VwGH 2005/01/0316

VwGH2005/01/03168.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde 1. der NP, 2. der mj. SP und 3. der mj. NP, alle in M, alle vertreten durch Dr. Sylvia Bleierer und Dr. Johannes Wiener, Rechtsanwälte in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 28, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Februar 2005, Zl. Gem(Stb)-422895/10-2005- Dor, betreffend Widerruf der Zusicherung der Staatsbürgerschaftsverleihung und Abweisung eines Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §20 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §20 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 2004, zugestellt am 28. Oktober 2004, wurde der Erstbeschwerdeführerin (Mutter der beiden anderen beschwerdeführenden Parteien) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren ab Zustellung dieses Bescheides das Ausscheiden "aus dem serbischen und montenegrinischen Staatsverband" nachweise und sie im Zeitpunkt dieses Nachweises alle für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen noch erfülle. Weiters werde sich - so der Bescheid vom 22. Oktober 2004 weiter - die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf die Zweitbeschwerdeführerin und auf die Drittbeschwerdeführerin erstrecken.

Mit dem angefochtenen Bescheid widerrief die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) diese Zusicherung (Spruchpunkt 1.) und wies den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft/Erstreckung der Verleihung "gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 6 StbG" ab (Spruchpunkt 2.). Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin wegen drei am 3. Juli 2004 begangenen und im Einzelnen näher dargestellten Vergehen mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 30. November 2004, rechtskräftig seit 4. Dezember 2004, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt worden sei. In Anbetracht der Gesetzesübertretung komme eine positive Zukunftsprognose nicht in Betracht; es sei zu befürchten, dass die Erstbeschwerdeführerin auch in Zukunft ähnliche Delikte begehen und damit die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen werde. Somit sei die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht erfüllt, weshalb die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs. 2 leg. cit. zu widerrufen und der Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft sowie die dessen rechtliches Schicksal teilenden Erstreckungsanträge abzuweisen gewesen seien.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht mehr erfülle. Diese Beurteilung gründete sich auf die am 3. Juli 2004 und damit vor Erlassung des Zusicherungsbescheides vom 22. Oktober 2004 begangenen Straftaten. Wie im hg. Erkenntnis vom 30. August 2005, Zl. 2004/01/0444, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, näher dargelegt, bietet indes § 20 Abs. 2 StbG keine Grundlage für den Widerruf einer Zusicherung und die gleichzeitige Abweisung eines Verleihungsantrages nach § 10 Abs. 1 Z 6 leg. cit., wenn das maßgebliche Fehlverhalten im Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides bereits vorgelegen hatte. Der dies verkennende bekämpfte Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das auf den zusätzlichen Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren findet in den erwähnten Vorschriften keine Deckung. Wien, am 8. Juni 2006

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