VwGH 2004/04/0191

VwGH2004/04/019129.3.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache der S AG in Z, vertreten durch Dr. Stephan Heid, Mag. Martin Schiefer, Mag. Gunter Estermann und Dr. Ralf D. Pock, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 88/3+4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 23. August 2004, Zl. Senat-AB-04-3037, betreffend Nachprüfung eines Vergabeverfahrens (mitbeteiligte Partei: S Bauges.m.b.H. in Z, vertreten durch Dr. Bernt Elsner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3), den Beschluss gefasst:

Normen

BVergG 2002 §100 Abs1;
BVergG 2002 §101;
BVergG 2002 §174;
BVergG 2002 §99;
VwGG §34 Abs1;
BVergG 2002 §100 Abs1;
BVergG 2002 §101;
BVergG 2002 §174;
BVergG 2002 §99;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 23. August 2004 wurde dem Nachprüfungsantrag der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und die Zuschlagsentscheidung der Marktgemeinde Rastenfeld betreffend einen näher beschriebenen Bauauftrag im Unterschwellenbereich (Erd- und Baumeisterarbeiten) zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei für nichtig erklärt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 6. Oktober 2004 eingebrachte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen. Sie brachte unter anderem vor, die Marktgemeinde Rastenfeld habe nach Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung durch die belangte Behörde eine neuerliche Zuschlagsentscheidung und zwar nunmehr zu Gunsten der mitbeteiligten Partei getroffen, gemäß § 100 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2002 mitgeteilt und in der Folge am 27. September 2004 der mitbeteiligten Partei den Zuschlag erteilt; die (neuerliche) Zuschlagsentscheidung sei unbekämpft geblieben.

Die beschwerdeführende Partei erklärte über Vorhalt, sie habe es als unzulässig erachtet, die ihr mit Fax vom 12. September 2004 bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der mitbeteiligten Partei mit einem Nachprüfungsantrag zu bekämpfen. Die belangte Behörde hätte über einen solchen Antrag nämlich nicht anders entscheiden können, als sie dies mit dem angefochtenen Bescheid bereits getan habe. Wegen unverändert vorliegender Sach- und Rechtslage müsse von einer bereits entschiedenen Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG ausgegangen werden. Die vorliegende Beschwerde sei daher das einzige Rechtsmittel, das die beschwerdeführende Partei geltend machen könne, um ihre Rechte - zumindest auf Geltendmachung von Schadenersatz - zu wahren.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Unterbleiben der Nichtigerklärung der zu ihren Gunsten erfolgten Zuschlagsentscheidung verletzt. Das mit der Beschwerde angestrebte Ziel besteht somit darin, die zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei getroffene Zuschlagsentscheidung mit ex tunc Wirkung wiederherzustellen.

Dieses Ziel kann mit der vorliegenden Beschwerde allerdings nicht erreicht werden, weil selbst im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides die zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei erfolgte Zuschlagsentscheidung nicht wieder in Wirksamkeit treten könnte. An ihre Stelle ist mittlerweile nämlich die unbekämpft gebliebene Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der mitbeteiligten Partei getreten. Solange diese jedoch dem Rechtsbestand angehört, entzieht sie der früheren, zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei getroffenen Zuschlagsentscheidung den Boden. Für die beschwerdeführende Partei ist daher selbst mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nichts zu gewinnen. Die Rechtmäßigkeit der zu Gunsten der mitbeteiligten Partei getroffenen Zuschlagsentscheidung ist im vorliegenden Verfahren, in dem es ausschließlich um die Frage einer Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Partei durch den angefochtenen Bescheid geht, nicht zu beurteilen.

Macht es angesichts dieser Fallkonstellation für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei aber keinen Unterschied, ob der angefochtene Bescheid aufgehoben wird oder nicht - ein von der beschwerdeführenden Partei unter dem Gesichtspunkt des § 184 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2002 ins Treffen geführter Schadenersatzanspruch gegen die Marktgemeinde Rastenfeld als Auftraggeber kommt von vornherein nur in Ansehung der (nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden) Zuschlagserteilung an die mitbeteiligte Partei in Betracht - so mangelte es ihr bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an der Möglichkeit, im geltend gemachten Recht verletzt zu werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. März 2006

Stichworte