Reviergestaltung nach § 3 Abs 3, Maßnahmen nach § 61 Abs 1, 2, 4 und 11, wobei Maßnahmen nach § 61 Abs 2 und 11 von der Landesregierung zu treffen sind;
d) technische Maßnahmen zum Schutz von Waldflächen oder Einzelpflanzungen vor Wildeinwirkungen, wie die Anbringung eines geeigneten Verbiß- oder Schälschutzes oder die Errichtung von Wildzäunen u.ä."
"(5) Die Bestimmungen des § 63 Abs 2 bis 4 gelten sinngemäß für die Errichtung und Überlassung von Einrichtungen gemäß Abs 4 lit c und d."
§ 63 Abs 2 bis 4 K-JG lauten:
"(2) Die Zustimmung des Grundeigentümers ist für die Errichtung von Wildzäunen und für die Anlage von Futterstellen, Hochständen und Hochsitzen sowie Anlagen nach § 3 Abs 3 nicht erforderlich, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten feststellt, daß dem Grundeigentümer die Duldung dieser Anlage zugemutet werden kann.
(3) Anlagen nach Abs 1 und 2 sind dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen zu überlassen. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
(4) Bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges und der Ermittlung der Entschädigung an den Grundeigentümer für die Duldung der Jagdeinrichtungen (Abs 2) und für die Überlassung der Jagdeinrichtungen an den Jagdnachfolger (Abs 3) gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr 32/1988, sinngemäß."
Die durch die Novelle zum K-JG, LGBl Nr 7/2004, geschaffene Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über Berufungen in den Angelegenheiten des § 71 Abs 5 K-JG betrifft somit ausschließlich Verfahren, in denen die Bestimmungen des § 63 Abs 2 bis 4 K-JG im Zusammenhang mit der Errichtung und Überlassung von Einrichtungen gemäß § 71 Abs 4 lit c und d K-JG sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber die Anordnung von Maßnahmen zur Wildschadensverhütung gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten nach § 71 Abs 2 iVm Abs 4 K-JG. Für Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in diesen Angelegenheiten sieht § 96b K-JG auch in der Fassung der Novelle LGBl Nr 7/2004 keine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vor.
Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, dass sich ihre Zuständigkeit für die Berufungsentscheidung auf § 64 und § 96b K-JG in Verbindung mit § 2 lit c Kärntner Verwaltungssenatsgesetz (K-UVSG) ableite, kann dem nicht gefolgt werden. Der Hinweis auf § 64 K-JG (Jägernotweg) dürfte auf einem Versehen beruhen, da ein Zusammenhang mit einem Jägernotweg im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. § 2 lit c K-UVSG in der am 1. Jänner 2004 in Kraft getretenen Fassung LGBl Nr 51/2003, sieht vor, dass der unabhängige Verwaltungssenat nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz, die auf Grund von Landesgesetzen erlassen wurden, entscheidet, sofern nicht durch Gesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0073, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, enthält § 96b K-JG eine im Sinne des § 2 lit c K-UVSG, ausdrückliche, abweichende Regelung und ist somit alleine für die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde maßgebend. Die belangte Behörde war daher für die Entscheidung über die Berufung gegen den auf § 71 Abs 2 iVm Abs 4 K-JG gestützten erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau nicht zuständig, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 19. Dezember 2006
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