VwGH 2004/20/0262

VwGH2004/20/02625.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der M A alias Z I in K, geboren am 31. Dezember 1987, vertreten durch Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Herrengasse 7, gegen den am 9. September 2003 verkündeten und am 28. Jänner 2004 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 235.284/6-II/04/03, betreffend §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin wegen der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages ihrer Mutter abgewiesen.

Die Aufhebung des die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Berufungsbescheides mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/20/0237, belastet den hier angefochtenen Bescheid aus den im Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0402, dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der vorliegende Bescheid war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Für das weitere Verfahren ist zum Beschwerdeeinwand, "aus dem gesamten Akt geht nicht hervor, dass seitens der gesetzlichen Vertreterin ein Asylerstreckungsantrag gestellt wurde", noch anzumerken, dass die Mutter im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Bundesasylamt am 8. August 2002 für die (damals minderjährige) Beschwerdeführerin ausdrücklich einen "Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997" stellte (Seite 25 der im Hauptverfahren vorgelegten Verwaltungsakten). Die belangte Behörde ist daher jedenfalls zu Recht vom Vorliegen eines Asylerstreckungsantrages ausgegangen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der begehrte Zuspruch von Gebührenersatz kam im Hinblick auf die Verfahrenshilfebewilligung nicht in Betracht.

Wien, am 5. September 2006

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