VwGH 2004/10/0083

VwGH2004/10/008329.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des M, vertreten durch Dr. Johannes Hübner und Dr. Gerhard Steiner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Brucknerstraße 8/3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10. März 2004, Zl. 9.090/12-KAc/04, betreffend Aussetzung eines Verfahrens betreffend die Anerkennung einer Religionsgesellschaft, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §38;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
AVG §38;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge auf Kostenersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10. März 2004 wurde das über Antrag des Beschwerdeführers anhängige Verfahren auf Anerkennung einer Religionsgesellschaft nach § 38 AVG "bis zur Klärung des (näher bezeichneten) Strafverfahrens wegen § 223 Abs. 2 StGB" ausgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer im Recht auf Unterbleiben der Verfügung einer Verfahrensunterbrechung verletzt erachtet.

Im Beschwerdeverfahren legte die belangte Behörde eine Mitteilung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 6. September 2004 vor, wonach das im angefochtenen Bescheid erwähnte Strafverfahren gemäß § 90 StPO eingestellt worden sei.

Über hg. Vorhalt teilte der Beschwerdeführer mit, es komme einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage keine praktische Bedeutung mehr zu. Er begehre allerdings ausdrücklich den Ersatz der ihm durch das Verfahren erwachsenen Kosten, zumal seines Erachtens im Rahmen einer kurzen Prüfung der von ihm gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen rechtlichen Einwendungen die Berechtigung der von ihm erhobenen Beschwerde festgestellt werden könne.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesses des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 18. Mai 2004, Zl. 2002/10/0221, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Aussetzung des Verfahrens wurde durch den Wegfall des von der belangten Behörde hiefür herangezogenen Grundes beendet. Durch die Aufhebung des Aussetzungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof wäre der Beschwerdeführer demgegenüber nicht besser gestellt. Die vorliegende Beschwerde war daher im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen.

Da im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht ohne nähere Prüfung und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand im Sinn des § 58 Abs. 2 VwGG beurteilt werden könnte, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht nachträglich weggefallen, waren in Entscheidung nach freier Überzeugung keine Kosten zuzusprechen.

Wien, am 29. Juni 2006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte