VwGH 2004/09/0203

VwGH2004/09/020330.1.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des E, vertreten durch Dr. Manfred Klicnik, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Taubenmarkt 1, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 17. September 2004, Zl. 70/7-DOK/04, betreffend Suspendierung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Oberoffizial in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war bis zum Ablauf des 30. April 1996 Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung; am 1. Mai 1996 trat an deren Stelle im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Post- und Telecom Austria AG (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Poststrukturgesetzes, Art. 95 des Bundesgesetztes BGBl. Nr. 2001/1996 - PTSG 1996). Mit 31. Dezember 1998 trat an deren Stelle im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Österreichische Post AG. Der Beschwerdeführer steht daher seit diesem Zeitpunkt (31. Dezember 1998) bei der Österreichischen Post AG (im Bereich der Zustellbasis S als Gesamtzusteller) in Verwendung.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 30. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) vom Dienst suspendiert und festgestellt, dass diese Suspendierung gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge habe. In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, laut Disziplinaranzeige der Österreichischen Post AG - Personalmanagement S vom 18. Mai 2004 werde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Gesamtzusteller der Zustellbasis S, in der 10. und 11. Kalenderwoche des Jahres 2004, das sei vom

1. bis 11. März 2004, an keinem Tag die gesamte Post zugestellt. Er habe die nicht zugestellten Sendungen im Kofferraum seines Privat-PKWs aufbewahrt. Bei einer Kontrolle des Erhebungsdienstes

S während des Zustellganges am 12. März 2004 um ca. 12.30 Uhr seien dort ca. 850 nicht bescheinigte Sendungen und ca. 20 Brief-Großstücke gefunden worden. Weiters seien drei eingeschriebene Sendungen sowie ein RSa- und ein RSb-Brief sichergestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich vorerst gegenüber dem Erhebungsdienst geweigert, die Heckklappe seines Autos zu öffnen, indem er vorgegeben habe, diese sei defekt. Nach einer weiteren Aufforderung durch den Erhebungsdienst habe der Beschwerdeführer jedoch die Heckklappe geöffnet. Im Kofferraum seines Fahrzeuges hätten sich insgesamt neun Bünde (und ca. 20 Brief-Großstücke) befunden. Dabei habe es sich um Sendungen gehandelt, deren Aufgabedatum laut Poststempel zwischen dem 26. Februar und dem 9. März 2004 gelegen sei. Bei den vorgefundenen Postsendungen habe es sich ausschließlich um Sendungen für die Abgabestellen in den Bereichen F-Weg, M-Weg und K-eg gehandelt, die alle am Ende des Zustellgangs des Bezirkes "M" gelegen seien. Die Aufgabetage der drei Einschreibbriefe seien der 13. Februar 2004, der 23. Februar 2004 und der 25. Februar 2004 gewesen, der RSa-Brief sei am 26. Februar 2004 und der RSb-Brief am 24. Februar 2004 aufgegeben worden. Die nachträgliche Zustellung der Postsendungen sei am 12. März 2004 durch den Beschwerdeführer im Beisein des Distributionsleiters E.M. durchgeführt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welcher mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 105, 112 Abs. 1 BDG 1979 keine Folge gegeben wurde.

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde - bezogen auf den konkreten Beschwerdefall - aus, auf Grund des aktenkundigen Ergebnisses des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei von einem konkreten, substantiierten und begründeten Verdacht auf schwer wiegende Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 auszugehen gewesen. Ein hinreichend substantiierter Anhaltspunkt für die Begehung schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen (wiederholtes rechtswidriges Zurückhalten, Horten bzw. Nichtzustellen dem Beschwerdeführer als Beamten (Zusteller( der Österreichischen Post AG zur Beförderung (Zustellung( anvertrauter Briefsendungen während eines Zeitraumes von mehreren Tagen) sei hier auf Grund des - nach Einlangen von Kundenbeschwerden - am 12. März 2004 erfolgten aktenkundigen Einschreitens des Erhebungsdienstes in Verbindung mit der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom selben Tag jedenfalls gegeben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufnahme und Unterfertigung dieser Niederschrift allenfalls gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, vermöge die konkreten Verdachtsgründe nicht aus der Welt zu schaffen. Auf Grund der vorliegenden Aktenlage bestehe gegen den Beschwerdeführer ein über bloße Vermutungen hinausgehender Tatverdacht, er habe als Beamter der Österreichischen Post AG durch die beschriebenen Verhaltensweisen gegen seine ihm auferlegten Dienstpflichten (§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979) in eklatanter Weise verstoßen. Eine über die Feststellung eines konkreten, begründeten und substantiierten Verdachtes einer nach § 112 Abs. 1 BDG 1979 zu qualifizierenden Dienstpflichtverletzung hinausgehende Erhebungs- bzw. Überprüfungspflicht obliege der Disziplinarbehörde im Rahmen ihres durch § 112 BDG 1979 bestimmten Kompetenzbereiches nicht. Die eigentliche Schuld- bzw. Rechtsfrage sei erst nach vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes im Disziplinarverfahren zu klären. Deshalb gingen auch die Berufungsausführungen zur geltend gemachten Erkrankung des Beschwerdeführers und zum dadurch bedingten allfälligen Mangel der subjektiven Vorwerfbarkeit seines Verhaltens im Rahmen des gegenständlichen Suspendierungsverfahrens ins Leere. Gleiches gelte für das Berufungsvorbringen hinsichtlich der "Springer"- Tätigkeit des Beschwerdeführers auf Grund der bei der Österreichischen Post AG in Angriff genommenen Restrukturierungsmaßnahmen und der ebenfalls dadurch bedingten Laufzeitverzögerungen, auf Grund derer nach der Behauptung des Beschwerdeführers gar nicht verifiziert werden könne, wie lange die Verzögerung der Zustellung der in seinem Privat-PKW aufgefundenen Briefsendungen und Poststücke angedauert habe, weil auch diese Umstände - so sie den Tatsachen entsprächen - den gegen den Beschwerdeführer bestehenden schwer wiegenden Verdacht nicht zu beseitigen bzw. in dem Ausmaß zu relativieren vermöchten, dass damit das Erfordernis der Verhängung der vorbeugenden Maßnahme der Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 gegen ihn wegfiele. Würde sich die Disziplinaroberkommission als Rechtsmittelbehörde im Suspendierungsverfahren nicht nur mit der die verdachtsbegründenden Feststellungen begründenden maßgebenden Verdachtslage, sondern auch mit der eigentlichen Schuld- und Rechtsfrage auseinandersetzen, so käme dies einem präjudiziellen Urteil über das tatsächliche Zutreffen des disziplinären Vorwurfs und einer Vorwegnahme des Ergebnisses des Beweisverfahrens gleich, was einen Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bilden würde. Der Beschwerdeführer müsse daher mit all diesen Einwendungen, insbesondere jenen, die die subjektiven Tatseite beträfen, an die Disziplinarkommission verwiesen werden. Es bleibe daher der konkrete, begründete und ausreichend substantiierte Verdacht aufrecht, der Beschwerdeführer habe im maßgeblichen Zeitraum durch Praktizieren seiner - offenbar bereits zu früheren Zeitpunkten in gleicher Weise gesetzten - pflichtwidrigen Vorgangsweise des Hortens der von ihm an den jeweiligen Tagen nicht zugestellten Briefsendungen im Kofferraum seines Privat-PKWs und durch die bis zu einem Ausmaß von zum Teil mehr als zehn Tagen verzögerte Zustellung dieser Poststücke Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 begangen. Das, wenn auch nur vorübergehende, Entziehen von Briefsendungen aus dem Postlauf und das um mehrere Tage verspätete Zuführen der betreffenden Poststücke zur ordnungsgemäßen Zustellung, welcher Tathandlungen der Beschwerdeführer als Zusteller der Österreichischen Post AG konkret verdächtigt werde, sei geeignet, diesem Unternehmen nicht nur einen Vertrauensschaden bei den Postkunden, sondern während des betreffenden Zeitraums der Unterbrechung der Zustellung auch einen materiellen Schaden zuzufügen. Die verfahrensgegenständlichen Verdachtsgründe berührten den innersten Kernbereich der dienstlichen Aufgaben eines Zustellers der Österreichischen Post AG und die mit seinem Amt verbundenen elementarsten Grundsätze und Pflichten. Sie seien von besonders schwerem Gewicht, außerordentlicher Tragweite für das Vertrauen der Postkunden in das Grundgeschäft der Post, nämlich in die absolute Zuverlässigkeit hinsichtlich der raschen, sicheren unversehrten und flächendeckenden Beförderung und Zustellung der dem Unternehmen anvertrauten Postsendungen. Das Entziehen einer Sendung aus dem Postlauf stelle eines der schwersten Delikte eines Zustellers dar. Die Verpflichtung, Sendungen innerhalb eines Tages zuzustellen, sei ein ganz wichtiges Kriterium für die finanzielle Gebarung der Österreichischen Post AG. Der konkret begründete Verdacht gegen einen im Zustelldienst der Post verwendeten Beamten, er habe unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten Briefsendungen dem Postlauf mehrfach für etliche Tage (zum Teil mehr als 10 Tage) entzogen, berühre den innersten Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben und stehe mit dem mit seinem Amt verbundenen elementarsten Grundsätzen und Pflichten im Widerspruch. Das hier im Verdachtsbereich liegende mutmaßliche disziplinarrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers sei gerade im Hinblick auf dessen Tätigkeit in einem ausgegliederten, im Wettbewerbskampf stehenden Unternehmen als dermaßen gravierend anzusehen, dass sowohl wesentliche Interessen des Dienstes als auch das Ansehen des Amtes (der Beschwerdeführer habe als Zusteller vielfach Kontakt mit der Bevölkerung, sodass der ihm angelastete Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen in der dargestellten Art geeignet sei, besonderes Aufsehen unter den Postkunden, insbesondere in den von ihm zu betreuenden Rayons zu erregen) durch seinen Verbleib im Dienst während des gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens gefährdet sei. Gerade die Gefahr, dass in der Allgemeinheit ein solcher Eindruck hinsichtlich der dienstlichen Einstellung von Bediensteten der Österreichischen Post AG entstehen könnte, rechtfertige die Verhängung (Aufrechterhaltung) der Suspendierung bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes im nachfolgenden förmlichen Disziplinarverfahren. Der gegen den Beschwerdeführer bestehende Verdacht sei auch so schwer wiegend, dass dem Unternehmen Österreichische Post AG und dessen Mitarbeitern eine weitere Dienstverrichtung durch ihn während der Anhängigkeit des Disziplinarverfahrens bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes nicht zugemutet werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erwerbsausübung (Dienstausübung) und den damit verbundenen gesamten Gehaltsbezug verletzt.

In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe weder ermittelt noch gewürdigt, dass auf Grund von betriebsinternen Umstrukturierungen im gesamten Bundesgebiet im Postlauf massive Laufzeitverzögerungen (etwa 30 bis 50 Tage) verursacht worden seien, die vom Beschwerdeführer als Zusteller nicht beeinflussbar gewesen seien. Außerdem habe er täglich Postmengen von 1.000 Stück und nicht - wie veranschlagt - 620 Stück zuzustellen gehabt. Er habe am 12. März 2000 massive Postmengen vom 11. März 2004 (Aufgabetag und Stückzahl unbekannt) zugestellt, die während seiner Abwesenheit infolge Krankenstandes nicht zugestellt worden seien. Er sei im Zustellgang durch den Posterhebungsdienst unterbrochen worden. Es sei daher verständlich gewesen, dass sich Restpost im Kofferraum befunden habe. Im Kofferraum aufgefundene Post sei weder abgezählt worden, noch habe der vermeintliche Zustelltag an Hand von überprüfbaren Unterlagen festgestellt werden können. Die festgestellten Zustelltage seien lediglich errechnet worden, wobei zu berücksichtigen sei, dass hier von einer Laufzeit von ein bis zwei Tagen ausgegangen worden sei. Auf Grund der geschilderten Laufzeitverzögerungen sei die Errechnung eines fiktiven Zustelltages unmöglich und lebensfremd. Daraus sei ersichtlich, dass die Laufzeitverzögerung der im Kofferraum aufgefundenen Postsendungen ohne Zutun des Beschwerdeführers zustande gekommen sei und er die ihm vorgeworfene Tat gar nicht begangen habe bzw. kein Verdacht auf eine schwere Dienstpflichtverletzung bestehen könne. Die geschätzte Anzahl der aufgefundenen Postsendungen setze sich aus einer Verkettung von Umständen (Laufzeitverzögerung von 30 bis 50 Tagen durch das Unternehmen im gesamten Bundesgebiet, Nichtzustellung der gesamten Post vom 11. März 2004 durch Krankenvertretung, Unterbrechung des Zustellganges durch den Posterhebungsdienst, 1.000 statt 620 Poststücke täglich) zusammen, die durch das Unternehmen herbeigeführt worden und vom Beschwerdeführer nicht beeinflussbar gewesen sei. Hätte das Unternehmen die Postsendungen ohne Laufzeitverzögerung dem Beschwerdeführer für seinen Zustellgang gegeben bzw. die Post vom 11. März 2004 zugestellt und hätte der Beschwerdeführer den Zustellgang ohne Unterbrechung ordnungsgemäß beenden können, wäre die Post ordnungsgemäß zugestellt worden. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch den Posterhebungsdienst auf Grund seines Gesundheitszustandes ständig habe übergeben müssen und die Einvernahme nur für kurze Zeit unterbrochen worden sei. Der Beschwerdeführer sei weiterhin eine Stunde trotz massiver Gesundheitsprobleme befragt worden. Daher habe er trotz Unschuld alles unterschrieben, um nach Hause gehen zu können. Nach Abwägung aller Tatsachen im Sachverhalt hätten hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung gefehlt. Damit hätte auch die Suspendierung weder ausgesprochen noch bestätigt werden dürfen. Wäre die Behörde ordnungsgemäß ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Ermittlung des gesamten Sachverhaltes nachgekommen, hätte sie erkennen müssen, dass kein Verdacht begründbar gewesen sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand, sondern beantragte lediglich die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2002, ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Nach § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem 8. Abschnitt "Disziplinarrecht" zur Verantwortung zu ziehen.

Gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995 hat die Dienstbehörde, wenn über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt wird oder durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, die vorläufige Suspendierung zu verfügen.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, Zl. 2002/09/0212 und dort referierte Judikatur), stellt die Suspendierung - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung dar; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die "ihrer Art nach" geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein "begründeter Verdacht" liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.

Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 112 Abs. 1 BDG 1979 geforderten Tatbestände als Voraussetzungen erfüllen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2001/09/0133).

Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, Zl. 2002/09/0212). Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden.

Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits bekannten Erhebungsergebnisse erscheinen aber im vorliegenden Beschwerdefall geeignet, einen Verdacht einer "ihrer Art nach" gravierenden Dienstpflichtverletzung zu begründen und damit den Ausspruch der Suspendierung zu rechtfertigen, liegt doch der Ermittlungsbericht des Erhebungsbeamten vor, wonach der Beschwerdeführer eine größere Anzahl von Postsendungen, die in einem bis zu zwei Wochen zurückliegenden Zeitraum aufgegeben wurden, im Kofferraum seines PKW's aufbewahrt hat, was eine Verdachtslage in der Richtung erzeugt, dass er eine größere Anzahl an Postsendungen für längere Zeit dem Postlauf entzogen habe. Der Beschwerdeführer wird in dem genannten Bericht somit konkreter, ihm als Dienstpflichtverletzungen angelasteter Handlungen bezichtigt, zu denen sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vernehmung geständig erklärte. Dass seine detaillierten Angaben trotz seiner während der einstündigen Vernehmung aufgetretenen Unpässlichkeit, die auch am Ende des mit ihm aufgenommenen Protokolls vermerkt wurde, inhaltlich unrichtig gewesen seien, behauptet er in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Suspendierungsbescheid nicht, sondern macht - gestützt auf diesen Vermerk - seine mangelnde Schuldfähigkeit geltend. Aus dem Umstand allein, dass die Vernehmung des Beschwerdeführers infolge seines physischen Zustandes mehrfach unterbrochen und sodann vorzeitig abgebrochen wurde, lässt sich aber ohne genauere Begutachtung nicht schon auf einen die Einstellung des Disziplinarverfahrens rechtfertigenden Grund schließen, der den Ausspruch der Suspendierung unzulässig gemacht hätte. Es erscheint aus diesem Grunde nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die weiteren diesbezüglichen Ermittlungen dem Disziplinarverfahren vorbehält. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Arbeitsüberlastung verweist, zeigt er nicht konkret auf, dass der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung im Hinblick auf fehlende Schuld auszuschließen gewesen wäre.

Der angefochtene Bescheid kann aus diesen Gründen nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. Jänner 2006

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