VwGH 2005/02/0164

VwGH2005/02/016421.4.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der CH in R, vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 27. April 2005, Zl. UVS-3/14.322/6- 2005, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2005 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 26. April 2003 um 10.44 Uhr in W als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 52 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden.

Sie habe dadurch eine Übertretung gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 327,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde zum Einwand, dass die Verordnung, mit der entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkungen für den vorliegenden Baustellenbereich geregelt seien, nicht ordnungsgemäß kundgemacht gewesen sei, Folgendes aus:

"Auf Grund des Ansuchens der Firma Terrag-Asdag AG in Radstadt um straßenpolizeiliche Bewilligung für das Bauvorhaben

B 163 Wagrainer Straße, Strkm 10,20 bis Strkm 11,10 (Geh- und Radweg Flachau-Wagrain, Schwaighof-Hubdörfl) führte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. Pg. am 24.9.2002 eine Verhandlung durch. Es wurde darin unter anderem festgestellt, dass im gegenständlichen Bereich eine 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung und eine unübersichtliche Rechtskurve bestehe. Die gegenständlichen Arbeiten könnten großteils nur mittels Ampelregelung durchgeführt werden. Gegen die Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung zur Durchführung der gegenständlichen Baumaßnahmen bestünden keine Einwände, wenn nachangeführte, sowie in beigeschlossener Anlage zu dieser Verhandlungsschrift unter Punkten 1. bis 18. im Einzelnen enthaltenen Vorschreibungen und Auflagen erfüllt und eingehalten würden. In der Beilage zu dieser Verhandlungsschrift findet sich dann unter Punkt 5., dass zur Ankündigung und Absicherung des Baustellenbereiches für beide Fahrtrichtungen entsprechend Regelplan F2 bzw. F4 der RVS 5.274 unter anderem 50 m vorher eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO von 50 km/h anzubringen ist (auf Grund der Rechtskurve). Unter Punkt 16. ist angeführt, dass dem Fließverkehr

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unstrittig ist die festgestellte Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am Tatort die vorgeworfene Geschwindigkeit gefahren ist.

Die Beschwerdeführerin wendet zunächst Verjährung im Hinblick auf § 51 Abs. 7 VStG ein. Die Berufung sei am 30. Jänner 2004 bei der Behörde erster Instanz eingelangt. Der angefochtene Bescheid sei am 29. April 2005 bei der Behörde erster Instanz eingelangt und erst am 4. Mai 2005 dem Vertreter der Beschwerdeführerin zugegangen.

Abgesehen davon, dass die Berufung in Wahrheit erst am 2. Februar 2004 (siehe Eingangsstempel) bei der Behörde erster Instanz eingelangt ist, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin aber sogar ausgehend von ihren Zeitangaben verfehlt. Denn ist der angefochtene Bescheid noch innerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG an die Erstbehörde als eine Partei des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zugestellt worden (hier: am 29. April 2005), so ist dieser Bescheid als erlassen anzusehen und damit die mit der Versäumung der genannten Frist verbundene Rechtsfolge der Aufhebung des erstbehördlichen Bescheides mit anschließender Einstellung des Verwaltungsverfahrens vermieden (vgl. die in Walter/Thienel,

Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 1006, E 262, wiedergegebene ständige hg. Rechtsprechung).

Die Beschwerdeführerin rügt sodann die ordnungsgemäße Kundmachung der gegenständlichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. Pg. Da eine restliche Fahrbahnbreite von weniger als 6 m zur Verfügung gestanden sei, hätte die Variante 2. gemäß Regelplan F4 zur Anwendung gelangen müssen; es hätte jedenfalls zunächst eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h, dann auf 50 km/h und zuletzt auf 30 km/h kundgemacht werden müssen und es wäre eine Ampelregelung verpflichtend vorgesehen gewesen. Nach der Aussage des Meldungslegers seien bloß die 70 km/h- und die 50 km/h-Beschränkung und das Überholverbot kundgemacht gewesen, vier weitere "verordnete Verkehrszeichen" hätten gefehlt.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Sind in einer Verordnung (in Art einer "Sammelverordnung") mehrere Verkehrsbeschränkungen enthalten, so ist jede Verkehrsbeschränkung unabhängig von den anderen ordnungsgemäß kundzumachen. Ein eventueller Kundmachungsmangel einer Verkehrsbeschränkung hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Verbindlichkeit einer anderen, in der Verordnung enthaltenen und ordnungsgemäß kundgemachten Verkehrsbeschränkung.

Im gegenständlichen Fall ist selbst nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin klar, dass bei der vorliegenden Situation am Tatort jedenfalls die gegenständliche Verkehrsbeschränkung auf 50 km/h verordnet und diese zulässige Höchstgeschwindigkeit auch ordnungsgemäß kundgemacht war. Nur wegen Übertretung dieser zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde die Beschwerdeführerin bestraft. Dass allenfalls noch weitere Verkehrsbeschränkungen verordnet, aber nicht (ordnungsgemäß) kundgemacht gewesen seien, hat nach dem oben Gesagten daher auf den gegenständlichen Tatvorwurf keine Auswirkung (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1986, Zl. 86/02/0038, samt dem dort zitierten hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1974, Slg. Nr. 8724 A).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. April 2006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte