VwGH 2004/11/0125

VwGH2004/11/012524.1.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des J in A, vertreten durch DDr. Karl Scholz, Rechtsanwalt in 8501 Lieboch, Am Mühlbach 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21. April 2004, Zl. UVS 42.18-23/2003-19, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen,

Normen

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §32 Abs1 idF 2002/I/081;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §32 Abs1 idF 2002/I/081;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

1. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm das Lenken von Motorfahrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Ein Aufwandersatz findet diesbezüglich nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wurde die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G gemäß § 24 Abs. 4 FSG auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen (Spruchpunkt I). Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 FSG iVm § 24 Abs. 4 FSG "bis zum Ende des Entzuges" das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten (Spruchpunkt II). Gemäß § 64 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 2004 wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Zur Entziehung der Lenkberechtigung:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschwerdeführer zeigt, soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers wegen seiner gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen wurde (Spruchpunkt I des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Bescheides), nicht auf, dass die Entscheidung über die Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG abhängt. Der Beschwerdefall wirft im Übrigen diesbezüglich auch sonst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Somit konnte von der Ermächtigung gemäß § 33a VwGG in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Gebrauch gemacht werden.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Zum Lenkverbot:

Gemäß § 32 Abs. 1 FSG ist Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, von der Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges 1. ausdrücklich zu verbieten, 2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten. Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, Z 2 oder Z 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 13. August 2003, Zl. 2003/11/0178, und vom 24. September 2003, Zl. 2002/11/0231) sind auch dann, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Beurteilung erfordern, dass die betreffende Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 oder Gruppe 2 gesundheitlich nicht geeignet ist - zumal die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 oder Gruppe 2 auch anders beurteilt werden kann, als die Eignung zum Lenken der im § 32 Abs. 1 FSG genannten Kraftfahrzeuge - Ausführungen dazu erforderlich, inwieweit der Betreffende zum Lenken der im § 32 Abs. 1 FSG genannten Kraftfahrzeuge gesundheitlich nicht geeignet ist.

Die Untersuchungen des Beschwerdeführer erbrachten auf Grund des hier maßgeblichen medizinischen Amtsachverständigengutachtens das Ergebnis, dass der Beschwerdeführer "derzeit aus medizinischer Sicht zum Lenken von KFZ der Klassen A, B, C, F, G" nicht geeignet ist. Im Ergänzungsgutachten des medizinischen Amtsachverständigen vom 27. Februar 2004 wird gleichfalls auf die Ergebnisse des zuvor erstatteten Gutachtens verwiesen. Ausgehend hievon hatte die belangte Behörde ohne Ergänzung des Sachverständigengutachtens keine taugliche Grundlage, dem Beschwerdeführer auch das Lenken der im § 32 Abs. 1 FSG genannten Kraftfahrzeuge zu verbieten.

Der angefochtene Bescheid musste daher diesbezüglich in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Jänner 2006

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