Normen
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §28;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §28;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997 festgesetzt. Die belangte Behörde ist - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Streitzeitraum u.a. Einkünfte aus der Vermietung einer Liegenschaft an die Helmut S. GmbH bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe im Verlassenschaftsverfahren nach seinem am 20. Februar 1996 verstorbenen Vater eine unbedingte Erbserklärung abgegeben und als Alleinerbe neben Aktiva (insbesondere bestehend aus Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen, Kleidung, Bilder, Pretiosen, eine Liegenschaft mit einem Einheitswert von S 3,250.000,-- sowie Geschäftsanteile an der Helmut S. GmbH) auch Passiva (Forderungen des Finanzamtes sowie die Forderung der Helmut S. GmbH in Höhe von S 4,133.223,41) übernommen. Die geerbte Verbindlichkeit (negatives Verrechnungskonto bei der Helmut S. GmbH) habe der Anschaffung oder Erhaltung der gleichzeitig geerbten Liegenschaft nicht gedient. Die Liegenschaft sei an die Helmut S. GmbH vermietet gewesen. Der Beschwerdeführer habe diese Vermietung weitergeführt und die von der Helmut S. GmbH erzielten Erlöse als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Die Helmut S. GmbH habe dem Beschwerdeführer für das negative Verrechnungskonto im Streitzeitraum Zinsen in Rechnung gestellt. Der Beschwerdeführer habe infolge organisatorischer Veränderungen innerhalb der Helmut S. GmbH das negative Verrechnungskonto durch Aufnahme eines Kredites ausgeglichen. In den Streitjahren habe er in den Abgabenerklärungen die ihm von der Helmut S. GmbH vorgeschriebenen Zinsen und die aus der Umschuldung resultierenden Zinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten angesetzt.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne ein zwangsweiser Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit der Liegenschaft und den Verbindlichkeiten auf Grund des negativen Verrechnungskontos nicht gesehen werden. Die an die Helmut S. GmbH gezahlten Zinsen sowie die auf Grund des Privatkredites zur Tilgung der geerbten Verbindlichkeit aufgenommenen Kredite seien nicht zur Anschaffung bzw. Erhaltung der Liegenschaft aufgewendet worden. Es fehle ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Schuldzinsen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer macht - wie bereits im Verwaltungsverfahren - geltend, es bestehe ein zwingender rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Gesellschaftsanteile und der Liegenschaft. Er sei auf Grund der Rechtslage verpflichtet gewesen, entweder das gesamte Erbe anzutreten oder sich dessen zur Gänze zu entschlagen. Der Erwerb der Liegenschaft im Erbwege sei daher nur bei gleichzeitiger Übernahme der Verrechnungsverbindlichkeit möglich gewesen. Es bestehe ein eindeutiger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der übernommenen Verbindlichkeit und der Liegenschaft. Ohne die Liegenschaft hätte das Erbe wohl nicht angetreten werden können. Die übrigen übernommenen Vermögenswerte glichen sich mit den sonstigen noch übernommenen Verbindlichkeiten aus. Um die Erhaltung der Einkunftsquelle und damit der Einnahmen sicherzustellen, habe auch die Existenz der Verbindlichkeit in Kauf genommen werden müssen. Die spätere Umschuldung von der Verrechnungsverbindlichkeit auf ein Bankdarlehen ändere an diesem wirtschaftlichen Zusammenhang nichts.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Werbungskosten sind (auch) Schuldzinsen, soweit sie mit der Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 16 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.).
Soweit ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung besteht, sind Schuldzinsen auch bei dieser Einkunftsart den Werbungskosten zuzuordnen. Zinsen, die für ein Darlehen zur Anschaffung oder Herstellung dieser Einkunftsquelle selbst zu leisten sind, sind abzugsfähig (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Tz. 5). Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Herstellung oder Erhaltung eines Mietwohnhauses sind demnach abzugsfähig (Doralt, EStG9, § 16, Tz. 55, mit Hinweisen auf die Judikatur).
Voraussetzung für den Abzug von Schuldzinsen ist demnach, dass die Schuldzinsen mit bestimmten Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Entscheidend ist damit, zu welchem Zweck die (aufgenommenen) Fremdmittel tatsächlich verwendet worden sind. Der wirtschaftliche Zusammenhang eines Aufwandes mit einer Einkunftsart ist grundsätzlich nur nach der Mittelverwendung zu beurteilen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 16, Tz. 18 f, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1999, 99/15/0106, 0107).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die Beschwerde als nicht begründet. Der Beschwerdeführer hat die in Rede stehende Einkommensquelle im Erbwege erhalten. Als Teil des Erbes hat er auch eine Verbindlichkeit übernommen, für die ihm ein Zinsaufwand erwachsen ist. Es ist unstrittig, dass die geerbte Verbindlichkeit mit der gleichzeitig geerbten Einkunftsquelle in keinem Zusammenhang steht. Wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der Zinsaufwand für die geerbte Verbindlichkeit in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne der obigen Rechtsausführungen mit der gleichzeitig geerbten Einkunftsquelle steht, ist sie im Recht. Der für den Schuldzinsenabzug notwendige wirtschaftliche Zusammenhang ist nur dann gegeben, wenn die Darlehensschuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgänge zurückzuführen ist, die den belasteten Gegenstand betreffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1986, 86/14/0124). Die Verbindlichkeit muss also unmittelbar für Zwecke des belasteten vermieteten Grundstückes eingegangen worden sein. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Umstand, dass eine Verbindlichkeit und eine davon unabhängige Einkunftsquelle in einem Erwerbsvorgang, hier Erbgang, erworben wurde, stellt den wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des § 16 EStG 1988 nicht her.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 22. November 2006
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